Aktienbezugsrechte keine Sachbezüge

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In einem vor dem LAG Düs­sel­dorf anhängi­gen Beru­fungsver­fahren hat­te dieses die zwis­chen den Parteien, die im Bere­ich der Soft­wa­reen­twick­lung tätig sind, die stre­it­ige Frage zu klären, ob es zuläs­sig sei, wenn ein Teil der vere­in­barten Vergü­tung als Bezugsrechte auf stimm­recht­slose Vorzugsak­tien der Beklagten aus­gewiesen wird.

Mit Urteil vom 30. Okto­ber 2008, Az: 5 SA 977/08 entsch­ied das LAG Düs­sel­dorf, “eine arbeitsver­tragliche Vere­in­barung, wonach ein erhe­blich­er Teil der vere­in­barten Vergü­tung durch die Gewährung von Aktien­recht­en erfüllt wird, ver­stößt gegen § 107 Abs. 1 GewO. Eine der­ar­tige Vere­in­barung entspricht regelmäßig nicht dem Inter­esse des Arbeit­nehmers und kann auch nicht mit der Eige­nart des Arbeitsver­hält­niss­es begrün­det wer­den.”

Von einem Inter­esse des Arbeit­nehmers an Sach­bezü­gen könne man in der Regel nur aus­ge­hen, wenn er diese selb­st nutzen kann und nicht die Gefahr beste­ht, dass er die Sach­bezüge zunächst erst noch selb­st zu Geld machen muss, um Bar­mit­tel für seinen Leben­sun­ter­halt zu erlan­gen. Ein solch­es Inter­esse des Arbeit­nehmers lehnt hier das LAG im zu entschei­den­den Fall ab, da die Aktien­bezugsrechte zum einen — wenn über­haupt — nur schw­er veräußer­lich waren. Zum anderen wurde die Vergü­tung des Arbeit­nehmers, die zu mehr als 50 % der vere­in­barten Brut­tovergü­tung durch Gewährung von Aktien­bezugsrechte und Aktienop­tio­nen erfol­gte, mit einem erhe­blichen Unsicher­heits­fak­tor belastet, da die Gefahr bestand, dass diese Sach­bezüge völ­lig wert­los sein kön­nten.

Die Sach­bezüge entsprechen auch nicht der Eige­nart des hier in der Soft­wa­reen­twick­lung ange­siedel­ten Arbeitsver­hält­niss­es. Üblicher­weise ist dies beispiel­sweise in der Gastronomie‑, Brauerei- oder Tabakgewerbe der Fall. Wenn also die Sach­bezüge vom jew­eili­gen Arbeit­nehmer selb­st pro­duziert oder als Dien­stleis­tung ange­boten wird und es daher geboten und vernün­ftig erscheint diese Arbeit­nehmer daran teil­haben zu lassen, wobei diese im Bezug auf die Gesamtvergü­tung nur eine unter­ge­ord­nete Rolle zukommt.

Die Vergü­tungsvere­in­barung hält somit nicht den Vor­gaben des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO stand und ist deshalb gemäß § 134 BGB unwirk­sam.

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