Wer als Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Unternehmensziele, von denen ihr Bonus abhängt, nicht rechtzeitig mitteilt, riskiert, 100% Bonus als Schadensersatz auszahlen zu müssen. Das Bundesarbeitsgericht präzisiert seine strenge Rechtsprechung: Auch bloße interne Festlegungen genügt nicht – der Arbeitnehmer muss die Vorgabe nicht einmal einfordern.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem aktuellen Urteil Grundsatzfragen zur Zielvorgabe bei Boni präzisiert. Ziele sind demnach eine Leistungsbestimmung nach § 315 BGB, die dem Arbeitnehmer gegenüber als empfangsbedürftige Willenserklärung mitzuteilen ist. Eine interne Festlegung von Zielen, die der Mitarbeiter gar nicht kennt, reicht nicht aus. Werden Unternehmensziele nicht rechtzeitig vorgegeben, ist eine nachträgliche Bestimmung nach Ablauf der Zielperiode unmöglich und der Arbeitgeber schuldet Schadenersatz statt der Leistung (BAG, Urt. v. 22.04.2026, Az. 10 AZR 28/25). Und das kann recht teuer werden. Das Urteil fügt sich in die neuere Linie der Rechtsprechung ein und präzisiert die Beweis- und Darlegungslast bei verspäteten Zielvorgaben.
Zielvorgaben sollen Arbeitnehmer motivieren, ihnen einen Anreiz zur Leistung bieten, dienen aber auch der Steuerung der Leistung des Arbeitnehmers. Werden sie zu spät, vor allem für bereits abgelaufene Zeiträume festgelegt, können sie diesen Zweck nicht erfüllen. In diesem Sinne verspätete Zielvorgaben sind dem Arbeitgeber damit verwehrt.
Unterbleibt die rechtzeitige Zielvorgabe, schuldet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer, mit dem er eine Bonuszahlung anhand zu erreichender Zielvorgaben vereinbart hat, den entgangenen Gewinn. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Ziele erreicht hätte, und zwar zu 100%. Eine 100-%ige Zielerreichung entspräche, das bestätigt das BAG, bei gewöhnlichem Lauf der Dinge der zu erwartenden Zielerreichung.
Wenn der Arbeitgeber dem entgegentreten will, muss er besondere Umstände darlegen und seinerseits gegebenenfalls beweisen, dass der Arbeitnehmer seine Ziele nicht erreicht hätte. Deutschlands höchste Arbeitsrichter haben in dem zitierten Urteil auch klargestellt, dass es keine Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers gibt, dieser also die Zielvorgabe, wenn sie vom Arbeitgeber nicht kommt, nicht einfordern muss.
BAG: Interne Vorgaben ersetzen keine Zielvereinbarung
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Unternehmensziele für das Jahr 2022 nicht mitgeteilt. Er zahlte stattdessen einen Bonus anteilig basierend auf internen – dem Arbeitnehmer nicht bekannten – Regeln aus, zahlte also nicht die bei 100%iger Zielvereinbarung erreichbare Summe.
Der Arbeitnehmer machte mit seiner Klage die Differenz zu dieser 100%igen Zielerreichung geltend. Und der 10. Senat gab ihm Recht. Die Richter bestätigten und konkretisierten damit ihre bisherige Linie: Eine verspätete Zielvorgabe kann zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung für den Arbeitnehmer führen. In diesem Fall ist dann Ersatz in Geld geschuldet.
Bereits 2025 hatte derselbe Senat für verspätete Zielvorgaben die Anreizfunktion als entscheidenden Prüfungsmaßstab hervorgehoben und zudem klargestellt, dass ab einem gewissen Verstreichen der Zielperiode auch keine anderen Ziele mehr vorgegeben werden könnten.
Praxistipp:
Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie Zielvorgaben den Arbeitnehmern rechtzeitig und nachweisbar kommunizieren müssen. Eine rein interne Festlegung ohne Mitteilung gegenüber den Arbeitnehmern genügt nicht. Wenn die Zielvorgabe nicht erfolgt oder nicht rechtzeitig kommuniziert wird, droht Schadenersatz auf Basis einer 100%igen Zielerreichung, sofern der Arbeitgeber keine besonderen entgegenstehenden Umstände darlegen und beweisen kann. Das dürfte, will das Unternehmen nicht die Unerreichbarkeit eigener potenzieller Zielvorgaben einräumen und sich damit zu eigenen Anforderungen in Widerspruch setzen, in aller Regel nur schwerlich möglich sein.
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