Arbeitgeber, die sich von vielen Mitarbeitern trennen wollen, müssen das mit dem Betriebsrat klären und bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Nach jahrelangem juristischen Hin und Her über die Folgen von Fehlern dabei hat das Bundesarbeitsgericht nun gleich drei Urteile gefällt. Sie fallen unterschiedlich aus. Für Arbeitgeber wird es nicht leichter.
Gerät ein Arbeitgeber in Schieflage oder will er sich aus anderen Gründen von einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern trennen, muss er in bestimmten Fällen bei der Agentur für Arbeit eine sogenannte Massenentlassungsanzeige erstatten, bevor er die Kündigungen ausspricht (§ 17 KSchG). Abhängig von der Größe des Betriebs kann die Schwelle dafür schon bei der Absicht, mehr als 5 Arbeitnehmer zu entlassen, erreicht werden. Lange ungeklärt war aber, wie es sich auf die Kündigungen auswirkt, wenn Arbeitgeber eine solche Massenentlassungsanzeige komplett unterlassen oder diese fehlerhaft abgeben.
Im Jahr 2023 sah es kurz aus, als ob das Massenentlassungsverfahren vereinfacht würde. Doch nun steht fest, dass die Anforderungen an Arbeitgeber hoch bleiben. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im April 2026. Doch noch während überall zu lesen war, nun stehe fest, dass jeder Fehler bei der Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen führe, legte das höchste deutsche Arbeitsgericht schon nach: Mit Urteil vom 25. Juni 2026 (Az. 6 AZR 7/26) stellten die Erfurter Richter klar, dass Fehler bei der Entlassungsanzeige, welche die Agentur für Arbeit nicht daran hindern, ihrer Aufgabe nachzukommen, Lösungen für die Probleme der anstehenden Kündigungen zu suchen, die Kündigungen nicht unwirksam machten.
BAG I & II: Ohne ordnungsgemäße Anzeige keine wirksame Kündigung
Um das Hin zu verstehen: Das höchste deutsche Arbeitsgericht hatte im Jahr 2024 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, weil zwei Senate beim BAG sich nicht darüber einig wurden, ob die Anforderungen an Voraussetzungen von Massenentlassungen abgesenkt werden sollten.
Die Richter in Luxemburg beantworteten die Fragen aus Deutschland zu der europäischen Richtlinie, die den nationalen Vorschriften zur Massenentlassungsanzeige zugrunde liegt, mit den Urteilen „Tormann“ (Urt. v. 30.10. 2025, Az. C‑134/24) und „Sewel“ (Urt. vom 30.10 2025, Az. C‑402/24). Sie machten konkrete Vorgaben, die das BAG in zwei Entscheidungen vom 1. April 2026 umsetzte.
In dem einen Verfahren (Az. 6 AZR 157/22) ging es um die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung ohne bei der Agentur für Arbeit erstatte Massenentlassungsanzeige, obwohl der gesetzliche Schwellenwert erreicht war. In Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH entschied das BAG, dass die Kündigung ohne diese Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung nicht wirksam werden konnte. Eine Kündigung könne, wie in § 18 KSchG geregelt, erst einen Monat nach Eingang der wirksamen Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit wirksam werden (sog. Sperrfrist). Werde aber gar keine Massenentlassungsanzeige erstattet, könne eine dennoch ausgesprochene Kündigung keine Wirksamkeit entfalten und damit das Arbeitsverhältnis auch nicht beenden.
Auch in dem Parallel-Verfahren (Az. 6 AZR 152/22) kippten die Erfurter Richter die Kündigung: Dort hatte der Arbeitgeber zwar eine Massenentlassungsanzeige erstattet. Doch er war damit zu früh dran: Er hatte nämlich vorher das sogenannte Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat nicht abgewartet, das nach § 17 Abs. 2 KSchG nötig ist. Wie vom EuGH festgestellt, ist die zeitliche Abfolge des Konsultations- vor dem Anzeigeverfahren in der Richtlinie 98/59/EG vorgegeben: Es handele sich um zwei hintereinandergeschaltete Verfahrensabschnitte, so dass Arbeitgeber den zweiten Verfahrensabschnitt, die Massenentlassungsanzeige bei der Behörde, erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Arbeitnehmervertretung starten können.
Da es also keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige gab, konnte die Sperrfrist des § 17 KSchG auch in diesem Fall gar nicht erst anlaufen und die ausgesprochene Kündigung nicht wirksam werden. Der Fehler im Anzeigeverfahren führte zur dauerhaften Unwirksamkeit der Kündigung.
