Wenn eine Kündigung auf dem Tisch liegt, stellen viele Arbeitgeber den Arbeitnehmer sofort frei. Lohn ohne Arbeit, das klingt für viele gut. Doch wie sieht es mit dem Dienstwagen aus, zumal, wenn der auch privat genutzt werden durfte? Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts gibt Hinweise, wann der Arbeitnehmer ihn zurückgeben muss.
Ob praktischer Sechs-Sitzer oder elegante Luxuslimousine: Dienstwagen als Teil des Arbeitsentgelts sind längst nicht mehr nur im Außendienst beliebt, vor allem, wenn Arbeitnehmer sie auch privat nutzen dürfen. Doch wenn auch die Familie sich auf das Auto und seine Verfügbarkeit einstellt, kommt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, häufig zum Streit.
So auch im Fall eines Vertriebsaußendienstlers, der nach zweieinhalb Jahren bei einem Unternehmen selbst ordentlich kündigte. Der Arbeitgeber stellte ihn daraufhin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und verlangte die sofortige Herausgabe des Dienstwagens, den er dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen hatte.
Der Arbeitnehmer wollte sich damit nicht zufriedengeben: Er verlangte vom Arbeitgeber für vier Monate Entschädigung für die entgangene Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens. Das Unternehmen weigerte sich, diese zu zahlen, da es sich in dem Dienstwagenvertrag die Möglichkeit vorbehalten hatte, die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Unter anderem nannte die Klausel ausdrücklich die Freistellung von der Arbeitspflicht. Der Arbeitsvertrag selbst enthielt die Regelung, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch der Kündigung – gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von Arbeitsleistung freistellen“ kann.
Während das Arbeitsgericht Oldenburg die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung von Entschädigung für vier Monate ohne Dienstwagen abwies, gab das Landesarbeitsgericht Niedersachsen ihm Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung (Urt. v. 22.05.2025, Az. 5 SLa 249/25). Auf die Revision des Arbeitgebers hob das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Entscheidung des LAG Niedersachen mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) auf, das LAG muss neu entscheiden.
Widerruf bei Freistellung kann wirksam sein
Das oberste Arbeitsgericht hat klargestellt, dass eine Klausel im Dienstwagenvertrag, die den Widerruf der Privatnutzung bei einer Freistellung erlaubt, grundsätzlich wirksam sein kann. Arbeitgeber müssen nicht automatisch eine Entschädigung zahlen, wenn die Privatnutzung entfällt. Die Dienstwagenregelung sei, so der 5. Senat, eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ein Bestandteil der Arbeitsvergütung.
Die Richter prüften deshalb am Maßstab des AGB-Rechts, ob der konkrete vertraglich vereinbarte Widerrufsvorbehalt im Dienstwagenvertrag wirksam war. Die Klausel nannte eine Freistellung als konkreten Widerrufsgrund und die finanziellen Auswirkungen seien für den Arbeitnehmer auch hinreichend kalkulierbar, befand der Senat. Der Widerruf sei auch sachlich gerechtfertigt, weil während einer berechtigten Freistellung keine Arbeits- oder Dienstfahrten mehr anfallen.
Etwas anderes würde aber, darauf wies der Senat ausdrücklich hin, bei einer unberechtigten Freistellung gelten. Die Richter prüften deshalb, ob die im Arbeitsvertrag vereinbarte Freistellungsmöglichkeit des Arbeitgebers wirksam war. Und eben das lehnten sie ab: Eine arbeitsvertragliche Klausel, die dem Arbeitgeber bei jeder Kündigung pauschal erlaubt, den Arbeitnehmer für die gesamte Kündigungsfrist freizustellen, sei unwirksam. Denn der Anspruch von Arbeitnehmern auf vertragsgemäße Beschäftigung dient nicht nur dem Broterwerb. Er ist, daran erinnert das BAG, auch Ausdruck ihrer Persönlichkeit und ihres Entfaltungsrechts.
… aber nur bei berechtigter Freistellung
Zwar kann ein Arbeitgeber durchaus ein berechtigtes Interesse an einer Freistellung von Arbeitnehmern haben, etwa zum Schutz von Betriebsgeheimnissen, vor Konkurrenztätigkeit oder um Störungen des Betriebsfriedens zu vermeiden. Doch die streitige Klausel im Vertrag erlaubte die Freistellung ja gerade unabhängig davon, ob ein solches berechtigtes Arbeitgeberinteresse tatsächlich besteht. Auch die Fortzahlung der Vergütung stellt laut den Erfurter Richtern keinen ausreichenden Ausgleich dar, insbesondere weil zugleich die private Dienstwagennutzung und damit ein Teil der Vergütung entfallen kann.
Trotz der für unwirksam erachteten Freistellungsklausel kam der Senat zu dem Ergebnis, dass es Konstellationen geben kann, in denen Arbeitgeber auch ohne — oder ohne wirksame — vertragliche Freistellungsvereinbarung den Arbeitnehmer während der Dauer der Kündigungsfrist einseitig von der Arbeitspflicht freistellen dürfen, weil das Arbeitgeberinteresse an der Nichtbeschäftigung überwiegt.
Ob das aber für den klagenden Vertriebsmitarbeiter der Fall ist, muss nun das Berufungsgericht klären. Das BAG gab den Kollegen in Niedersachsen dabei folgende Hinweise mit: Ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers kann zwar bei Verdacht auf Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, bei befürchteter Konkurrenztätigkeit oder bei Mitnahme von Kunden gegeben sein. Auch wichtige Gründe für eine Kündigung oder die Unfähigkeit des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers überhaupt anzunehmen, können eine Freistellung rechtfertigen, also etwa eine Betriebsschließung, Auftragsmangel oder eine Umorganisation im Betrieb. Allerdings ist ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers nicht erst dann gegeben, wenn ein unredliches Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt.
Praxistipp
Für Arbeitgeber bleibt es möglich, bei der Freistellung von Arbeitnehmern auch den zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen zu entziehen. Das setzt aber neben einer wirksamen Widerrufsklausel grundsätzlich voraus, dass die Freistellung rechtmäßig ist.
Arbeitgeber sollten dieses Urteil zum Anlass nehmen, die Freistellungsklauseln in ihren Arbeitsverträgen sowie die Widerrufsklauseln und Rückgabeklauseln in den Dienstwagenvereinbarungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und eventuell anzupassen. Außerdem sind Unternehmen gut beraten, wenn sie zukünftig bei geplanten Freistellungen ihr Interesse sauber gegen das des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung abwägen und diese Abwägung sowie die daraus resultierende Entscheidung nachvollziehbar dokumentieren.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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