Wieder Ärger mit privater Internet-Nutzung am Arbeitsplatz

Der Arbeit­neh­mer­da­ten­schutz ist ein hohes Gut. Das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht (Art. 2 Abs.1 GG) der Anspruchs auf Ach­tung des Pri­vat- und Fami­li­en­le­bens (Art. 8 Euro­päi­sche Men­schen­rechts-Kon­ven­ti­on – EMRK) sowie ein­fach­ge­setz­lich das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) begren­zen das Recht des Arbeit­ge­bers per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Arbeit­neh­mern belie­big zu spei­chern und zu nut­zen. Den­noch gibt es selbst­ver­ständ­lich kei­nen Frei­brief für Arbeit­neh­mer, die fir­men­ei­ge­ne IT belie­big wäh­rend der Arbeits­zeit für pri­va­te Zwe­cke zu nut­zen. In die­sem Sin­ne hat ein Kon­struk­teur die Lage falsch ein­ge­schätzt:

Die­ser hat­te wegen pri­va­ter Inter­net­nut­zung wäh­rend der Arbeits­zeit auf der fir­men­ei­ge­nen IT die frist­lo­se, hilfs­wei­se ordent­li­che Kün­di­gung kas­siert. Er zeig­te sich – obwohl er den Vor­wurf in Tei­len der Sache nach ein­räum­te — von der Vor­ge­hens­wei­se sei­ner Arbeit­ge­be­rin empört: er klag­te gegen die Kün­di­gun­gen und rüg­te (u.a.) Ver­stö­ße gegen das BDSG, TKG, TMG, TDG und sein Per­sön­lich­keits­recht. Dar­über hin­aus ver­lang­te er Scha­dens­er­satz und Schmer­zens­geld, weil er durch die ehr­ver­let­zen­den Behaup­tun­gen der Arbeit­ge­be­rin psy­chisch erkrankt sei.

Was war pas­siert?

Der Klä­ger war ein Freund ganz spe­zi­el­ler Inter­net­diens­te. Bei einer Kon­trol­le fiel auf, dass der Klä­ger wäh­rend der Arbeits­zeit nicht nur sei­ne Bank­ge­schäf­te abge­wi­ckelt hat­te, son­dern auch sehr aktiv auf Sei­ten mit Namen wie „petgirls.de“, „sklavenmarkt.de“ und „poppen.de“ unter­wegs war. Auch wur­de pikan­tes ein­schlä­gi­ges Bild­ma­te­ri­al auf sei­nem Rech­ner gefun­den. Ins­ge­samt ergab die Hoch­rech­nung der Brow­ser­aus­wer­tung inner­halb von ca. 6 Arbeits­wo­chen eine knapp 40 stün­di­ge pri­va­te Inter­net­nut­zung, also ca. eine Arbeits­wo­che.

Dies war ein­deu­tig zuviel, urteil­te das LAG Ber­lin-Bran­den­burg (Urteil vom 14. Janu­ar 2016, Az.: 5 Sa 657/15), das über die Beru­fung des Klä­gers zu ent­schei­den hat­te. Es gab der Arbeit­ge­be­rin in allen Punk­ten Recht. Sie habe sich bei der Auf­klä­rung ord­nungs­ge­mäß ver­hal­ten, ein Ver­stoß gegen BDSG oder ande­re Vor­schrif­ten lie­ge nicht vor. Die Brow­ser­aus­wer­tung war not­wen­dig und ver­hält­nis­mä­ßig. § 32 BDSG recht­fer­ti­ge die Aus­wer­tung, ein Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot erge­be sich auch bei ande­rer Aus­le­gung nicht. Die Kla­ge des Arbeit­neh­mers hat­te in kei­nem Punkt Erfolg.

Übri­gens: Das Urteil — lei­der bis­lang soweit ersicht­lich nicht ver­öf­fent­licht – ist aus­ge­spro­chen lesens­wert, da es zu allen ein­schlä­gi­gen Pro­blem­krei­sen aus­führ­lich Stel­lung bezieht: es fin­den sich über­zeu­gen­de Aus­füh­run­gen zum Fern­mel­de­ge­heim­nis, intrans­pa­ren­ten Klau­seln zur IT-Nut­zung, Mani­pu­la­ti­ons­mög­lich­kei­ten am Brow­ser­ver­lauf, den Vor­aus­set­zun­gen des § 32 BDSG, zur Heim­lich­keit der Sach­ver­halts­auf­klä­rung sowie zur Beweis­ver­wer­tung.

Hin­weis: Das Urteil des LAG Ber­lin-Bran­den­burg ist mitt­ler­wei­le ver­öf­fent­licht, unter ande­rem auf www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Beck­RS 2016, 67048 und BB 2016, 891.

Über den Autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Fristlose Kündigung: Wer vor Gericht lügt, riskiert sein Arbeitsverhältnis

Wenn ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess bewusst falsch vorträgt, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen – ganz egal, was vorher war. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Grenze zwischen erlaubtem Taktieren und unzulässiger Täuschung klar gezogen.   In dem Fall, über den das Landesarbeitsgericht Niedersachsen als zweite Instanz zu entscheiden hatte (LAG Niedersachsen, Urt. v....

Bundesarbeitsgericht: Kein Verzicht aufs Arbeitszeugnis während des Arbeitsverhältnisses

Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Arbeitnehmer können nicht wirksam auf ihr Arbeitszeugnis verzichten, solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. Das Zeugnis sei fürs weitere berufliche Fortkommen so wichtig, dass selbst die Wahl eines ausländischen Rechts, in dem es gar keinen Zeugnisanspruch gibt, daran nichts ändere.   Das BAG hat in einem Teilurteil vom 18. Juni 2025 (Az....