GmbH-Geschäftsführer entlassen: Ohne Vertretungsnachweis ist die Kündigung unwirksam

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Kün­digt der Auf­sichts­rat einer GmbH den Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag, darf die Ermäch­ti­gung der han­deln­den Mit­glie­der nicht feh­len. Das BAG bestä­tigt in einem aktu­el­len Urteil: Ohne Vor­la­ge des Auf­sichts­rats­be­schlus­ses kann der Geschäfts­füh­rer die Kün­di­gung nach § 174 BGB zurück­wei­sen; sie ist unwirk­sam. Ein Klas­si­ker, der leicht ver­meid­bar wäre.

 

„Das haben wir doch im Auf­sichts­rat beschlos­sen“ – lei­der wird in GmbHs mit fakul­ta­ti­vem Auf­sichts­rat häu­fig über­se­hen, dass bei Rechts­ge­schäf­ten mit Geschäfts­füh­rern die Ver­tre­tungs­be­fug­nis sorg­fäl­tig gehand­habt wer­den muss. Blei­ben Fra­gen zur Voll­macht offen und ist der Geschäfts­füh­rer gewitzt und reagiert schnell, kann die Kün­di­gung unwirk­sam sein. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (BAG, Az. 2 AZR 130/25) eine stren­ge Linie deut­lich gemacht, mit erheb­li­chen Kon­se­quen­zen für die Kün­di­gungs­pra­xis.

Der Klä­ger war seit Juli 2018 als Geschäfts­füh­rer einer GmbH tätig, deren allei­ni­ge Gesell­schaf­te­rin eine tür­ki­sche Akti­en­ge­sell­schaft war. Der Gesell­schafts­ver­trag sah einen frei­wil­li­gen Auf­sichts­rat mit drei bis fünf Mit­glie­dern vor. Nach § 10 Abs. 3 des Gesell­schafts­ver­trags war die­ser Auf­sichts­rat für die Bestel­lung und Abbe­ru­fung der Geschäfts­füh­rer zustän­dig und ver­trat die Gesell­schaft bei Rechts­ge­schäf­ten mit die­sen, ein­schließ­lich der Kün­di­gung von Anstel­lungs­ver­trä­gen.

Am 7. August 2023 beschloss der drei­köp­fi­ge Auf­sichts­rat ein­stim­mig die Abbe­ru­fung und Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers. Das Kün­di­gungs­schrei­ben vom 11. August 2023 unter­zeich­ne­te aller­dings neben dem Vor­sit­zen­den nur ein wei­te­res Mit­glied des drei­köp­fi­gen Auf­sichts­rats. Ein Nach­weis über eine Ermäch­ti­gung, im Namen des Gesamt­gre­mi­ums zu han­deln, war der Kün­di­gung nicht bei­gefügt. Der Geschäfts­füh­rer wies die­se am 18. August 2023 zurück und berief sich auf § 174 S. 1 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB): Die Norm ver­langt für ein­sei­ti­ge Rechts­ge­schäf­te wie eine Kün­di­gung die Vor­la­ge einer Voll­machts­ur­kun­de. Wird die­se nicht vor­ge­legt, ist das Rechts­ge­schäft unwirk­sam, wenn der Adres­sat sich auf die­se Unwirk­sam­keit beruft. Am 7. Dezem­ber 2023 kün­dig­te die GmbH erneut frist­los, und zwar per elek­tro­ni­schem Schrift­satz.

Der Geschäfts­füh­rer klag­te dage­gen, und er war erfolg­reich: Wie schon das Arbeits­ge­richt und das Lan­des­ar­beits­ge­richt erklär­te auch das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) bei­de Kün­di­gun­gen für unwirk­sam.

 

Im Ver­trag nicht gere­gelt — dass er es bes­ser wuss­te, nicht nach­weis­bar

Zur ers­ten Kün­di­gung stell­te der Zwei­te Senat klar: § 174 Satz 1 BGB ist ana­log anwend­bar, wenn ein­zel­ne Auf­sichts­rats­mit­glie­der für das Gre­mi­um han­deln, ohne einen Nach­weis ihrer Ver­tre­tungs­be­fug­nis vor­zu­le­gen.

