Abmahngebühren

News | 5. Januar 2006
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Wie bere­its im Sep­tem­ber berichtet, hat das Amts­gericht Char­lot­ten­burg in einem Urteil vom 16. Sep­tem­ber 2005 entsch­ieden, dass bei Massen­abmah­nun­gen für die Anwaltkosten nur die Min­dest­ge­bühr und nicht – wie zum Teil angenom­men – die Mit­tel­ge­bühr ange­set­zt wer­den kann. Das Gericht hat­te wegen der grund­sät­zlichen Bedeu­tung die Beru­fung zuge­lassen. Die Beklagte, die im Inter­net Stadt­pläne für viele deutsche Großstädte anbi­etet und auch in großem Umfang gegen Ver­let­zer vorge­ht, hat die Beru­fung (LG Berlin, Az: 16 S 14/05) im Dezem­ber 2005 zurückgenom­men. Das Urteil ist damit recht­skräftig.

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