Umwandlung von Unternehmen: BGH lässt Nachreichen der Schlussbilanz zu

© ritdanai/stock.abode.com
Gesellschaftsrecht | 9. Oktober 2025

Nicht immer ist die Bilanz vom letz­ten Geschäfts­jahr fer­tig, wenn bis zum 31. August eine Umwand­lung ange­mel­det wer­den soll. Nun hat der BGH ent­schie­den: Ja, es geht erst mal auch ohne Schluss­bi­lanz. Doch es ist eher ein „Ja, aber“ aus Karls­ru­he.  Durch­at­men kön­nen Unter­neh­men nicht.

 

Im August herrscht bei Regis­ter­ge­rich­ten regel­mä­ßig Hoch­be­trieb. Eine der Haupt­ur­sa­chen ist, dass vie­le Unter­neh­men ver­su­chen, ihre Umwand­lungs­maß­nah­me bis zum 31. August ein­zu­tra­gen. Bis vor weni­gen Mona­ten war höchst­rich­ter­lich nicht geklärt, ob sie dabei schon die Schluss­bi­lanz bei­fü­gen muss­ten oder die­se spä­ter nach­rei­chen konn­ten.

Der BGH bringt nun end­lich Klar­heit; doch eine Maxi­mal­frist zum Nach­rei­chen kommt auch aus Karls­ru­he nicht. Viel­mehr über­tra­gen Deutsch­lands höchs­te Rich­ter für Gesell­schafts­recht die Ver­ant­wor­tung dafür, bis wann Unter­neh­men die Schluss­bi­lanz vor­le­gen kön­nen, den Regis­ter­ge­rich­ten.

 

War­um der 31. August?

Nach § 17 Abs. 2 UmwG muss, wer einen Umwand­lungs­vor­gang zum Han­dels­re­gis­ter anmel­den will, die sog. Schluss­bi­lanz des über­tra­ge­nen Rechts­trä­gers bei­fü­gen, auf­ge­stellt auf einen höchs­tens acht Mona­te vor der Anmel­dung lie­gen­den Stich­tag.

Bei den meis­ten Unter­neh­men ent­spricht das Geschäfts­jahr dem Kalen­der­jahr. Die­se Unter­neh­men erstel­len ihren Jah­res­ab­schluss also regel­mä­ßig mit Stich­tag zum 31. Dezem­ber. Weil der Jah­res­ab­schluss als Schluss­bi­lanz im Sin­ne des Umwand­lungs­ge­set­zes genutzt wer­den kann, erfol­gen die Anmel­dun­gen der Umwand­lun­gen regel­mä­ßig bis zum 31. August.

In der Pra­xis berei­tet die Ein­hal­tung die­ser Acht­mo­nats­frist jedoch regel­mä­ßig Schwie­rig­kei­ten, denn der Jah­res­ab­schluss zum 31. Dezem­ber des Vor­jah­res muss nicht nur voll­stän­dig erstellt, son­dern auch fest­ge­stellt und geprüft wer­den. Dass es dabei häu­fig hakt, muss nicht immer an inter­nen Unter­neh­mens­struk­tu­ren lie­gen, auch exter­ne Fak­to­ren kön­nen zu Ver­zö­ge­run­gen füh­ren.

Die des­halb seit lan­gem offe­ne Fra­ge, ob Unter­neh­men die Schluss­bi­lanz unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen spä­ter auf­stel­len und nach­ge­rei­chen kön­nen, hat der BGH nun mit Beschluss vom 18. März 2025 (Az. II ZB 1/24) mit Ja beant­wor­tet.

 

BGH: Schluss­bi­lanz kein wesent­li­cher Bestand­teil der Umwand­lung

Der Ent­schei­dung lag der Antrag einer GmbH zugrun­de, ihre Ver­schmel­zung auf ihren Allein­ge­sell­schaf­ter in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Dem Antrag fehl­te zum Zeit­punkt der Anmel­dung jedoch die Schluss­bi­lanz, die noch nicht auf­ge­stellt war.

Das Regis­ter­ge­richt erließ eine Zwi­schen­ver­fü­gung mit der Auf­for­de­rung, die Zwi­schen­bi­lanz inner­halb eines Monats nach­zu­rei­chen. Die Frist konn­te die GmbH nicht hal­ten, wes­halb das Regis­ter­ge­richt den Ein­tra­gungs­an­trag zurück­wies. Die GmbH leg­te Beschwer­de ein, die von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung fest­ge­stell­te Bilanz reich­te das Unter­neh­men zwei Mona­te nach Anmel­dung nach. Das OLG Düs­sel­dorf ent­schied zunächst, dass die der Anmel­dung bei­zu­fü­gen­de Bilanz bereits im Zeit­punkt der Anmel­dung vor­han­den sein müs­se. Das hat der BGH nun anders beur­teilt.

