Privates Kopieren von CDs und DVDs am Arbeitsplatz: IT-Verantwortlicher kassiert fristlose Kündigung

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Einem als „It-Ver­ant­wortlich­er“ bei einem Ober­lan­des­gericht täti­gen Mitar­beit­er war frist­los, hil­f­sweise ordentlich gekündigt wor­den. Auf einem Com­put­er der Jus­tizbe­hörde, als dessen Admin­is­tra­tor nur der Kläger fest­gestellt wer­den kon­nte, wur­den Dat­en von 2.466 elek­tro­n­is­chen Büch­ern, 2.378 Bild­dateien, 843 Audio­dateien und 230 Video­dateien gefun­den wor­den, außer­dem vier Pro­gramme zum Umwan­deln und Kopieren von DVDs und CDs. Auf zwei weit­eren Fest­plat­ten befan­den sich sog­ar u.a. 41.242 Audio­dateien und 1.822 Cov­er. Außer­dem kon­nte der Verbleib von 2000 auf Kosten des Lan­des von besagtem Mitar­beit­er bestell­ten DVDs und über 1000 CDs nicht nachvol­l­zo­gen wer­den. Der Mitar­beit­er wollte die Kündi­gun­gen nicht akzep­tieren und klagte dage­gen. Er räumte ein, pri­vat mit der behör­den-eige­nen IT kopiert zu haben, dies jedoch stets nur für andere Mitar­beit­er des OLG, nie für sich selb­st. Er vertei­digte sich außer­dem damit, dass nicht nur er Zugang zu dem Rech­n­er gehabt hätte, son­dern auch andere Mitar­beit­er, sein Pass­wort sei leicht „zu knack­en“ gewe­sen. Auch sei ihm in gewis­sem Umfang die pri­vate Nutzung erlaubt gewe­sen. Überdies befän­den sich auf dem Serv­er der Jus­tizbe­hörde Tausende von pri­vat­en Dateien, was nie bean­standet wor­den sei, auch ein ander­er Mitar­beit­er habe Bren­nvorgänge durchge­führt.

Nach­dem die Instanzgerichte dem Kläger noch Recht gegeben hat­ten, mit der erstaunlichen Begrün­dung, es lägen lediglich „gewisse Ver­dachtsmo­mente“ vor, die Beklagte habe nicht beweisen kön­nen, welche einzel­nen Vorgänge konkret dem Kläger anzu­las­ten waren, hat das BAG der Revi­sion des Beklagten abge­holfen (BAG, Urteil vom 16. Juli 2015, AZ.: 2 AZR 85/15): das Ver­fahren wurde zur weit­eren Sachaufk­lärung zurück­ver­wiesen. Das BAG stellte fest, dass eine außeror­dentliche Kündi­gung in Form der Tatkündi­gung unter mehreren Gesicht­spunk­ten in Betra­cht kommt:

  • Zum einen habe der Arbeit­ge­ber ganz offen­sichtlich ein Inter­esse daran, dass dien­stliche Rech­n­er nicht unter Umge­hung des Kopier­schutzes zu pri­vat­en Zweck­en ver­wen­det wer­den. Er könne selb­st auf Unter­las­sung und Besei­t­i­gung in Anspruch genom­men wer­den (§§ 97 Abs. 1, 99 UrhG). Beim Vor­liegen ein­er Straftat im Sinne von § 110 UrhG komme auch die Einziehung des Tat­mit­tels in Betra­cht.
  • Da die Kopier­vorgänge auch während der Arbeit­szeit vorgenom­men wor­den seien, ste­he zudem ein Arbeit­szeit­be­trug im Raum.
  • Die zweck­widrige Ver­wen­dung der betrieb­seige­nen DVD- und CD-Rohlinge könne einen weit­eren eigen­ständi­gen Kündi­gungs­grund darstellen.

Das BAG weist auch völ­lig zu Recht darauf hin, dass die in der Belegschaft ver­bre­it­ete pri­vate Nutzung der Behör­den-IT zu pri­vat­en Zweck­en den Arbeit­nehmer kaum ent­las­ten kann, eher deutet dies auf ein mit­täter­schaftlich­es Zusam­men­wirken im Kol­le­genkreis hin.

Faz­it: Erstaunlich ist, dass eine der­art mas­sive rechtswidrige Nutzung solange unent­deckt bleiben kon­nte. Der Fall verdeut­licht, wie wichtig nicht nur die Ein­führung, son­dern auch die Überwachung von Ver­hal­tensregeln zur pri­vat­en IT-Nutzung im Betrieb ist. Ver­säum­nisse des Arbeit­ge­bers kön­nen nicht nur dazu führen, dass trotz mas­siv­er Ver­stöße vor Ausspruch ein­er Kündi­gung eine Abmah­nung erforder­lich wird. Darüber hin­aus beste­ht, zumin­d­est bei weniger ein­deutig rechtswidri­gen Ver­hal­tensweisen, die Gefahr des Entste­hens ein­er betrieblichen Übung, auf die sich der Arbeit­nehmer berufen kann.

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