Der Kündigungsschutzprozess war vorüber, die Abfindung sollte mit dem nächsten Gehaltslauf ausgezahlt werden – dachte der Arbeitgeber. Doch weil der gerichtliche Vergleich hierzu schwieg, wurde die Abfindung schon früher fällig. Die Folge: Der Arbeitgeber sah sich sogar mit den Kosten der Zwangsvollstreckung konfrontiert. Ein vermeidbarer Fehler mit Folgen.
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen war die Frage zu klären, wann eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung fällig wird, wenn der Vergleich hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält.
Vor dem Arbeitsgericht Hannover hatte die klagende Arbeitnehmerin einen Kündigungsschutzprozess geführt, den die Parteien am 29. September 2025 mit einem Vergleich beendeten. Darin verpflichtete sich der beklagte Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 38.000 Euro an die Klägerin, ohne dass ein Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung vereinbart wurde. Das Arbeitsverhältnis hatte bereits vor dem Abschluss des Vergleichs geendet.
Die nun ehemalige Arbeitnehmerin erhielt eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Am 16. Oktober 2025 forderte ihr Prozessbevollmächtigter die Zahlung an und drohte mit der Zwangsvollstreckung. Mit Beschluss vom 29. Mai 2026 setzte das Arbeitsgericht Hannover auf Antrag der Klägerin die vom Arbeitgeber zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 422,57 Euro nebst gesetzlichen Zinsen fest, welche von dem Arbeitgeber trotz bereits bezahlter Abfindung zusätzlich zu tragen waren.
Der Arbeitgeber legte sofortige Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss ersatzlos aufzuheben. Er machte geltend, es entspreche der arbeitsgerichtlichen Praxis, dass die Abrechnung und Auszahlung von in arbeitsgerichtlichen Vergleichen vereinbarten Abfindungen erst mit dem nächsterreichbaren Gehaltsablauf erfolgen müssten.
Arbeitsgerichte: Abfindung war sofort fällig
Doch schon das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab. Auch das LAG Niedersachen kam zu dem Ergebnis, dass der Abfindungsanspruch nach § 271 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fällig und die Kosten der Zwangsvollstreckung deshalb zu zahlen seien (LAG Niedersachsen, Beschl. v. 07.07.2026, Az. 5 Ta 165/26).
271 Abs. 1 BGB regelt die Leistungszeit. Danach kann der Gläubiger, wenn ein Zeitpunkt für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, die Leistung grundsätzlich sofort verlangen. Eine allgemeine arbeitsgerichtliche Praxis, nach der Abfindungen aus arbeitsgerichtlichen Vergleichen automatisch mit dem nächsterreichbaren Gehaltslauf fällig würden, verneinten die Arbeitsrichter.
Nachdem der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich keine Regelungen zum Zeitpunkt der Leistung enthielt und sich auch aus den Umständen nach Auffassung des Gerichts kein bestimmter Leistungszeitpunkt ableiten ließ, kam das Gericht zum Ergebnis einer sofortigen Fälligkeit der Abfindung.
Wann werden Abfindungen fällig?
Nach Ansicht der Hannover Richter lässt sich der Leistungszeitpunkt aus den Umständen eindeutig bestimmen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch besteht und erst zu einem späteren Zeitpunkt endet. In diesem Fall wird die Abfindung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürfte.
Anders ist die Situation, wenn das Arbeitsverhältnis bei Abschluss des Vergleichs bereits beendet ist. Für diesen Fall besteht nach Auffassung des LAG Niedersachsen keine gesicherte Gerichtspraxis, wonach die Abfindung erst mit dem nächsten Gehaltsablauf fällig wird; daher werde sie sofort fällig. Soll das anders sein, die Abfindung nämlich erst mit dem nächsten erreichbaren Gehaltslauf fällig werden, ist daher eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich.
Allerdings ist dem Arbeitgeber eine angemessene Frist einzuräumen, um die Auszahlung der Abfindung ordnungsgemäß abzurechnen und vorzunehmen. Doch obwohl das Gericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall eine Frist von maximal 14 Tagen für angemessen erklärt, war auch diese bereits abgelaufen gewesen. Die Kosten der berechtigten Vollstreckung blieben daher beim Arbeitgeber hängen.
Praxishinweis: Besser ausdrücklich regeln
Aus abrechnungstechnischen Gründen wollen Arbeitgeber bei einem Abfindungsvergleich Abrechnung und Auszahlung verständlicherweise erst mit dem nächsten Gehaltslauf vornehmen. Die Entscheidung aus Hannover verdeutlicht aber, wie wichtig es ist, den Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abfindung im Vergleich ausdrücklich zu regeln, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits beendet war – oder zumindest mit dem Arbeitnehmer eine informelle Absprache zu treffen.
Tatsächlich erntet man mit dem Verlangen einer ausdrücklichen Regelung der Fälligkeit bei vielen Kammern zunächst Kopfschütteln – ein Zeichen, dass zumindest diese Kammern von einer entsprechenden gegenläufigen Praxis ausgehen. Aber man sollte künftig dennoch auf eine Regelung bestehen. Dies gilt natürlich auch für sonstiges nachzuzahlendes Entgelt.
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