Internet, E‑Mail und Arbeitsrecht

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Teil 2: Kontrolle der Internet- und E‑Mail-Nutzung durch den Arbeitgeber

Inwieweit es einem Arbeit­ge­ber ges­tat­tet ist, die Inter­net- und E‑Mail-Nutzung sein­er Arbeit­nehmer zu überwachen, ist noch nicht endgültig gek­lärt. Soweit einem Arbeit­nehmer die Pri­vat­nutzung von Inter­net und E‑Mail ges­tat­tet ist, ist für den Arbeit­ge­ber die Überwachung der Inter­net- und E‑Mail-Nutzung grund­sät­zlich unzuläs­sig, da er andern­falls in das Per­sön­lichkeit­srecht des Arbeit­nehmers und des Fer­n­meldege­heimniss­es ein­greifen würde.

Wenn die Pri­vat­nutzung jedoch unter­sagt ist, ist zumin­d­est für die Inter­net­nutzung eine Überwachung dahinge­hend zuläs­sig, welche Seit­en aufgerufen wur­den. Für die Nutzung von E‑Mails ist dies umstrit­ten, da bei Geschäfts-E-Mails anders als bei Geschäft­spost in der Regel eine weit weniger förm­liche Sprache ver­wandt wird und häu­fig auch pri­vate Infor­ma­tio­nen aus­ge­tauscht wer­den, so dass es dem Tele­fon ver­gle­ich­bar ist.

Aus­nahm­sweise sind, falls der Arbeit­ge­ber konkrete Anhalt­spunk­te dafür hat, dass E‑Mail und Inter­net unrecht­mäßig genutzt wer­den, Überwachungs­maß­nah­men zuläs­sig, soweit diese angemessen sind und eine andere Möglichkeit fehlt, die Ver­stöße aufzudeck­en.

Falls jedoch der Arbeit­ge­ber die Nutzung unrecht­mäßig überwacht, stellt dies eine Ver­let­zung des Per­sön­lichkeit­srechts des Arbeit­nehmers und des Fer­n­meldege­heimniss­es dar. In diesem Fall ste­ht dem Arbeit­nehmer ein Anspruch auf Unter­las­sung der ver­let­zen­den Maß­nah­men und Besei­t­i­gung der durch die Überwachungs­maß­nah­men erlangten Aufze­ich­nun­gen zu. Durch unrecht­mäßige Überwachung erlangte Beweis­mit­tel dür­fen auch nicht in einem Gerichtsver­fahren gegen den Arbeit­nehmer ver­wen­det wer­den.

Sowohl Arbeit­ge­ber als auch Arbeit­nehmer soll­ten daher darauf acht­en, dass aus­drück­liche Regelun­gen über die Zuläs­sigkeit der Nutzung von E‑Mail und Inter­net getrof­fen wer­den. Unter Umstän­den kann es auch sin­nvoll sein, den Mitar­beit­ern eine eigene Pri­vat-E-Mail zur Ver­fü­gung zu stellen.

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