Schon wieder nach dem Urlaub „krank“: Wann die Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung nicht mehr reicht

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Eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung hat einen hohen Beweis­wert. Doch pas­sen Krank­mel­dung, geschei­ter­te Urlaubs­ver­län­ge­rung und frü­he­re Abläu­fe auf­fäl­lig zusam­men, dür­fen Arbeit­ge­ber zwei­feln. Ein Urteil zeigt, wel­che Indi­zi­en zäh­len – und was Beschäf­tig­te dann bewei­sen müs­sen.

 

Wer als Arbeit­neh­mer nach­weis­lich erkrankt, muss nicht arbei­ten und erhält zunächst den­noch eine Ent­gelt­fort­zah­lung. Nach­wei­sen kön­nen Arbeit­neh­mer eine Arbeits­un­fä­hig­keit, indem sie eine ärzt­li­che Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vor­le­gen. Die­ser kommt von Geset­zes wegen ein hoher Beweis­wert zu.

Doch Arbeit­neh­mern, die „krank­fei­ern“, ohne wirk­lich krank zu sein, sind Unter­neh­men nicht hilf­los aus­ge­lie­fert. Eine aktu­el­le Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts (ArbG) Heil­bronn fügt sich ein in neue­re Recht­spre­chung vor allem des höchs­ten deut­schen Arbeits­ge­richts, das mitt­ler­wei­le mehr­fach urteil­te, dass Arbeit­ge­ber den Beweis­wert einer Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen sehr wohl erschüt­tern kön­nen, wenn sie kon­kre­te Umstän­de dar­le­gen, die Zwei­fel an der vom Arbeit­neh­mer behaup­te­ten Erkran­kung begrün­den.

Das gelang vor dem Arbeits­ge­richt Heil­bronn auch einem Pro­du­zen­ten von Tier­fut­ter, bei dem der spä­te­re Klä­ger als Pro­duk­ti­ons- und Lager­mit­ar­bei­ter beschäf­tigt war. Die Tätig­keit des Mit­ar­bei­ters war kör­per­lich anstren­gend, wie auch sei­ne Kol­le­gen muss­te er Gegen­stän­de bis 50 kg heben, sei­ne Auf­ga­ben übte er über­wie­gend ste­hend oder gehend aus.

Im spä­te­ren Pro­zess ver­lang­te der Mann Ent­gelt­fort­zah­lung für fünf Werk­ta­ge, für die er sich krank­ge­mel­det hat­te. Doch der Arbeit­ge­ber ver­wei­ger­te die Zah­lung mit der Begrün­dung, der Arbeit­neh­mer sei tat­säch­lich nicht arbeits­un­fä­hig gewe­sen, die von ihm vor­ge­leg­te Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung zwei­fel­te er an. Nicht nur, weil der Arbeit­neh­mer schon zum zwei­ten Mal direkt nach dem Urlaub krank­ge­schrie­ben war. Der Arbeit­ge­ber führ­te noch jede Men­ge wei­te­re Hin­wei­se an, die auch das Arbeits­ge­richt Heil­bronn über­zeug­ten: Die Arbeits­rich­ter hiel­ten den Beweis­wert der von dem Pro­duk­ti­ons­mit­ar­bei­ter vor­ge­leg­ten Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung für erschüt­tert, eine Ent­gelt­fort­zah­lung für die fünf Tage, an denen er angeb­lich krank gewe­sen war, bekam der Mann nicht (ArbG Heil­bronn, Urt. v. 27.3.2026 – 7 Ca 314/25).

 

Zu vie­le Indi­zi­en gegen eine ech­te Krank­heit

Schon eini­ge Tage vor dem Ende sei­nes Urlaubs hat­te der Mann sei­nen Vor­ge­setz­ten ange­ru­fen und um Urlaubs­ver­län­ge­rung gebe­ten, da sei­ne Freun­din im Kran­ken­haus lie­ge. Der Arbeit­ge­ber lehn­te nach inter­ner Prü­fung die Ver­län­ge­rung des Urlaubs aber ab. Weni­ge Stun­den, bevor er sei­ne Arbeit wie­der auf­neh­men soll­te, hat­te der Pro­duk­ti­ons­mit­ar­bei­ter sich dann arbeits­un­fä­hig krank gemel­det und eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung für genau den Zeit­raum vor­ge­legt, für den er zuvor die Urlaubs­ver­län­ge­rung bean­tragt hat­te. Er begrün­de­te die Arbeits­un­fä­hig­keit mit mas­si­ven Rücken­schmer­zen, wes­halb er kaum bewe­gungs­fä­hig gewe­sen sei und sich habe scho­nen müs­sen.

