Änderungen im Arbeitsrecht zum 1. Januar 2008

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Zum 1. Jan­u­ar 2008 sind ver­schiedene Änderun­gen im Arbeit­srecht einge­treten. Nach­dem sich in den let­zten Jahren zahlre­iche Änderun­gen im Arbeit­srecht ergeben hat­ten, ist die Zahl der Änderun­gen, die zum 1. Jan­u­ar 2008 in Kraft getreten sind, ger­ing.

I. Änderungen im Arbeitsrecht

1. Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern

Bere­its mit Wirkung zum 1. Mai 2007 war die Möglichkeit der Befris­tung der Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse mit älteren Arbeit­nehmern EU-kon­form neu geregelt wor­den. Dem­nach ist die kalen­der­mäßige Befris­tung eines Arbeitsver­trages ohne Vor­liegen eines sach­lichen Grun­des bis zu ein­er Dauer von fünf Jahren zuläs­sig, wenn der Arbeit­nehmer bei Beginn des befris­teten Arbeitsver­hält­niss­es das 52-ste Leben­s­jahr vol­len­det hat und unmit­tel­bar vor Beginn des befris­teten Arbeitsver­hält­niss­es min­destens vier Monate beschäf­ti­gungs­los war, Trans­fer­kurzarbeit­ergeld bezo­gen oder an ein­er öffentlich geförderten Beschäf­ti­gungs­maß­nahme teilgenom­men hat. Bis zu ein­er Gesamt­dauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Ver­längerung des Arbeitsver­trages zuläs­sig.

2. Mindestlohn

Die derzeit in Diskus­sion befind­liche Fes­tle­gung eines Min­dest­lohnes für einzelne Branchen ist mit Wirkung zum 1. Jan­u­ar 2008 auss­chließlich für Brief­di­en­stleis­tun­gen in Kraft getreten. Der Min­dest­lohn wird hier zunächst für Brief­di­en­stleis­ter EUR 8,40 und für Briefzusteller EUR 9,80 pro Stunde in West­deutsch­land ein­schließlich Berlin und EUR 8,00 bzw. EUR 9,00 in Ost­deutsch­land betra­gen.

II. Sozialversicherungsrecht

1. Änderungen durch das Sozialversicherungsänderungsgesetz

Umfan­gre­ichere Änderun­gen haben sich mit Wirkung zum 1. Jan­u­ar 2008 durch das Gesetz zur Änderung des 4. Buch­es des Sozialge­set­zbuch­es und ander­er Geset­ze (Sozialver­sicherungsän­derungs­ge­setz) ergeben, das zahlre­iche Vere­in­fachun­gen im Zusam­men­wirken zwis­chen Arbeit­ge­bern und der Sozialver­sicherung mit sich brin­gen soll. Während die meis­ten Regelun­gen nur die Abwick­lung von Mel­dun­gen und Abrech­nun­gen betr­e­f­fen, dürfte die Aufhe­bung der §§ 7b und 7c SGB IV wieder größere Risiken mit sich brin­gen. Bish­er enthiel­ten die vor­ge­nan­nten Para­graphen die Regelung, dass die Ver­sicherungs- und Beitragspflicht in Fällen, in denen im Rah­men eines Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahrens eine Ver­sicherungs- und Beitragspflicht von freien Mitarbeitern/Arbeitnehmern zu einem späteren Zeit­punkt fest­gestellt wird, die Ver­sicherungs- und Beitragspflicht erst mit dem Datum der Fest­stel­lung der Ver­sicherungspflicht begin­nt. Die Aufhe­bung dieser Regelung führt dazu, dass die Ver­sicherungs­beitragspflicht nun rück­wirk­end mit Datum der Auf­nahme der Beschäf­ti­gung wirk­sam wird. Damit ent­fällt die bish­er beste­hende Absicherungsmöglichkeit, sich zumin­d­est teil­weise, vor etwaigen Nach­forderun­gen des Sozialver­sicherungsträgers bei der Beschäf­ti­gung freier Mitar­beit­er schützen zu kön­nen. Unter diesem Gesicht­spunkt müssen gegebe­nen­falls die Verträge mit freien Mitar­beit­ern auf einen eventuellen Änderungs­be­darf auch hin­sichtlich der tat­säch­lichen Aus­gestal­tung der Tätigkeit durchge­se­hen wer­den.

2. Rechengrößen der Sozialversicherung 2008

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III. Künstlersozialkasse

Hin­sichtlich der Kün­stler­sozialka­sse haben sich mit der Aus­nahme, dass der Abgabesatz in der Kün­stler­sozialka­sse von 5,1 % auf 4,9 % gesenkt wurde, keine wesentlichen Änderun­gen zum Jahreswech­sel ergeben.
Mit diesem Beitrag soll den­noch auf die Prob­lematik der Kün­stler­sozialka­sse hingewiesen wer­den, da die Abgabepflicht seit Mitte des Jahres 2007 ver­stärkt geprüft wird und dies bere­its zu zahlre­ichen Prob­le­men geführt hat. Die Überwachung der Abführung der Kün­stler­sozial­ab­gabe wurde im Jahr 2007 für Arbeit­ge­ber den Trägern der Renten­ver­sicherung über­tra­gen – nur noch für Unternehmen ohne Beschäftigte und Aus­gle­ichsvere­ini­gun­gen erfol­gt die Überwachung durch die Kün­stler­sozialka­sse selb­st. Damit erfol­gen nun in größerem Umfang – anders als bish­er – Prü­fun­gen, die in vie­len Fällen auch zu Nachzahlun­gen führen. Eine Abgabepflicht beste­ht für alle Unternehmen, die freis­chaf­fende Kün­stler oder Pub­lizis­ten beschäfti­gen und deren Werke ver­w­erten. Hierzu gehören unter anderem Ver­lage, Wer­beagen­turen, PR-Agen­turen, Desig­nun­ternehmen etc., aber auch alle Unternehmen, die regelmäßig von Kün­stlern oder Pub­lizis­ten erbrachte Werke oder Leis­tun­gen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusam­men­hang mit dieser Nutzung mit­tel­bar oder unmit­tel­bar Ein­nah­men zu erzie­len.
Falls für ein Unternehmen selb­ständi­ge Kün­stler oder Pub­lizis­ten tätig sind und bish­er noch keine Abgaben an die Kün­stler­sozialka­sse gezahlt wer­den, sollte dieser Punkt geprüft wer­den.

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