Internet, E‑Mail und Arbeitsrecht

Teil 2: Kontrolle der Internet- und E‑Mail-Nutzung durch den Arbeitgeber

Inwie­weit es einem Arbeit­ge­ber gestat­tet ist, die Inter­net- und E‑Mail-Nut­zung sei­ner Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen, ist noch nicht end­gül­tig geklärt. Soweit einem Arbeit­neh­mer die Pri­vat­nut­zung von Inter­net und E‑Mail gestat­tet ist, ist für den Arbeit­ge­ber die Über­wa­chung der Inter­net- und E‑Mail-Nut­zung grund­sätz­lich unzu­läs­sig, da er andern­falls in das Per­sön­lich­keits­recht des Arbeit­neh­mers und des Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses ein­grei­fen wür­de.

Wenn die Pri­vat­nut­zung jedoch unter­sagt ist, ist zumin­dest für die Inter­net­nut­zung eine Über­wa­chung dahin­ge­hend zuläs­sig, wel­che Sei­ten auf­ge­ru­fen wur­den. Für die Nut­zung von E‑Mails ist dies umstrit­ten, da bei Geschäfts-E-Mails anders als bei Geschäfts­post in der Regel eine weit weni­ger förm­li­che Spra­che ver­wandt wird und häu­fig auch pri­va­te Infor­ma­tio­nen aus­ge­tauscht wer­den, so dass es dem Tele­fon ver­gleich­bar ist.

Aus­nahms­wei­se sind, falls der Arbeit­ge­ber kon­kre­te Anhalts­punk­te dafür hat, dass E‑Mail und Inter­net unrecht­mä­ßig genutzt wer­den, Über­wa­chungs­maß­nah­men zuläs­sig, soweit die­se ange­mes­sen sind und eine ande­re Mög­lich­keit fehlt, die Ver­stö­ße auf­zu­de­cken.

Falls jedoch der Arbeit­ge­ber die Nut­zung unrecht­mä­ßig über­wacht, stellt dies eine Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts des Arbeit­neh­mers und des Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses dar. In die­sem Fall steht dem Arbeit­neh­mer ein Anspruch auf Unter­las­sung der ver­let­zen­den Maß­nah­men und Besei­ti­gung der durch die Über­wa­chungs­maß­nah­men erlang­ten Auf­zeich­nun­gen zu. Durch unrecht­mä­ßi­ge Über­wa­chung erlang­te Beweis­mit­tel dür­fen auch nicht in einem Gerichts­ver­fah­ren gegen den Arbeit­neh­mer ver­wen­det wer­den.

Sowohl Arbeit­ge­ber als auch Arbeit­neh­mer soll­ten daher dar­auf ach­ten, dass aus­drück­li­che Rege­lun­gen über die Zuläs­sig­keit der Nut­zung von E‑Mail und Inter­net getrof­fen wer­den. Unter Umstän­den kann es auch sinn­voll sein, den Mit­ar­bei­tern eine eige­ne Pri­vat-E-Mail zur Ver­fü­gung zu stel­len.

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