Auch in Zeiten virtueller Meetings kann eine Gesellschafterversammlung am falschen Ort sämtliche Beschlüsse anfechtbar machen. Der Sitz eines Unternehmens ist nicht automatisch der richtige Versammlungsort. Wann darf die Gesellschafterversammlung woanders stattfinden? Und wie regelt man das rechtssicher?
Die Frage, wo eine Gesellschafterversammlung stattzufinden hat, gehört zu den praxisrelevantesten Themen des Gesellschaftsrechts. Wird die Versammlung nämlich am falschen, also einem unzulässigen Ort abgehalten und erscheinen nicht alle Gesellschafter und verhandeln, ohne einen unzulässigen Ort der Versammlung zu monieren, sind dort gefasste Beschlüsse anfechtbar, können also angegriffen werden. In Extremfällen, etwa bei bewusster Verlagerung ins Ausland ohne Einverständnis, können die Beschlüsse sogar nichtig sein, selbst wenn niemand sie aktiv angreift.
Dennoch wird die Frage nach dem richtigen Ort der Gesellschafterversammlung häufig unterschätzt. Die Begriffe „Sitz der Gesellschaft” und „Ort der Versammlung” werden nicht selten unkritisch gleichgesetzt, obwohl ihre rechtliche Bedeutung und Reichweite erheblich voneinander abweichen.
Versammlung ist, wo der Sitz ist …
Der Sitz einer GmbH wird gemäß § 4a GmbHG durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt und ist grundsätzlich der Ort, an dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat oder der im Vertrag benannte inländische Ort. Der Sitz wirkt sich aus auf die registergerichtliche Zuständigkeit, den Gerichtsstand und die steuerliche Ansässigkeit
Für die Aktiengesellschaft regelt § 121 Abs. 5 AktG, dass die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfindet, wenn vertraglich nichts anderes geregelt ist. Für die GmbH gibt es dagegen keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wo die Gesellschafterversammlung abzuhalten ist. Die Rechtsprechung hat aber den Grundsatz entwickelt, dass auch die GmbH-Versammlung am Sitz der Gesellschaft stattzufinden hat, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
Der Sitz bildet also den dispositiven Regelort für die Abhaltung der Gesellschafterversammlung: Ist in der Satzung nichts geregelt, ist der satzungsmäßige Sitz der maßgebliche Versammlungsort. Dies dient dem Minderheitenschutz, denn alle Gesellschafter sollen sich darauf verlassen können, an einem bekannten, vorhersehbaren Ort zusammenzukommen.
… außer es ist etwas anderes geregelt
Von diesem Grundsatz kann auf mehreren Wegen abgewichen werden.
Satzungsregelung: Der Gesellschaftsvertrag kann einen anderen Ort oder mehrere alternative Orte bestimmen, etwa den Verwaltungssitz, wenn dieser vom Satzungssitz abweicht.
Allseitiges Einverständnis: Sind sämtliche Gesellschafter einverstanden, kann die Versammlung an jedem beliebigen Ort stattfinden, auch im Ausland (Grundsatz der Universalversammlung analog § 51 Abs. 3 GmbHG).
Ermessensentscheidung des Einberufenden: Teilweise wird vertreten, dass der Geschäftsführer einen nahe gelegenen Alternativort wählen darf, wenn es dafür einen sachlichem Grund gibt, zum Beispiel der Firmensitz keine geeigneten Räumlichkeiten bietet. Das soll allerdings nur gelten, wenn dadurch keinem Gesellschafter die Teilnahme unzumutbar erschwert wird.
Per Satzung die moderne Gesellschaftsführung sicherstellen
Seit Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 ist die Frage des Versammlungsorts auch für Personengesellschaften neu akzentuiert. Denn diese können sich und ihren Sitz nun im Gesellschaftsregister eintragen lassen.
Zudem haben virtuelle Meetings erheblich zugenommen, wodurch die sogenannte Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung an Bedeutung gewonnen hat. Laut § 48 Abs. 2 GmbHG muss keine Versammlung stattfinden, wenn alle Gesellschafter sich in Textform einverstanden erklären mit einer bestimmten Regelung. Die Frage, ob eine rein virtuelle Gesellschafterversammlung einen „Ort” im herkömmlichen Sinne hat, wird zunehmend diskutiert; es ist dringend zu empfehlen, das in die Satzung aufzunehmen.
Um Unklarheiten und damit eine mögliche Nichtigkeit getroffener Beschlüsse zu vermeiden, empfiehlt sich eine klare Satzungsregelung, die den Versammlungsort flexibel, aber bestimmt regelt. Eine bewährte Formulierung lautet etwa:
„Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt. Der Geschäftsführer kann mit einer Einberufungsfrist von […] Tagen einen anderen Ort im Inland bestimmen, sofern allen Gesellschaftern die Teilnahme zumutbar bleibt.”
Ergänzend sollte man eine Klausel zur Zulässigkeit virtueller oder hybrider Versammlungen aufnehmen, auch diesbezüglich Rechtssicherheit zu schaffen.
Die Begriffe Sitz und Versammlungsort sind nicht deckungsgleich, stehen aber in einem engen funktionalen Zusammenhang: Der Sitz fungiert als gesetzlicher Auffangort, von dem nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Eine sorgfältige Satzungsgestaltung vermeidet Anfechtungsrisiken und schafft die nötige Flexibilität für eine moderne Gesellschaftsführung.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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