BAG III: Etwas zu viele Entlassungen angekündigt: Kündigungen bleiben wirksam
Auf diese Entscheidungen nahm der 6. Senat dann im Urteil Ende Juni ausdrücklich Bezug: Weil die Massenentlassungsanzeige, über die das BAG jetzt zu befinden hatte, zwar fehlerhaft gewesen sei, dieser Fehler aber dem Ziel des Anzeigeverfahrens nicht zuwiderlaufe, und der Insolvenzverwalter des pleite gegangenen Arbeitgebers auch den Betriebsrat zuvor ordnungsgemäß konsultiert habe, hielten die Richter die Kündigungen für wirksam.
In dem Fall, über den sie zu entscheiden hatten, hatte der Insolvenzverwalter nach der Insolvenz des Arbeitgebers den Betriebsrat konsultiert, es gab einen Interessenausgleich. Danach informierte er die Arbeitsagentur darüber, dass er beabsichtige, alle verbliebenen 34 Mitarbeiter zu entlassen. Tatsächlich gab es aber nur 31 oder 32 Kündigungen, weshalb einer der Arbeitnehmer sich gegen seine Kündigung wehrte: Die Massenentlassungsanzeige sei nicht korrekt, die Kündigung deshalb unwirksam.
Der Mann scheiterte schon vor dem Landesarbeitsgericht und auch vor dem BAG: Die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis trotz des objektiven Fehlers des Insolvenzverwalters wirksam beendet.
Die Angabe einer etwas zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtige nämlich die Arbeitsagentur nicht in ihrer Aufgabe: Das Anzeigeverfahren solle es der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, binnen 30 Tagen die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, sich also zum Beispiel auf die Vermittlung der Arbeitnehmer einzustellen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu ergreifen.
Das könne die Arbeitsverwaltung auch, wenn zwei bis drei geplante Kündigungen zu viel mitgeteilt wurden. Der Zweck des Anzeigeverfahrens könne also weiterhin erreicht werden, die Massenentlassungsanzeige könne auch so ihren Zweck erfüllen, setze die Sperrfrist des § 18 KSchG in Gang und das Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Was das für Arbeitgeber bedeutet
Unterlaufen Arbeitgebern, die restrukturieren wollen oder aus sonstigen Gründen zahlreiche Entlassungen planen, bei der Massenentlassungsanzeige Fehler, spricht (Stand Anfang Juli 2026) zunächst viel dafür, dass diese Fehler die Kündigungen unwirksam machen. Dass die Kündigungen trotz Fehlern Bestand haben, dürfte die Ausnahme bleiben und auf wenige Fälle verhältnismäßig geringfügiger Fehler beschränkt bleiben. In Betracht kommen nämlich nur solche Fehler, welche die Agentur für Arbeit nicht daran hindern, sich ab Eingang der Massenentlassungsanzeige auf die beabsichtigten Kündigungen einzustellen und Maßnahmen zu treffen, um diese abzufedern.
Dafür, dass die Unwirksamkeit der Kündigungen nach Fehlern die Regel, deren Wirksamkeit die Ausnahme sein dürfte, deutet auch hin, dass das BAG selbst in der Pressemitteilung zu seinem Urteil von Ende Juni betont, dass die Anzeige bei solchen Fehlern dem Ziel des Verfahrens „noch“ genüge, die Vorgaben der europäischen Richtlinie „noch“ gewahrt würden. Auch wenn die Urteilsgründe des BAG noch nicht vorliegen: Der Spielraum für Fehler, die die Arbeitsgerichte noch tolerieren könnten, dürfte gering bleiben.
Fest steht hingegen bereits, dass Fehler nicht heilbar sind: Schon der EuGH hat klargestellt, dass eine unterbliebene Anzeige nicht nachgeholt, eine falsche nicht nachträglich korrigiert werden kann: Die ausgesprochenen Kündigungen bleiben unwirksam.
Besonders brisant ist das, weil von Massenentlassungen naturgemäß nicht nur ein Arbeitnehmer betroffen ist. In Fällen, in denen eine Massenentlassungsanzeige nötig wäre, geht es stets um mehrere Mitarbeiter, die sich dann alle auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen können.
Praxistipp: Massenentlassungen sorgfältig planen
Ist eine Vielzahl von Kündigungen geplant, sind deshalb mit dem nötigen zeitlichen Vorlauf die einzelnen notwendigen Verfahrensabschnitte zu planen. Folgender Ablauf ist strikt einzuhalten:
Bei der Erstellung einer Massenentlassungsanzeige ist zudem größte Sorgfalt geboten. Nur wer keine Fehler macht, vermeidet die erhebliche Unsicherheit darüber, ob die Kündigungen dennoch wirksam sein könnten.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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