Formularmäßige Vertragsstrafeabrede im Arbeitsvertrag

Seit Inkraft­tre­ten des neu­en Schuld­rechts am 01. Janu­ar 2002, durch das die Vor­schrif­ten über All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen grund­sätz­lich auch auf Arbeits­ver­trä­ge für anwend­bar erklärt wur­den, war umstrit­ten, in wel­chem Umfang Ver­trags­stra­feab­re­den im Arbeits­ver­trag zuläs­sig sind, ins­be­son­de­re, ob eine Ver­trags­stra­fe zuläs­sig ist für den Fall, dass sich der ande­re Ver­trags­teil vom Ver­trag löst.

In sei­nem Urteil vom 04. März 2004 hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (8 AZR 196/03) nun erst­mals zu die­ser Fra­ge Stel­lung genom­men und Ver­trags­stra­feab­re­den nicht grund­sätz­lich als unzu­läs­sig ange­se­hen: Dar­in, dass die Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung nicht erzwun­gen wer­den kann, lie­ge eine Beson­der­heit des Arbeits­rechts, die es recht­fer­ti­ge, eine Ver­trags­stra­fe zu ver­ein­ba­ren, wenn die­se den Arbeit­neh­mer nicht unan­ge­mes­sen benach­tei­li­ge. Für den Nicht­an­tritt der Arbeit hat das BAG jeden­falls eine Ver­trags­stra­fe in Höhe eines Brut­to­mo­nats­ge­hal­tes ange­sichts der in der Pro­be­zeit gel­ten­den kur­zen zwei­wö­chi­gen Kün­di­gungs­frist für zu hoch erach­tet.

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