Kein Dienstwagen mehr für freigestellten Arbeitnehmer: Die Autoschlüssel bitte?

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Arbeitsrecht | 10. September 2026

Wenn eine Kün­di­gung auf dem Tisch liegt, stel­len vie­le Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer sofort frei. Lohn ohne Arbeit, das klingt für vie­le gut. Doch wie sieht es mit dem Dienst­wa­gen aus, zumal, wenn der auch pri­vat genutzt wer­den durf­te? Ein aktu­el­les Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts gibt Hin­wei­se, wann der Arbeit­neh­mer ihn zurück­ge­ben muss.

 

Ob prak­ti­scher Sechs-Sitzer oder ele­gan­te Luxus­li­mou­si­ne: Dienst­wa­gen als Teil des Arbeits­ent­gelts sind längst nicht mehr nur im Außen­dienst beliebt, vor allem, wenn Arbeit­neh­mer sie auch pri­vat nut­zen dür­fen. Doch wenn auch die Fami­lie sich auf das Auto und sei­ne Ver­füg­bar­keit ein­stellt, kommt es, wenn das Arbeits­ver­hält­nis been­det wird, häu­fig zum Streit.

So auch im Fall eines Ver­triebs­au­ßen­dienst­lers, der nach zwei­ein­halb Jah­ren bei einem Unter­neh­men selbst ordent­lich kün­dig­te. Der Arbeit­ge­ber stell­te ihn dar­auf­hin bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist von der Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung frei und ver­lang­te die sofor­ti­ge Her­aus­ga­be des Dienst­wa­gens, den er dem Arbeit­neh­mer auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen hat­te.

Der Arbeit­neh­mer woll­te sich damit nicht zufrie­den­ge­ben: Er ver­lang­te vom Arbeit­ge­ber für vier Mona­te Ent­schä­di­gung für die ent­gan­ge­ne Pri­vat­nut­zungs­mög­lich­keit des Dienst­wa­gens. Das Unter­neh­men wei­ger­te sich, die­se zu zah­len, da es sich in dem Dienst­wa­gen­ver­trag die Mög­lich­keit vor­be­hal­ten hat­te, die Dienst­wa­gen­über­las­sung zu wider­ru­fen, wenn es dafür einen sach­li­chen Grund gibt. Unter ande­rem nann­te die Klau­sel aus­drück­lich die Frei­stel­lung von der Arbeits­pflicht. Der Arbeits­ver­trag selbst ent­hielt die Rege­lung, dass der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer „bei oder nach Aus­spruch der Kün­di­gung – gleich von wel­cher Sei­te – unter Fort­zah­lung der Arbeits­ver­gü­tung von Arbeits­leis­tung frei­stel­len“ kann.

Wäh­rend das Arbeits­ge­richt Olden­burg die Kla­ge des Arbeit­neh­mers auf Zah­lung von Ent­schä­di­gung für vier Mona­te ohne Dienst­wa­gen abwies, gab das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nie­der­sach­sen ihm Recht und ver­ur­teil­te den Arbeit­ge­ber zur Zah­lung (Urt. v. 22.05.2025, Az. 5 SLa 249/25). Auf die Revi­si­on des Arbeit­ge­bers hob das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) die Ent­schei­dung des LAG Nie­der­sa­chen mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) auf, das LAG muss neu ent­schei­den.

 

Wider­ruf bei Frei­stel­lung kann wirk­sam sein

Das obers­te Arbeits­ge­richt hat klar­ge­stellt, dass eine Klau­sel im Dienst­wa­gen­ver­trag, die den Wider­ruf der Pri­vat­nut­zung bei einer Frei­stel­lung erlaubt, grund­sätz­lich wirk­sam sein kann. Arbeit­ge­ber müs­sen nicht auto­ma­tisch eine Ent­schä­di­gung zah­len, wenn die Pri­vat­nut­zung ent­fällt. Die Dienst­wa­gen­re­ge­lung sei, so der 5. Senat, eine All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung, die Pri­vat­nut­zungs­mög­lich­keit des Dienst­wa­gens ein Bestand­teil der Arbeits­ver­gü­tung.

Die Rich­ter prüf­ten des­halb am Maß­stab des AGB-Rechts, ob der kon­kre­te ver­trag­lich ver­ein­bar­te Wider­rufs­vor­be­halt im Dienst­wa­gen­ver­trag wirk­sam war. Die Klau­sel nann­te eine Frei­stel­lung als kon­kre­ten Wider­rufs­grund und die finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen sei­en für den Arbeit­neh­mer auch hin­rei­chend kal­ku­lier­bar, befand der Senat. Der Wider­ruf sei auch sach­lich gerecht­fer­tigt, weil wäh­rend einer berech­tig­ten Frei­stel­lung kei­ne Arbeits- oder Dienst­fahr­ten mehr anfal­len.

