Wieder Ärger mit privater Internet-Nutzung am Arbeitsplatz

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Der Arbeit­nehmer­daten­schutz ist ein hohes Gut. Das all­ge­meine Per­sön­lichkeit­srecht (Art. 2 Abs.1 GG) der Anspruchs auf Achtung des Pri­vat- und Fam­i­lien­lebens (Art. 8 Europäis­che Men­schen­rechts-Kon­ven­tion – EMRK) sowie ein­fachge­set­zlich das Bun­des­daten­schutzge­setz (BDSG) begren­zen das Recht des Arbeit­ge­bers per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en von Arbeit­nehmern beliebig zu spe­ich­ern und zu nutzen. Den­noch gibt es selb­stver­ständlich keinen Freib­rief für Arbeit­nehmer, die firmeneigene IT beliebig während der Arbeit­szeit für pri­vate Zwecke zu nutzen. In diesem Sinne hat ein Kon­struk­teur die Lage falsch eingeschätzt:

Dieser hat­te wegen pri­vater Inter­net­nutzung während der Arbeit­szeit auf der firmeneige­nen IT die frist­lose, hil­f­sweise ordentliche Kündi­gung kassiert. Er zeigte sich – obwohl er den Vor­wurf in Teilen der Sache nach ein­räumte — von der Vorge­hensweise sein­er Arbeit­ge­berin empört: er klagte gegen die Kündi­gun­gen und rügte (u.a.) Ver­stöße gegen das BDSG, TKG, TMG, TDG und sein Per­sön­lichkeit­srecht. Darüber hin­aus ver­langte er Schadenser­satz und Schmerzens­geld, weil er durch die ehrver­let­zen­den Behaup­tun­gen der Arbeit­ge­berin psy­chisch erkrankt sei.

Was war passiert?

Der Kläger war ein Fre­und ganz spezieller Inter­net­di­en­ste. Bei ein­er Kon­trolle fiel auf, dass der Kläger während der Arbeit­szeit nicht nur seine Bankgeschäfte abgewick­elt hat­te, son­dern auch sehr aktiv auf Seit­en mit Namen wie „petgirls.de“, „sklavenmarkt.de“ und „poppen.de“ unter­wegs war. Auch wurde pikantes ein­schlägiges Bild­ma­te­r­i­al auf seinem Rech­n­er gefun­den. Ins­ge­samt ergab die Hochrech­nung der Browser­auswer­tung inner­halb von ca. 6 Arbeitswochen eine knapp 40 stündi­ge pri­vate Inter­net­nutzung, also ca. eine Arbeitswoche.

Dies war ein­deutig zuviel, urteilte das LAG Berlin-Bran­den­burg (Urteil vom 14. Jan­u­ar 2016, Az.: 5 Sa 657/15), das über die Beru­fung des Klägers zu entschei­den hat­te. Es gab der Arbeit­ge­berin in allen Punk­ten Recht. Sie habe sich bei der Aufk­lärung ord­nungs­gemäß ver­hal­ten, ein Ver­stoß gegen BDSG oder andere Vorschriften liege nicht vor. Die Browser­auswer­tung war notwendig und ver­hält­nis­mäßig. § 32 BDSG recht­fer­tige die Auswer­tung, ein Beweisver­w­er­tungsver­bot ergebe sich auch bei ander­er Ausle­gung nicht. Die Klage des Arbeit­nehmers hat­te in keinem Punkt Erfolg.

Übri­gens: Das Urteil — lei­der bis­lang soweit ersichtlich nicht veröf­fentlicht – ist aus­ge­sprochen lesenswert, da es zu allen ein­schlägi­gen Prob­lemkreisen aus­führlich Stel­lung bezieht: es find­en sich überzeu­gende Aus­führun­gen zum Fer­n­meldege­heim­nis, intrans­par­enten Klauseln zur IT-Nutzung, Manip­u­la­tion­s­möglichkeit­en am Browserver­lauf, den Voraus­set­zun­gen des § 32 BDSG, zur Heim­lichkeit der Sachver­halt­saufk­lärung sowie zur Beweisver­w­er­tung.

Hin­weis: Das Urteil des LAG Berlin-Bran­den­burg ist mit­tler­weile veröf­fentlicht, unter anderem auf www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, BeckRS 2016, 67048 und BB 2016, 891.

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