Abfindung im Vergleich: Ohne Regelung sofort fällig

© Tanja Esser/stock.abode.com
Arbeitsrecht | 22. Oktober 2026

Der Kün­di­gungs­schutz­pro­zess war vor­über, die Abfin­dung soll­te mit dem nächs­ten Gehalts­lauf aus­ge­zahlt wer­den – dach­te der Arbeit­ge­ber. Doch weil der gericht­li­che Ver­gleich hier­zu schwieg, wur­de die Abfin­dung schon frü­her fäl­lig. Die Fol­ge: Der Arbeit­ge­ber sah sich sogar mit den Kos­ten der Zwangs­voll­stre­ckung kon­fron­tiert. Ein ver­meid­ba­rer Feh­ler mit Fol­gen.

 

Vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Nie­der­sach­sen war die Fra­ge zu klä­ren, wann eine in einem arbeits­ge­richt­li­chen Ver­gleich ver­ein­bar­te Abfin­dung fäl­lig wird, wenn der Ver­gleich hier­zu kei­ne aus­drück­li­che Rege­lung ent­hält. 

Vor dem Arbeits­ge­richt Han­no­ver hat­te die kla­gen­de Arbeit­neh­me­rin einen Kün­di­gungs­schutz­pro­zess geführt, den die Par­tei­en am 29. Sep­tem­ber 2025 mit einem Ver­gleich been­de­ten. Dar­in ver­pflich­te­te sich der beklag­te Arbeit­ge­ber zur Zah­lung einer Abfin­dung in Höhe von 38.000 Euro an die Klä­ge­rin, ohne dass ein Fäl­lig­keits­zeit­punkt für die Zah­lung ver­ein­bart wur­de. Das Arbeits­ver­hält­nis hat­te bereits vor dem Abschluss des Ver­gleichs geen­det.

Die nun ehe­ma­li­ge Arbeit­neh­me­rin erhielt eine voll­streck­ba­re Aus­fer­ti­gung des Ver­gleichs. Am 16. Okto­ber 2025 for­der­te ihr Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ter die Zah­lung an und droh­te mit der Zwangs­voll­stre­ckung. Mit Beschluss vom 29. Mai 2026 setz­te das Arbeits­ge­richt Han­no­ver auf Antrag der Klä­ge­rin die vom Arbeit­ge­ber zu erstat­ten­den Kos­ten der Zwangs­voll­stre­ckung auf 422,57 Euro nebst gesetz­li­chen Zin­sen fest, wel­che von dem Arbeit­ge­ber trotz bereits bezahl­ter Abfin­dung zusätz­lich zu tra­gen waren.

Der Arbeit­ge­ber leg­te sofor­ti­ge Beschwer­de ein und bean­trag­te, den Beschluss ersatz­los auf­zu­he­ben. Er mach­te gel­tend, es ent­spre­che der arbeits­ge­richt­li­chen Pra­xis, dass die Abrech­nung und Aus­zah­lung von in arbeits­ge­richt­li­chen Ver­glei­chen ver­ein­bar­ten Abfin­dun­gen erst mit dem nächs­ter­reich­ba­ren Gehalts­ab­lauf erfol­gen müss­ten.

 

Arbeits­ge­rich­te: Abfin­dung war sofort fäl­lig

Doch schon das Arbeits­ge­richt half der sofor­ti­gen Beschwer­de nicht ab. Auch das LAG Nie­der­sa­chen kam zu dem Ergeb­nis, dass der Abfin­dungs­an­spruch nach § 271 Abs. 1 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB) fäl­lig und die Kos­ten der Zwangs­voll­stre­ckung des­halb zu zah­len sei­en (LAG Nie­der­sach­sen, Beschl. v. 07.07.2026, Az. 5 Ta 165/26).

271 Abs. 1 BGB regelt die Leis­tungs­zeit. Danach kann der Gläu­bi­ger, wenn ein Zeit­punkt für die Leis­tung weder bestimmt noch aus den Umstän­den zu ent­neh­men ist, die Leis­tung grund­sätz­lich sofort ver­lan­gen. Eine all­ge­mei­ne arbeits­ge­richt­li­che Pra­xis, nach der Abfin­dun­gen aus arbeits­ge­richt­li­chen Ver­glei­chen auto­ma­tisch mit dem nächs­ter­reich­ba­ren Gehalts­lauf fäl­lig wür­den, ver­nein­ten die Arbeits­rich­ter.

Nach­dem der zwi­schen den Par­tei­en geschlos­se­ne Ver­gleich kei­ne Rege­lun­gen zum Zeit­punkt der Leis­tung ent­hielt und sich auch aus den Umstän­den nach Auf­fas­sung des Gerichts kein bestimm­ter Leis­tungs­zeit­punkt ablei­ten ließ, kam das Gericht zum Ergeb­nis einer sofor­ti­gen Fäl­lig­keit der Abfin­dung.

