Inwieweit es einem Arbeitgeber gestattet ist, die Internet- und E‑Mail-Nutzung seiner Arbeitnehmer zu überwachen, ist noch nicht endgültig geklärt. Soweit einem Arbeitnehmer die Privatnutzung von Internet und E‑Mail gestattet ist, ist für den Arbeitgeber die Überwachung der Internet- und E‑Mail-Nutzung grundsätzlich unzulässig, da er andernfalls in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und des Fernmeldegeheimnisses eingreifen würde.
Wenn die Privatnutzung jedoch untersagt ist, ist zumindest für die Internetnutzung eine Überwachung dahingehend zulässig, welche Seiten aufgerufen wurden. Für die Nutzung von E‑Mails ist dies umstritten, da bei Geschäfts-E-Mails anders als bei Geschäftspost in der Regel eine weit weniger förmliche Sprache verwandt wird und häufig auch private Informationen ausgetauscht werden, so dass es dem Telefon vergleichbar ist.
Ausnahmsweise sind, falls der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass E‑Mail und Internet unrechtmäßig genutzt werden, Überwachungsmaßnahmen zulässig, soweit diese angemessen sind und eine andere Möglichkeit fehlt, die Verstöße aufzudecken.
Falls jedoch der Arbeitgeber die Nutzung unrechtmäßig überwacht, stellt dies eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers und des Fernmeldegeheimnisses dar. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Unterlassung der verletzenden Maßnahmen und Beseitigung der durch die Überwachungsmaßnahmen erlangten Aufzeichnungen zu. Durch unrechtmäßige Überwachung erlangte Beweismittel dürfen auch nicht in einem Gerichtsverfahren gegen den Arbeitnehmer verwendet werden.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten daher darauf achten, dass ausdrückliche Regelungen über die Zulässigkeit der Nutzung von E‑Mail und Internet getroffen werden. Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, den Mitarbeitern eine eigene Privat-E-Mail zur Verfügung zu stellen.
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