Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Doch passen Krankmeldung, gescheiterte Urlaubsverlängerung und frühere Abläufe auffällig zusammen, dürfen Arbeitgeber zweifeln. Ein Urteil zeigt, welche Indizien zählen – und was Beschäftigte dann beweisen müssen.
Wer als Arbeitnehmer nachweislich erkrankt, muss nicht arbeiten und erhält zunächst dennoch eine Entgeltfortzahlung. Nachweisen können Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit, indem sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Dieser kommt von Gesetzes wegen ein hoher Beweiswert zu.
Doch Arbeitnehmern, die „krankfeiern“, ohne wirklich krank zu sein, sind Unternehmen nicht hilflos ausgeliefert. Eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Heilbronn fügt sich ein in neuere Rechtsprechung vor allem des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, das mittlerweile mehrfach urteilte, dass Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sehr wohl erschüttern können, wenn sie konkrete Umstände darlegen, die Zweifel an der vom Arbeitnehmer behaupteten Erkrankung begründen.
Das gelang vor dem Arbeitsgericht Heilbronn auch einem Produzenten von Tierfutter, bei dem der spätere Kläger als Produktions- und Lagermitarbeiter beschäftigt war. Die Tätigkeit des Mitarbeiters war körperlich anstrengend, wie auch seine Kollegen musste er Gegenstände bis 50 kg heben, seine Aufgaben übte er überwiegend stehend oder gehend aus.
Im späteren Prozess verlangte der Mann Entgeltfortzahlung für fünf Werktage, für die er sich krankgemeldet hatte. Doch der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Arbeitnehmer sei tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen, die von ihm vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zweifelte er an. Nicht nur, weil der Arbeitnehmer schon zum zweiten Mal direkt nach dem Urlaub krankgeschrieben war. Der Arbeitgeber führte noch jede Menge weitere Hinweise an, die auch das Arbeitsgericht Heilbronn überzeugten: Die Arbeitsrichter hielten den Beweiswert der von dem Produktionsmitarbeiter vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für erschüttert, eine Entgeltfortzahlung für die fünf Tage, an denen er angeblich krank gewesen war, bekam der Mann nicht (ArbG Heilbronn, Urt. v. 27.3.2026 – 7 Ca 314/25).
Zu viele Indizien gegen eine echte Krankheit
Schon einige Tage vor dem Ende seines Urlaubs hatte der Mann seinen Vorgesetzten angerufen und um Urlaubsverlängerung gebeten, da seine Freundin im Krankenhaus liege. Der Arbeitgeber lehnte nach interner Prüfung die Verlängerung des Urlaubs aber ab. Wenige Stunden, bevor er seine Arbeit wieder aufnehmen sollte, hatte der Produktionsmitarbeiter sich dann arbeitsunfähig krank gemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für genau den Zeitraum vorgelegt, für den er zuvor die Urlaubsverlängerung beantragt hatte. Er begründete die Arbeitsunfähigkeit mit massiven Rückenschmerzen, weshalb er kaum bewegungsfähig gewesen sei und sich habe schonen müssen.
Aus Sicht des Arbeitgebers hingegen hat der Arbeitnehmer eigenmächtig seinen Urlaub verlängert und „krankgefeiert“, und das wohl nicht zum ersten Mal. Der Arbeitgeber konnte belegen, dass der Mitarbeiter bereits im Jahr davor und ebenfalls im Anschluss an seinen Urlaub für eine Woche eine Arbeitsunfähigkeit angezeigt und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte. Zudem stammten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für das Jahr 2024 und die für das Jahr 2025 vom selben Arzt.
Schließlich behauptete der Mann, 2024 sei er wegen einer Operation in Rumänien arbeitsunfähig gewesen. Der Arbeitgeber hingegen meinte, bei den von ihm behaupteten Rückenschmerzen wäre es gar nicht möglich gewesen, über 1.000 km von Rumänien nach Deutschland im PKW zurückzufahren.
All das reichte dem ArbG Heilbronn, um den Beweiswert der von dem Produktionsmitarbeiter nach seinem Urlaub vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für erschüttert anzusehen. Der Mann habe schließlich bereits vom Urlaub aus mehrfach versucht, seinen bereits genehmigten Urlaub um genau den Zeitraum zu verlängern, für den er später die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte. Auch dass er die Arbeitsunfähigkeit dann erst wenige Stunden vor seinem geplanten Arbeitseinsatz anzeigte, bewerteten die Richter zu seinen Ungunsten. Außerdem konnte der Arbeitgeber darauf verweisen, dass sich im Jahr zuvor praktisch genau das Gleiche ereignet hatte — der gleiche Geschehensablauf in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.
Und ohne AU? Was der Arbeitnehmer dann beweisen muss
Ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, lebt die dem Arbeitnehmer obliegende Beweislast wieder auf. Das heißt, dann muss der Arbeitnehmer die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit substantiiert darlegen und beweisen. Das ArbG Heilbronn verlangte dazu, dass er zumindest laienhaft schildern müsse, welche Krankheit er hatte, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden und welche Verhaltensweisen und Medikamente verordnet wurden.
Dieser Vortrag muss laut dem Arbeitsgericht den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum, hier also die vollen fünf Tage, abdecken und die geschuldete Tätigkeit beschreiben, um die Auswirkungen der Beeinträchtigung der Arbeit nachvollziehbar zu machen. Der Kläger hatte sich hier darauf berufen, schlimme Rückenbeschwerden mit akuten Schmerzen im Lendenwirbelbereich gehabt zu haben. Arbeitnehmer können sich hierfür auf ihren behandelnden Arzt berufen, wenn sie diesen von der Schweigepflicht entbinden.
Der Darlegungslast kam der Arbeitnehmer in dem Verfahren noch nach. Beweisen aber konnte er nicht all das nicht, da sich der als Zeuge angehörte Arzt an die konkrete Behandlung nicht mehr erinnern konnte und auch in seinen Unterlagen nur die Diagnose, nicht aber einen konkreten Befund dokumentiert hatte. So lehnte das Arbeitsgericht den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die fünf Tage nach dem Urlaub ab.
Praxistipp: Verdächtiges sauber dokumentieren, Beweiswert aktiv angreifen
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts fügt sich in die jüngere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein; sie konkretisiert sie für „Urlaubsverlängerungen“.
Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil aus Heilbronn wie auch die Urteile der vergangenen Jahre vom BAG, dass es entscheidend darauf ankommt, Indizien zu dokumentieren. Dazu zählen gerade auch mögliche Wiederholungen in Geschehensabläufen. Verdachtsmomente müssen sauber aufgearbeitet und dokumentiert sein. Bei begründeten Zweifeln kann – muss aber auch — der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aktiv angegriffen werden.
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