 

Wann wer­den Abfin­dun­gen fäl­lig?                     

 Nach Ansicht der Han­no­ver Rich­ter lässt sich der Leis­tungs­zeit­punkt aus den Umstän­den ein­deu­tig bestim­men, wenn das Arbeits­ver­hält­nis zum Zeit­punkt des Ver­gleichs­ab­schlus­ses noch besteht und erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt endet. In die­sem Fall wird die Abfin­dung mit der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses fäl­lig, ohne dass es einer aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung bedürf­te.

Anders ist die Situa­ti­on, wenn das Arbeits­ver­hält­nis bei Abschluss des Ver­gleichs bereits been­det ist. Für die­sen Fall besteht nach Auf­fas­sung des LAG Nie­der­sach­sen kei­ne gesi­cher­te Gerichts­pra­xis, wonach die Abfin­dung erst mit dem nächs­ten Gehalts­ab­lauf fäl­lig wird; daher wer­de sie sofort fäl­lig. Soll das anders sein, die Abfin­dung näm­lich erst mit dem nächs­ten erreich­ba­ren Gehalts­lauf fäl­lig wer­den, ist daher eine aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung erfor­der­lich.

Aller­dings ist dem Arbeit­ge­ber eine ange­mes­se­ne Frist ein­zu­räu­men, um die Aus­zah­lung der Abfin­dung ord­nungs­ge­mäß abzu­rech­nen und vor­zu­neh­men. Doch obwohl das Gericht in dem von ihm zu ent­schei­den­den Fall eine Frist von maxi­mal 14 Tagen für ange­mes­sen erklärt, war auch die­se bereits abge­lau­fen gewe­sen. Die Kos­ten der berech­tig­ten Voll­stre­ckung blie­ben daher beim Arbeit­ge­ber hän­gen.

 

Pra­xis­hin­weis: Bes­ser aus­drück­lich regeln

Aus abrech­nungs­tech­ni­schen Grün­den wol­len Arbeit­ge­ber bei einem Abfin­dungs­ver­gleich Abrech­nung und Aus­zah­lung ver­ständ­li­cher­wei­se erst mit dem nächs­ten Gehalts­lauf vor­neh­men. Die Ent­schei­dung aus Han­no­ver ver­deut­licht aber, wie wich­tig es ist, den Zeit­punkt der Fäl­lig­keit einer Abfin­dung im Ver­gleich aus­drück­lich zu regeln, wenn das Arbeits­ver­hält­nis im Zeit­punkt des Ver­gleichs­schlus­ses bereits been­det war – oder zumin­dest mit dem Arbeit­neh­mer eine infor­mel­le Abspra­che zu tref­fen.

Tat­säch­lich ern­tet man mit dem Ver­lan­gen einer aus­drück­li­chen Rege­lung der Fäl­lig­keit bei vie­len Kam­mern zunächst Kopf­schüt­teln – ein Zei­chen, dass zumin­dest die­se Kam­mern von einer ent­spre­chen­den gegen­läu­fi­gen Pra­xis aus­ge­hen. Aber man soll­te künf­tig den­noch auf eine Rege­lung bestehen. Dies gilt natür­lich auch für sons­ti­ges nach­zu­zah­len­des Ent­gelt.

Aktuelles

Weitere Beiträge der Autorin

Neues Geschäftsmodell: Nach AGG-Hopping nun „Betriebsratsinitiatoren-Hopping“?

Der Sonderkündigungsschutz für sog. Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsratswahl soll Beschäftigte schützen, die einen Betriebsrat gründen wollen. Zugleich eröffnet die Regelung Raum für missbräuchliche Gestaltungen. Im Fokus stehen dabei vor allem Fälle, in denen eine Betriebsratsinitiative unmittelbar nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt.   Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde im Jahr 2021 § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) neu eingeführt. Dieser regelt einen Sonderkündigungsschutz...

Trotz AGG-Hopping? Bewerbung auf „Sekretärin“-Stelle war kein Missbrauch

Er klagte auch gegen andere Unternehmen, bewarb sich landesweit und wohnte von dem Arbeitsplatz, auf den er sich per Standard-Bewerbungsschreiben angeblich bewerben wollte, 170 km entfernt. Doch all das reichte dem LAG Hessen nicht, um in der Bewerbung eines Mannes auf eine Stelle als „kaufmännische Mitarbeiterin/Bürokauffrau/Sekretärin“ einen Rechtsmissbrauch zu sehen. Das Urteil ist eine dringende Mahnung an Arbeitgeber.   Vor...