Etwas ande­res wür­de aber, dar­auf wies der Senat aus­drück­lich hin, bei einer unbe­rech­tig­ten Frei­stel­lung gel­ten. Die Rich­ter prüf­ten des­halb, ob die im Arbeits­ver­trag ver­ein­bar­te Frei­stel­lungs­mög­lich­keit des Arbeit­ge­bers wirk­sam war. Und eben das lehn­ten sie ab: Eine arbeits­ver­trag­li­che Klau­sel, die dem Arbeit­ge­ber bei jeder Kün­di­gung pau­schal erlaubt, den Arbeit­neh­mer für die gesam­te Kün­di­gungs­frist frei­zu­stel­len, sei unwirk­sam. Denn der Anspruch von Arbeit­neh­mern auf ver­trags­ge­mä­ße Beschäf­ti­gung dient nicht nur dem Brot­er­werb. Er ist, dar­an erin­nert das BAG, auch Aus­druck ihrer Per­sön­lich­keit und ihres Ent­fal­tungs­rechts.

 

… aber nur bei berech­tig­ter Frei­stel­lung

Zwar kann ein Arbeit­ge­ber durch­aus ein berech­tig­tes Inter­es­se an einer Frei­stel­lung von Arbeit­neh­mern haben, etwa zum Schutz von Betriebs­ge­heim­nis­sen, vor Kon­kur­renz­tä­tig­keit oder um Stö­run­gen des Betriebs­frie­dens zu ver­mei­den. Doch die strei­ti­ge Klau­sel im Ver­trag erlaub­te die Frei­stel­lung ja gera­de unab­hän­gig davon, ob ein sol­ches berech­tig­tes Arbeit­ge­ber­in­ter­es­se tat­säch­lich besteht. Auch die Fort­zah­lung der Ver­gü­tung stellt laut den Erfur­ter Rich­tern kei­nen aus­rei­chen­den Aus­gleich dar, ins­be­son­de­re weil zugleich die pri­va­te Dienst­wa­gen­nut­zung und damit ein Teil der Ver­gü­tung ent­fal­len kann.

Trotz der für unwirk­sam erach­te­ten Frei­stel­lungs­klau­sel kam der Senat zu dem Ergeb­nis, dass es Kon­stel­la­tio­nen geben kann, in denen Arbeit­ge­ber auch ohne — oder ohne wirk­sa­me — ver­trag­li­che Frei­stel­lungs­ver­ein­ba­rung den Arbeit­neh­mer wäh­rend der Dau­er der Kün­di­gungs­frist ein­sei­tig von der Arbeits­pflicht frei­stel­len dür­fen, weil das Arbeit­ge­ber­in­ter­es­se an der Nicht­be­schäf­ti­gung über­wiegt.

Ob das aber für den kla­gen­den Ver­triebs­mit­ar­bei­ter der Fall ist, muss nun das Beru­fungs­ge­richt klä­ren. Das BAG gab den Kol­le­gen in Nie­der­sach­sen dabei fol­gen­de Hin­wei­se mit: Ein schutz­wür­di­ges Inter­es­se des Arbeit­ge­bers kann zwar bei Ver­dacht auf Ver­rat von Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis­sen, bei befürch­te­ter Kon­kur­renz­tä­tig­keit oder bei Mit­nah­me von Kun­den gege­ben sein. Auch wich­ti­ge Grün­de für eine Kün­di­gung oder die Unfä­hig­keit des Arbeit­ge­bers, die Arbeits­leis­tung des Arbeit­neh­mers über­haupt anzu­neh­men, kön­nen eine Frei­stel­lung recht­fer­ti­gen, also etwa eine Betriebs­schlie­ßung, Auf­trags­man­gel oder eine Umor­ga­ni­sa­ti­on im Betrieb. Aller­dings ist ein über­wie­gen­des schutz­wür­di­ges Inter­es­se des Arbeit­ge­bers nicht erst dann gege­ben, wenn ein unred­li­ches Ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers vor­liegt.

 

Pra­xis­tipp

Für Arbeit­ge­ber bleibt es mög­lich, bei der Frei­stel­lung von Arbeit­neh­mern auch den zur Pri­vat­nut­zung über­las­se­nen Dienst­wa­gen zu ent­zie­hen. Das setzt aber neben einer wirk­sa­men Wider­rufs­klau­sel grund­sätz­lich vor­aus, dass die Frei­stel­lung recht­mä­ßig ist.

Arbeit­ge­ber soll­ten die­ses Urteil zum Anlass neh­men, die Frei­stel­lungs­klau­seln in ihren Arbeits­ver­trä­gen sowie die Wider­rufs­klau­seln und Rück­ga­be­klau­seln in den Dienst­wa­gen­ver­ein­ba­run­gen auf ihre Wirk­sam­keit zu über­prü­fen und even­tu­ell anzu­pas­sen. Außer­dem sind Unter­neh­men gut bera­ten, wenn sie zukünf­tig bei geplan­ten Frei­stel­lun­gen ihr Inter­es­se sau­ber gegen das des Arbeit­neh­mers an der Wei­ter­be­schäf­ti­gung abwä­gen und die­se Abwä­gung sowie die dar­aus resul­tie­ren­de Ent­schei­dung nach­voll­zieh­bar doku­men­tie­ren.

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