Abwerbeanruf am Arbeitsplatz

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In seinem Urteil vom 04. März 2004 (Az: I ZR 221/01) hat der Bun­des­gericht­shof zu der in Recht­sprechung und Lit­er­atur lange umstrit­te­nen Frage Stel­lung genom­men, ob es wet­tbe­werb­swidrig ist, wenn ein Head­hunter einen möglichen Bewer­ber an dessen Arbeit­splatz anruft.

Nach dem Urteil des BGH ist das Abwer­ben fremder Mitar­beit­er als Teil des freien Wet­tbe­werbs grund­sät­zlich zuläs­sig. Allerd­ings dürfe die tele­fonis­che Ansprache des möglichen Bewer­bers nicht über eine erste Kon­tak­tauf­nahme hin­aus­ge­hen, bei der das grund­sät­zliche Inter­esse des Angerufe­nen fest­gestellt, ggf. die zu beset­zende Stelle kurz beschrieben und bei Inter­esse ein Gespräch­ster­min vere­in­bart wird.

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