Aus Sicht des Arbeit­ge­bers hin­ge­gen hat der Arbeit­neh­mer eigen­mäch­tig sei­nen Urlaub ver­län­gert und „krank­ge­fei­ert“, und das wohl nicht zum ers­ten Mal. Der Arbeit­ge­ber konn­te bele­gen, dass der Mit­ar­bei­ter bereits im Jahr davor und eben­falls im Anschluss an sei­nen Urlaub für eine Woche eine Arbeits­un­fä­hig­keit ange­zeigt und eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vor­ge­legt hat­te. Zudem stamm­ten die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung für das Jahr 2024 und die für das Jahr 2025 vom sel­ben Arzt.

Schließ­lich behaup­te­te der Mann, 2024 sei er wegen einer Ope­ra­ti­on in Rumä­ni­en arbeits­un­fä­hig gewe­sen. Der Arbeit­ge­ber hin­ge­gen mein­te, bei den von ihm behaup­te­ten Rücken­schmer­zen wäre es gar nicht mög­lich gewe­sen, über 1.000 km von Rumä­ni­en nach Deutsch­land im PKW zurück­zu­fah­ren.

All das reich­te dem ArbG Heil­bronn, um  den Beweis­wert der von dem Pro­duk­ti­ons­mit­ar­bei­ter nach sei­nem Urlaub vor­ge­leg­ten Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung für erschüt­tert anzu­se­hen. Der Mann habe schließ­lich bereits vom Urlaub aus mehr­fach ver­sucht, sei­nen bereits geneh­mig­ten Urlaub um genau den Zeit­raum zu ver­län­gern, für den er spä­ter die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vor­leg­te. Auch dass er die Arbeits­un­fä­hig­keit dann erst weni­ge Stun­den vor sei­nem geplan­ten Arbeits­ein­satz anzeig­te, bewer­te­ten die Rich­ter zu sei­nen Unguns­ten. Außer­dem konn­te der Arbeit­ge­ber dar­auf ver­wei­sen, dass sich im Jahr zuvor prak­tisch genau das Glei­che ereig­net hat­te — der glei­che Gesche­hens­ab­lauf in zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren.

 

Und ohne AU? Was der Arbeit­neh­mer dann bewei­sen muss

Ist der Beweis­wert der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung erschüt­tert, lebt die dem Arbeit­neh­mer oblie­gen­de Beweis­last wie­der auf. Das heißt, dann muss der Arbeit­neh­mer die von ihm behaup­te­te Arbeits­un­fä­hig­keit sub­stan­ti­iert dar­le­gen und bewei­sen. Das ArbG Heil­bronn ver­lang­te dazu, dass er zumin­dest lai­en­haft schil­dern müs­se, wel­che Krank­heit er hat­te, wel­che gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen bestan­den und wel­che Ver­hal­tens­wei­sen und Medi­ka­men­te ver­ord­net wur­den.

Die­ser Vor­trag muss laut dem Arbeits­ge­richt den gesam­ten Ent­gelt­fort­zah­lungs­zeit­raum, hier also die vol­len fünf Tage, abde­cken und die geschul­de­te Tätig­keit beschrei­ben, um die Aus­wir­kun­gen der Beein­träch­ti­gung der Arbeit nach­voll­zieh­bar zu machen. Der Klä­ger hat­te sich hier dar­auf beru­fen, schlim­me Rücken­be­schwer­den mit aku­ten Schmer­zen im Len­den­wir­bel­be­reich gehabt zu haben. Arbeit­neh­mer kön­nen sich hier­für auf ihren behan­deln­den Arzt beru­fen, wenn sie die­sen von der Schwei­ge­pflicht ent­bin­den.

Der Dar­le­gungs­last kam der Arbeit­neh­mer in dem Ver­fah­ren noch nach. Bewei­sen aber konn­te er nicht all das nicht, da sich der als Zeu­ge ange­hör­te Arzt an die kon­kre­te Behand­lung nicht mehr erin­nern konn­te und auch in sei­nen Unter­la­gen nur die Dia­gno­se, nicht aber einen kon­kre­ten Befund doku­men­tiert hat­te. So lehn­te das Arbeits­ge­richt den Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung für die fünf Tage nach dem Urlaub ab.

 

Pra­xis­tipp: Ver­däch­ti­ges sau­ber doku­men­tie­ren, Beweis­wert aktiv angrei­fen

Die Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts fügt sich in die jün­ge­re Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) zur Erschüt­te­rung des Beweis­werts von Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen ein; sie kon­kre­ti­siert sie für „Urlaubs­ver­län­ge­run­gen“.

Für Arbeit­ge­ber bedeu­tet das Urteil aus Heil­bronn wie auch die Urtei­le der ver­gan­ge­nen Jah­re vom BAG, dass es ent­schei­dend dar­auf ankommt, Indi­zi­en zu doku­men­tie­ren. Dazu zäh­len gera­de auch mög­li­che Wie­der­ho­lun­gen in Gesche­hens­ab­läu­fen. Ver­dachts­mo­men­te müs­sen sau­ber auf­ge­ar­bei­tet und doku­men­tiert sein. Bei begrün­de­ten Zwei­feln kann – muss aber auch — der Beweis­wert der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung aktiv ange­grif­fen wer­den.

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