Alternative Zusatzleistungen des Arbeitgebers statt Dienstwagen

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Der PKW als Sta­tussym­bol ver­liert angesichts wach­sender Verkehrs- und Umwelt­prob­leme ger­ade in der jün­geren Gen­er­a­tion an Strahlkraft. Auch der Dienst­wa­gen kön­nte in diesem Zusam­men­hang kün­ftig dur­chaus zugun­sten ander­er Zusat­zleis­tun­gen an Bedeu­tung ver­lieren. Dabei gilt auch hier: „kleine Geschenke erhal­ten die Fre­und­schaft“, d.h. auch weniger kosten­in­ten­sive Son­der­leis­tun­gen erfreuen das Herz des Arbeit­nehmers, zumal dann, wenn sie mit Bedacht, das heißt den Bedürfnis­sen der Mitar­beit­er entsprechend, aus­gewählt sind.

Alternativen zu Dienstwagen?

Möglichkeit­en gibt es viele: vom E‑Bike oder Dien­st­fahrrad ange­fan­gen über ein auch pri­vat nutzbares Jobtick­et, Tablets, Essensgutscheinen bis zum Kitazuschuss ist vieles denkbar. Dabei kön­nen oft­mals sog­ar steuer­liche Vorteile genutzt wer­den. So muss beispiel­sweise die Pri­vat­nutzung eines dien­stlichen E‑Bikes (bis 25 km/h) oder eines Fahrrades (§ 3 Nr. 37 EStG) oder eines Jobtick­ets (§ 3 Nr. 15 EStG), die zusät­zlich zum Gehalt zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, nicht ver­s­teuert wer­den.

Vorsicht vor “betrieblicher Übung”

Der Arbeit­ge­ber sollte sich jedoch schon vor der ersten Gewährung von Son­der­leis­tun­gen Gedanken über die Bedin­gun­gen und Möglichkeit­en ein­er Abän­derung oder Ein­stel­lung machen. Hat ein Arbeit­ge­ber eine Leis­tung dreimal hin­tere­inan­der gewährt, kann daraus – auch ohne geson­derte Absprache mit dem Arbeit­nehmer – ein Anspruch aus betrieblich­er Übung für die Zukun­ft entste­hen.

Für indi­vid­u­al­rechtlich begrün­dete Zusat­zleis­tun­gen kön­nen ein Widerrufs‑, ein Frei­willigkeitsvor­be­halt oder eine Befris­tung vere­in­bart wer­den. Im Arbeitsver­trag vor­for­mulierte Frei­willigkeitsvor­be­halte wer­den von der Recht­sprechung jedoch zunehmend kri­tisch gese­hen und bedür­fen ein­er beson­ders sorgfälti­gen For­mulierung. Wer auf Num­mer sich­er gehen will, erk­lärt den Frei­willigkeitsvor­be­halt jedes Mal neu im direk­ten Zusam­men­hang mit der Gewährung der konkreten Leis­tung – etwa in einem Begleit­brief. Wider­rufsvor­be­halte müssen trans­par­ent for­muliert wer­den, so dass der Arbeit­nehmer erken­nen kann, wann die Leis­tung wegfällt. Dies erfordert nach der Recht­sprechung die Nen­nung von Wider­ruf­s­grün­den (BAG, Urteil vom 12. Jan­u­ar 2005 — 5 AZR 364/04), welche wiederum sach­lich gerecht­fer­tigt sein müssen. Außer­dem muss der wider­ru­fliche Vergü­tungs­be­standteil unter 25 % (aus­nahm­sweise 30 %) liegen (BAG, Urteil vom 11. Okto­ber 2006 — 5 AZR 721/05). Der Min­dest­lohn darf eben­falls nicht tang­iert sein. Auch die konkrete Ausübung des Wider­spruchs muss bil­ligem Ermessen entsprechen (§ 315 BGB).

Wenn ein Betrieb­srat etabliert ist, emp­fiehlt sich der Abschluss ein­er Betrieb­svere­in­barung, die die Anspruchsvo­raus­set­zun­gen und Kündi­gungsmöglichkeit­en fes­tlegt.

Fazit

Zusat­zleis­tun­gen des Arbeit­ge­bers sind ein wichtiger Moti­va­tions­fak­tor. Wichtig ist jedoch nicht nur die Auswahl der konkreten Zusat­zleis­tung, son­dern auch die Fes­tle­gung ihrer Bedin­gun­gen sowie Beendi­gungsmöglichkeit, wenn sich der Arbeit­ge­ber eine gewisse Flex­i­bil­ität erhal­ten möchte. Eine ein­seit­ige Änderungskündi­gung wird nur in den sel­tensten Fällen möglich sein. Anson­sten ist der Arbeit­ge­ber, wenn er die Leis­tung ändern oder ein­stellen möchte, auf eine Änderungsvere­in­barung und damit den guten Willen des Arbeit­nehmers angewiesen.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Rund um die Weihnachtsfeier, Teil 2: Was Arbeitgeber sonst noch wissen sollten

Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche  sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird.   Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen....

Weihnachtsfeier: Rechte, Pflichten und Konsequenzen für Arbeitgeber

Weihnachtsfeiern bieten eine tolle Gelegenheit, das Jahr in geselliger Runde ausklingen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeitgeber müssen auch wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben im Blick behalten: Wer muss eingeladen werden? Zählt die Teilnahme als Arbeitszeit? Wie umgehen mit Geschenken - und wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitenden?   Alle Restaurants sind längst ausgebucht, die Einladungen sind verschickt, die Teams...