Achtung, anfechtbar: Wo muss die Gesellschafterversammlung stattfinden?

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Auch in Zei­ten vir­tu­el­ler Mee­tings kann eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung am fal­schen Ort sämt­li­che Beschlüs­se anfecht­bar machen. Der Sitz eines Unter­neh­mens ist nicht auto­ma­tisch der rich­ti­ge Ver­samm­lungs­ort. Wann darf die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung woan­ders statt­fin­den? Und wie regelt man das rechts­si­cher?

 

Die Fra­ge, wo eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung statt­zu­fin­den hat, gehört zu den pra­xis­re­le­van­tes­ten The­men des Gesell­schafts­rechts. Wird die Ver­samm­lung näm­lich am fal­schen, also einem unzu­läs­si­gen Ort abge­hal­ten und erschei­nen nicht alle Gesell­schaf­ter und ver­han­deln, ohne einen unzu­läs­si­gen Ort der Ver­samm­lung zu monie­ren, sind dort gefass­te Beschlüs­se anfecht­bar, kön­nen also ange­grif­fen wer­den. In Extrem­fäl­len, etwa bei bewuss­ter Ver­la­ge­rung ins Aus­land ohne Ein­ver­ständ­nis, kön­nen die Beschlüs­se sogar nich­tig sein, selbst wenn nie­mand sie aktiv angreift.

Den­noch wird die Fra­ge nach dem rich­ti­gen Ort der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung häu­fig unter­schätzt. Die Begrif­fe „Sitz der Gesell­schaft” und „Ort der Ver­samm­lung” wer­den nicht sel­ten unkri­tisch gleich­ge­setzt, obwohl ihre recht­li­che Bedeu­tung und Reich­wei­te erheb­lich von­ein­an­der abwei­chen.

 

Ver­samm­lung ist, wo der Sitz ist …

Der Sitz einer GmbH wird gemäß § 4a GmbHG durch den Gesell­schafts­ver­trag bestimmt und ist grund­sätz­lich der Ort, an dem die Gesell­schaft ihren Ver­wal­tungs­sitz hat oder der im Ver­trag benann­te inlän­di­sche Ort. Der Sitz wirkt sich aus auf die regis­ter­ge­richt­li­che Zustän­dig­keit, den Gerichts­stand und die steu­er­li­che Ansäs­sig­keit

Für die Akti­en­ge­sell­schaft regelt § 121 Abs. 5 AktG, dass die Haupt­ver­samm­lung am Sitz der Gesell­schaft statt­fin­det, wenn ver­trag­lich nichts ande­res gere­gelt ist. Für die GmbH gibt es dage­gen kei­ne aus­drück­li­che gesetz­li­che Rege­lung, wo die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung abzu­hal­ten ist. Die Recht­spre­chung hat aber den Grund­satz ent­wi­ckelt, dass auch die GmbH-Ver­samm­lung am Sitz der Gesell­schaft statt­zu­fin­den hat, sofern der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt.

Der Sitz bil­det also den dis­po­si­ti­ven Regel­ort für die Abhal­tung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: Ist in der Sat­zung nichts gere­gelt, ist der sat­zungs­mä­ßi­ge Sitz der maß­geb­li­che Ver­samm­lungs­ort. Dies dient dem Min­der­hei­ten­schutz, denn alle Gesell­schaf­ter sol­len sich dar­auf ver­las­sen kön­nen, an einem bekann­ten, vor­her­seh­ba­ren Ort zusam­men­zu­kom­men.

 

… außer es ist etwas ande­res gere­gelt

Von die­sem Grund­satz kann auf meh­re­ren Wegen abge­wi­chen wer­den.

Sat­zungs­re­ge­lung: Der Gesell­schafts­ver­trag kann einen ande­ren Ort oder meh­re­re alter­na­ti­ve Orte bestim­men, etwa den Ver­wal­tungs­sitz, wenn die­ser vom Sat­zungs­sitz abweicht.

All­sei­ti­ges Ein­ver­ständ­nis: Sind sämt­li­che Gesell­schaf­ter ein­ver­stan­den, kann die Ver­samm­lung an jedem belie­bi­gen Ort statt­fin­den, auch im Aus­land (Grund­satz der Uni­ver­sal­ver­samm­lung ana­log § 51 Abs. 3 GmbHG).

Ermes­sens­ent­schei­dung des Ein­be­ru­fen­den: Teil­wei­se wird ver­tre­ten, dass der Geschäfts­füh­rer einen nahe gele­ge­nen Alter­na­tiv­ort wäh­len darf, wenn es dafür einen sach­li­chem Grund gibt, zum Bei­spiel der Fir­men­sitz kei­ne geeig­ne­ten Räum­lich­kei­ten bie­tet. Das soll aller­dings nur gel­ten, wenn dadurch kei­nem Gesell­schaf­ter die Teil­nah­me unzu­mut­bar erschwert wird.

 

Per Sat­zung die moder­ne Gesell­schafts­füh­rung sicher­stel­len

Seit Inkraft­tre­ten des MoPeG zum 1. Janu­ar 2024 ist die Fra­ge des Ver­samm­lungs­orts auch für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten neu akzen­tu­iert. Denn die­se kön­nen sich und ihren Sitz nun im Gesell­schafts­re­gis­ter ein­tra­gen las­sen.

Zudem haben vir­tu­el­le Mee­tings erheb­lich zuge­nom­men, wodurch die soge­nann­te Beschluss­fas­sung außer­halb einer Ver­samm­lung an Bedeu­tung gewon­nen hat. Laut § 48 Abs. 2 GmbHG muss kei­ne Ver­samm­lung statt­fin­den, wenn alle Gesell­schaf­ter sich in Text­form ein­ver­stan­den erklä­ren mit einer bestimm­ten Rege­lung. Die Fra­ge, ob eine rein vir­tu­el­le Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einen „Ort” im her­kömm­li­chen Sin­ne hat, wird zuneh­mend dis­ku­tiert; es ist drin­gend zu emp­feh­len, das in die Sat­zung auf­zu­neh­men.

Um Unklar­hei­ten und damit eine mög­li­che Nich­tig­keit getrof­fe­ner Beschlüs­se zu ver­mei­den, emp­fiehlt sich eine kla­re Sat­zungs­re­ge­lung, die den Ver­samm­lungs­ort fle­xi­bel, aber bestimmt regelt. Eine bewähr­te For­mu­lie­rung lau­tet etwa:

„Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen fin­den am Sitz der Gesell­schaft statt. Der Geschäfts­füh­rer kann mit einer Ein­be­ru­fungs­frist von […] Tagen einen ande­ren Ort im Inland bestim­men, sofern allen Gesell­schaf­tern die Teil­nah­me zumut­bar bleibt.”

Ergän­zend soll­te man eine Klau­sel zur Zuläs­sig­keit vir­tu­el­ler oder hybri­der Ver­samm­lun­gen auf­neh­men, auch dies­be­züg­lich Rechts­si­cher­heit zu schaf­fen.

Die Begrif­fe Sitz und Ver­samm­lungs­ort sind nicht deckungs­gleich, ste­hen aber in einem engen funk­tio­na­len Zusam­men­hang: Der Sitz fun­giert als gesetz­li­cher Auf­fang­ort, von dem nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen abge­wi­chen wer­den darf. Eine sorg­fäl­ti­ge Sat­zungs­ge­stal­tung ver­mei­det Anfech­tungs­ri­si­ken und schafft die nöti­ge Fle­xi­bi­li­tät für eine moder­ne Gesell­schafts­füh­rung.

 

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