Die ana­lo­ge Anwen­dung der Vor­schrift greift laut den höchs­ten Arbeits­rich­tern immer dann, wenn für den Erklä­rungs­emp­fän­ger eine Unsi­cher­heit über die Ver­tre­tungs­macht besteht, die auf einer Wil­lens­ent­schei­dung des Ver­tre­te­nen beruht. Der Auf­sichts­rat war als Gre­mi­um zur Ver­tre­tung beru­fen. Der Gesell­schafts­ver­trag der Beklag­ten ent­hielt kei­ne Rege­lung, wonach ein­zel­ne Mit­glie­der, etwa die Vor­sit­zen­de, Wil­lens­er­klä­run­gen im Namen des Gre­mi­ums abge­ben durf­ten. Die allen­falls still­schwei­gend erteil­te Ermäch­ti­gung der zwei han­deln­den Mit­glie­der wur­de dem Geschäfts­füh­rer nicht vor­ge­legt, der Auf­sichts­rats­be­schluss wur­de erst­mals im Pro­zess zur Akte gereicht.

Der Geschäfts­füh­rer hat­te auch schnell genug gehan­delt: Zwi­schen dem Zugang der Kün­di­gung am 14. August und sei­ner Zurück­wei­sung am 18. August lagen ledig­lich vier Tage, also deut­lich und unzwei­fel­haft inner­halb der vom BAG als Richt­wert eta­blier­ten Wochen­frist.

Zwar gibt es Fäl­le, in denen der Erklä­rungs­emp­fän­ger sich nicht dar­auf beru­fen darf, dass die Voll­macht nicht bei­gefügt ist, näm­lich dann, wenn er genau weiß, dass es eine Voll­macht gibt. Doch die beklag­te GmbH konn­te nicht nach­wei­sen, dass sie den Geschäfts­füh­rer kon­kret dar­über infor­miert hät­te, dass die Vor­sit­zen­de für den Auf­sichts­rat han­deln durf­te. Eine blo­ße „Kennt­nis von den Füh­rungs­ver­hält­nis­sen” genügt hier­für nicht, stell­te das BAG klar. Auch für ein sons­ti­ges miss­bräuch­li­ches Ver­hal­ten des Geschäfts­füh­rers  (also einen Ver­stoß gegen Treu und Glau­ben nach § 242 BGB) sah der Senat kei­ne Anhalts­punk­te.

 

Böse Über­ra­schung bes­ser vor­her ver­mei­den

Zur zwei­ten Kün­di­gung war die Sache noch ein­deu­ti­ger: Die per elek­tro­ni­schem Schrift­satz erklär­te Kün­di­gung vom 7. Dezem­ber 2023 ver­stieß gegen das Schrift­form­ge­bot des § 623 i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB und war nach § 125 Satz 1 BGB nich­tig. Nach alter Rechts­la­ge (bis zum Inkraft­tre­ten von § 46h ArbGG am 17. Juli 2024) waren elek­tro­nisch aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gun­gen stets unwirk­sam.

Die Ent­schei­dung ist ein Weck­ruf für die GmbH-Pra­xis, ins­be­son­de­re dort, wo fakul­ta­ti­ve Auf­sichts­rä­te ein­ge­rich­tet sind.

Das BAG macht unmiss­ver­ständ­lich klar: Wer bei einer GmbH mit fakul­ta­ti­vem Auf­sichts­rat den Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag kün­di­gen will, muss die organ­schaft­li­che Ver­tre­tungs­be­fug­nis lücken­los nach­wei­sen. Die ana­lo­ge Anwen­dung von § 174 BGB auf das Han­deln ein­zel­ner Auf­sichts­rats­mit­glie­der ohne Ermäch­ti­gungs­nach­weis ist damit höchst­rich­ter­lich bestä­tigt. Eine sorg­fäl­ti­ge Sat­zungs­ge­stal­tung, idea­ler­wei­se mit kla­rer Rege­lung der Erklä­rungs­ver­tre­tung durch den Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den, ist unver­zicht­bar, um böse Über­ra­schun­gen zu ver­mei­den.

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