Der Sonderkündigungsschutz für sog. Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsratswahl soll Beschäftigte schützen, die einen Betriebsrat gründen wollen. Zugleich eröffnet die Regelung Raum für missbräuchliche Gestaltungen. Im Fokus stehen dabei vor allem Fälle, in denen eine Betriebsratsinitiative unmittelbar nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt.
Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde im Jahr 2021 § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) neu eingeführt. Dieser regelt einen Sonderkündigungsschutz für sog. Vorfeld-Initiatoren der Betriebswahl. Hierbei handelt es sich um Arbeitnehmer, die überhaupt erst einen Betriebsrat gründen wollen, sich also schon vor der Veröffentlichung des Einladungsschreibens zu einer Wahlversammlung für die Gründung eines Betriebsrates einsetzen.
Hintergrund dieses Sonderkündigungsschutzes war die Vorstellung, dass Arbeitgeber Beschäftigten kündigen würden, sobald sie von Bestrebungen der Beschäftigten zur Gründung eines Betriebsrates erfahren. Bislang begann der Sonderkündigungsschutz für (künftige) Betriebsräte nämlich erst mit der Einladung zur Wahlversammlung. Befürchtet wurde, dass Beschäftigte aufgrund möglicher Sanktionen von vornherein davon absehen würden, sich für die Errichtung eines Betriebsrates zu engagieren.
Die Praxis zeigt jedoch, dass dieser Sonderkündigungsschutz teilweise missbräuchlich verwendet wird. Nach dem sog. AGG-Hopping werden nun erste Fälle bekannt, die auf ein „Betriebsratsinitiatoren-Hopping“ schließen lassen. Solche „Betriebsratsinitiatoren-Hopper“ lassen sich in Betrieben ohne Betriebsrat anstellen, unternehmen erste Schritte in Richtung Gründung eines Betriebsrats und provozieren gleich in den ersten Tagen eine Kündigung des Arbeitgebers, der üblicherweise von der Initiative des Mitarbeiters nicht einmal etwas weiß. Anschließend berufen sie sich auf den Sonderkündigungsschutz für sog. Vorfeld-Initiatoren nach § 15 Abs. 3b KSchG, bieten aber an, gegen eine hohe Abfindungssumme mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden zu sein.
Die Voraussetzungen: Vorbereitungshandlung und beglaubigte Erklärung
Die Inanspruchnahme des Sonderkündigungsschutzes ist an zwei Voraussetzungen geknüpft.
Die Vorschrift schützt nur Arbeitnehmer, die bereits Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Errichtung eines Betriebsrates unternommen und die eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgegeben haben, in welcher sie erklären, in dem Unternehmen die Errichtung eines Betriebsrates zu beabsichtigen.
1. Vorbereitungshandlung
Der Begriff der Vorbereitungshandlung wird sehr weit verstanden. Nach dem Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Urteil vom 19.01.2024 – 7 GLa 2/24) fällt hierunter jedes für Dritte erkennbare Verhalten, das zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl geeignet ist.
Beispiele hierfür sind Gespräche mit anderen Arbeitnehmern, um deren potenzielle Unterstützung für die Gründung eines Betriebsrates zu ermitteln, Diskussionen über das Für und Wider der Gründung eines Betriebsrates oder die Planung und Durchführung weiterer Schritte, die für eine Betriebsratswahl relevant sein können. Schon die Mitgliedschaft in einer aus diesem Grund gebildeten WhatsApp-Gruppe reicht, ebenso die bloße Kontaktaufnahme zu einer Gewerkschaft, um von dieser Informationen zu einer Betriebsratswahl zu erhalten.
2. Öffentlich beglaubigte Erklärung
Der Arbeitnehmer muss zudem eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 BGB mit dem Inhalt abgegeben haben, dass er die Absicht hat, in einem bestimmten Betrieb einen Betriebsrat zu errichten. Die Erklärung kann er selbst verfassen, ein Notar muss nur die Echtheit der Unterschrift beglaubigen.
Der Umfang und die Dauer
Liegen diese Voraussetzungen vor, genießt der Arbeitnehmer Schutz vor ordentlichen personen- und verhaltensbedingten Kündigungen. Ordentliche betriebsbedingte Kündigungen sowie fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben aber möglich.