Einig­keit besteht in der Recht­spre­chung und Lite­ra­tur dar­über, dass nur sol­che Unter­la­gen nach­ge­scho­ben wer­den dür­fen, die kei­ne wesent­li­chen Bestand­tei­le des Umwand­lungs­vor­gangs ent­hal­ten. Vor­lie­gen müs­sen also unstrit­tig der Ver­schmel­zungs­ver­trag und die Zustim­mungs­be­schlüs­se der Anteils­in­ha­ber. Ob auch die Schluss­bi­lanz in die­sem Sin­ne wesent­li­cher Bestand­teil ist, war bis­her umstrit­ten.

Der BGH schließt sich der über­wie­gen­den Lite­ra­tur- und Recht­spre­chungs­mei­nung an und geht davon aus, dass die Schluss­bi­lanz kein wesent­li­cher Bestand­teil des Umwand­lungs­vor­gan­ges ist. Sie kann des­halb auch nach Ablauf der Acht­mo­nats­frist nach­ge­scho­ben wer­den, wenn das denn „zeit­nah“ erfolgt.

 

Und was heißt zeit­nah?

Zeit­nah aller­dings, das ist ein wei­tes Feld, oder, wie die Juris­ten es nen­nen, ein aus­le­gungs­be­dürf­ti­ger Begriff. Der BGH stellt dazu fest: Das Nach­rei­chen sei als zeit­nah anzu­se­hen, wenn es inner­halb einer durch Zwi­schen­ver­fü­gung gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist erfol­ge. Er über­trägt die Ver­ant­wor­tung für eine ange­mes­se­ne Frist also den Regis­ter­ge­rich­ten.

Die im ent­schie­de­nen Fall vom Regis­ter­ge­richt gesetz­te Frist von einem Monat hielt der BGH für ange­mes­sen. Hät­te die GmbH die Schluss­bi­lanz inner­halb die­ses Mona­tes nach­ge­reicht, hät­te das also genügt. Weil sie aber auch die­se Frist nicht hat­te hal­ten kön­nen, blieb ihre Beschwer­de letzt­lich erfolg­los.

Offen bleibt, ob die Frist noch län­ger als einen Monat aus­fal­len kann. Dies obliegt letzt­end­lich der Ent­schei­dung des Regis­ter­ge­richts und ist damit vom Ein­zel­fall abhän­gig.

Gera­de des­halb soll­te das Nach­rei­chen von Unter­la­gen eine Aus­nah­me blei­ben. Indem der BGH die Ver­ant­wor­tung für die zuläs­si­ge Dau­er des Nach­rei­chens dem Regis­ter­ge­richt über­tra­gen hat, hat er eine Kom­po­nen­te geschaf­fen, die ein Unter­neh­men nicht abschät­zen kann.  Ziel jedes Unter­neh­mens soll­te es des­halb auch nach der Ent­schei­dung aus Karls­ru­he sein, die Schluss­bi­lanz bereits mit der Anmel­dung der Umwand­lung ein­zu­rei­chen.

Aktuelles

Weitere Beiträge der Autorin

Arbeitsrecht 23. April 2026

Mitarbeiterbeteiligung: LAG Nürnberg stärkt Arbeitnehmerrechte, aber zu welchem Preis?

Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind ein zentrales Instrument, um Führungskräfte an Unternehmen zu binden und unternehmerisches Engagement zu fördern. Doch die jüngere Rechtsprechung verengt den Gestaltungsspielraum für Arbeitgeber zunehmend. Was als Stärkung der Arbeitnehmerrechte gedacht ist, könnte sich langfristig als Boomerang erweisen.   Mitarbeiterbeteiligungen verfolgen einen klaren ökonomischen Zweck. Sie sollen Schlüsselpersonen dazu motivieren, langfristig im Unternehmen zu bleiben und den wirtschaftlichen Erfolg...

Vesting-Klauseln in Start-ups: Legitime Bindung oder sittenwidrige Hinauskündigung?

Vesting-Klauseln verknüpfen die Gesellschafterstellung mit dem fortwährenden Einsatz des Gesellschafters für das Unternehmen. Sie sollen die Gründer an das Unternehmen binden und sie motivieren, ihr gesamtes Know-how einzubringen. Doch wann sind sie zulässig, und wo beginnt die sittenwidrige Hinauskündigung? Das Kammergericht Berlin zeigt sich unternehmensfreundlich. Vesting-Regelungen sind in der Start-up­-Branche gang und gäbe: Verlässt ein Gründer das Unternehmen vor Ablauf...