Zum 1. Januar 2008 sind verschiedene Änderungen im Arbeitsrecht eingetreten. Nachdem sich in den letzten Jahren zahlreiche Änderungen im Arbeitsrecht ergeben hatten, ist die Zahl der Änderungen, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind, gering.
Bereits mit Wirkung zum 1. Mai 2007 war die Möglichkeit der Befristung der Beschäftigungsverhältnisse mit älteren Arbeitnehmern EU-konform neu geregelt worden. Demnach ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52-ste Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat. Bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
Die derzeit in Diskussion befindliche Festlegung eines Mindestlohnes für einzelne Branchen ist mit Wirkung zum 1. Januar 2008 ausschließlich für Briefdienstleistungen in Kraft getreten. Der Mindestlohn wird hier zunächst für Briefdienstleister EUR 8,40 und für Briefzusteller EUR 9,80 pro Stunde in Westdeutschland einschließlich Berlin und EUR 8,00 bzw. EUR 9,00 in Ostdeutschland betragen.
Umfangreichere Änderungen haben sich mit Wirkung zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz zur Änderung des 4. Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (Sozialversicherungsänderungsgesetz) ergeben, das zahlreiche Vereinfachungen im Zusammenwirken zwischen Arbeitgebern und der Sozialversicherung mit sich bringen soll. Während die meisten Regelungen nur die Abwicklung von Meldungen und Abrechnungen betreffen, dürfte die Aufhebung der §§ 7b und 7c SGB IV wieder größere Risiken mit sich bringen. Bisher enthielten die vorgenannten Paragraphen die Regelung, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht in Fällen, in denen im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens eine Versicherungs- und Beitragspflicht von freien Mitarbeitern/Arbeitnehmern zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit dem Datum der Feststellung der Versicherungspflicht beginnt. Die Aufhebung dieser Regelung führt dazu, dass die Versicherungsbeitragspflicht nun rückwirkend mit Datum der Aufnahme der Beschäftigung wirksam wird. Damit entfällt die bisher bestehende Absicherungsmöglichkeit, sich zumindest teilweise, vor etwaigen Nachforderungen des Sozialversicherungsträgers bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter schützen zu können. Unter diesem Gesichtspunkt müssen gegebenenfalls die Verträge mit freien Mitarbeitern auf einen eventuellen Änderungsbedarf auch hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit durchgesehen werden.
Hinsichtlich der Künstlersozialkasse haben sich mit der Ausnahme, dass der Abgabesatz in der Künstlersozialkasse von 5,1 % auf 4,9 % gesenkt wurde, keine wesentlichen Änderungen zum Jahreswechsel ergeben.
Mit diesem Beitrag soll dennoch auf die Problematik der Künstlersozialkasse hingewiesen werden, da die Abgabepflicht seit Mitte des Jahres 2007 verstärkt geprüft wird und dies bereits zu zahlreichen Problemen geführt hat. Die Überwachung der Abführung der Künstlersozialabgabe wurde im Jahr 2007 für Arbeitgeber den Trägern der Rentenversicherung übertragen – nur noch für Unternehmen ohne Beschäftigte und Ausgleichsvereinigungen erfolgt die Überwachung durch die Künstlersozialkasse selbst. Damit erfolgen nun in größerem Umfang – anders als bisher – Prüfungen, die in vielen Fällen auch zu Nachzahlungen führen. Eine Abgabepflicht besteht für alle Unternehmen, die freischaffende Künstler oder Publizisten beschäftigen und deren Werke verwerten. Hierzu gehören unter anderem Verlage, Werbeagenturen, PR-Agenturen, Designunternehmen etc., aber auch alle Unternehmen, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung mittelbar oder unmittelbar Einnahmen zu erzielen.
Falls für ein Unternehmen selbständige Künstler oder Publizisten tätig sind und bisher noch keine Abgaben an die Künstlersozialkasse gezahlt werden, sollte dieser Punkt geprüft werden.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
Wenn die Zielvorgaben für Arbeitnehmer zu spät kommen, können diese ihre Ziele nicht mehr erfüllen – und damit auch den vereinbarten Bonus nicht bekommen. Gleich mehrere Gerichte haben Unternehmen, die Zielvorgaben zu spät im Geschäftsjahr machten, verurteilt: Sie müssen Schadensersatz zahlen, als hätte der Mitarbeiter die Ziele zu 100% erfüllt. Wer die Ziele des Unternehmens nicht nur verfolgt, sondern...
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine GmbH eine Karenzentschädigung zurückfordern kann, wenn der ausgeschiedene Geschäftsführer gegen ein vertraglich festgelegtes nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstößt. Unternehmen sollten für klare Regelungen in ihren Anstellungsverträgen sorgen, um ihre Interessen auch nach dem Ausscheiden zu schützen. In der dynamischen Welt der Unternehmensführung spielt der Schutz vor Konkurrenz eine zentrale Rolle. Besonders für Geschäftsführer von GmbHs...