Abwerbeanruf am Arbeitsplatz

In sei­nem Urteil vom 04. März 2004 (Az: I ZR 221/01) hat der Bun­des­ge­richts­hof zu der in Recht­spre­chung und Lite­ra­tur lan­ge umstrit­te­nen Fra­ge Stel­lung genom­men, ob es wett­be­werbs­wid­rig ist, wenn ein Head­hun­ter einen mög­li­chen Bewer­ber an des­sen Arbeits­platz anruft.

Nach dem Urteil des BGH ist das Abwer­ben frem­der Mit­ar­bei­ter als Teil des frei­en Wett­be­werbs grund­sätz­lich zuläs­sig. Aller­dings dür­fe die tele­fo­ni­sche Anspra­che des mög­li­chen Bewer­bers nicht über eine ers­te Kon­takt­auf­nah­me hin­aus­ge­hen, bei der das grund­sätz­li­che Inter­es­se des Ange­ru­fe­nen fest­ge­stellt, ggf. die zu beset­zen­de Stel­le kurz beschrie­ben und bei Inter­es­se ein Gesprächs­ter­min ver­ein­bart wird.

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