In zeitlicher Hinsicht greift der Kündigungsschutz grundsätzlich ab der notariellen Beglaubigung der Unterschrift unter der Absichtserklärung und endet mit der Einladung zur Wahl eines Betriebsrats. Sollte es zu keiner Wahleinladung kommen, endet der Sonderkündigungsschutz drei Monate nach der Beglaubigung.
Der Betriebsratsinitiator muss sich außerdem innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung auf das Sonderkündigungsrecht berufen.
Münchner Gerichte: Kein Sonderkündigungsschutz während der Wartezeit
Mehrere bayerische Gerichte haben den Kündigungsschutz aber erst nach Ablauf von sechs Monaten angewandt, wenn also die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz abgelaufen ist, landläufig oft als Probezeit bezeichnet.
Das haben das Arbeitsgericht München (Urteil vom 29.04.2024, Az. 3 Ca 12843/23, rechtskräftig) wie auch das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 20.08.2025, Az. 10 SLa 2/25) entschieden, gegen eines der Urteile des LAG ist die Revision beim Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 192/25) anhängig.
Die Münchner Gerichte leiten das aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 3b KSchG ab, der mit den „Gründen […], die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen“ deutlich mache, dass die Norm nur anwendbar sein soll, wenn das KSchG anwendbar ist. Zudem würde, so die Gerichte, sonst der beabsichtigte Zweck der Wartezeit, nämlich den Arbeitnehmer zu erproben und kennenzulernen, erheblich eingeschränkt oder sogar völlig vereitelt. Zudem könnten Arbeitnehmer nur dann ein echtes Interesse an der Gründung eines Betriebsrats haben, wenn sie den Betrieb auch etwas kennengelernt haben.
Gerade erst angefangen, aber schon fast ein Betriebsrat?
Die Münchener Richter hatten sich mit mehreren Fällen eines Sicherheitsmitarbeiters zu beschäftigen, der in mehreren Unternehmen jeweils bereits wenige Tage nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses die Absicht einer Betriebsratswahlgründung notariell beglaubigen ließ.
In einem Fall nahm er weitere fünf Tage danach Kontakt zu einer Gewerkschaft wegen einer Betriebsratsgründung auf, weitere zwei Tage später wandte sich der Arbeitnehmer mit einer E‑Mail an seinen Arbeitgeber, teilte diesem seine Absicht zur Gründung eines Betriebsrates mit, lud zur Betriebsversammlung und zur Wahl des Wahlvorstandes ein und bat um Übersendung eines Wahlverzeichnisses. Er bekam eine Probezeitkündigung.
In einem anderen Unternehmen wurde der Mann von der Probezeitkündigung überrascht, bevor er die Gewerkschaft kontaktieren konnte. Noch am Tag des Zugangs der Kündigung, einem Samstag, wandte er sich an die Geschäftsleitung, um seine Absicht mitzuteilen, einen Betriebsrat gründen zu wollen. Er argumentierte später, dass ihm die Kündigung am Samstag nicht zugegangen wäre.
Die Gerichte stellten in allen Fällen klar, dass sich Arbeitnehmer innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG berufen könnten. Die Klagen des Sicherheitsmitarbeiters scheiterten aber auch an anderen Punkten.
Praxishinweis
Aus Arbeitgebersicht ist diese Rechtsauffassung zu begrüßen. Vor dem Hintergrund der niedrigschwelligen Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz sogenannter Vorfeld-Initiatoren begrenzt das Erfordernis, sechs Monate in einem Betrieb zu arbeiten, das Risiko eines missbräuchlichen Rückgriffs auf diesen Schutz. Es bleibt aber abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 192/25) als höchstes Gericht in Arbeitssachen entscheiden wird.
Zu beachten ist jedoch, dass Arbeitgeber keine Betriebsratsgründungen be- oder verhindern dürfen (§ 20 Betriebsverfassungsgesetz). Eine Kündigung eines sog. Vorfeld-Initiators während der Wartezeit darf unabhängig vom noch nicht bestehenden Sonderkündigungsschutz nicht aufgrund der Betriebsratsgründung erfolgen, sondern muss auf einem anderen Grund beruhen. Arbeitgebern ist daher zu raten, den Kündigungsgrund möglichst genau zu dokumentieren.
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