Befristeten Arbeitsvertrag nachträglich geändert: Mündlich heißt nicht immer unwirksam

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Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat klar­ge­stellt, dass eine Befris­tungs­ab­re­de nicht auto­ma­tisch unwirk­sam  ist, wenn sich Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer nach­träg­lich münd­lich auf einen frü­he­ren Arbeits­be­ginn eini­gen. Doch das Urteil ist ein Aus­nah­me­fall. Es zeigt ein­mal mehr, wie wich­tig genaue schrift­li­che Befris­tungs­ab­re­den für Unter­neh­men sind. 

 

Im Arbeits­recht spielt die Befris­tung von Arbeits­ver­trä­gen eine bedeu­ten­de Rol­le, sowohl für Arbeit­ge­ber als auch für Arbeit­neh­mer. Doch wie steht es um die Schrift­form bei sol­chen Ver­ein­ba­run­gen? Mit einem aktu­el­len Urteil stellt das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) klar, dass nach­träg­li­che Ände­run­gen, die nicht schrift­lich ver­ein­bart wer­den, nicht immer zur Unwirk­sam­keit der Befris­tung – und damit nicht zu einem unbe­fris­te­ten Arbeits­ver­trag – füh­ren.

In dem Urteil (vom 16. August 2023, Az. 7 AZR 300/22) stell­ten die Erfur­ter Rich­ter fest, dass eine Befris­tungs­ab­re­de nicht zwin­gend wegen Ver­let­zung des Schrift­form­ge­bots unwirk­sam ist, wenn sich Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer nach dem Abschluss des Ver­trags spä­ter münd­lich auf einen frü­he­ren Arbeits­be­ginn eini­gen.

In dem Fall, über den das höchs­te deut­sche Arbeits­ge­richt zu ent­schei­den hat­te, war ein Arbeit­neh­mer für die Frei­bad­sai­son von Mai bis Ende Sep­tem­ber mit einem befris­te­ten Arbeits­ver­trag ein­ge­stellt wor­den. Mit sei­nem Arbeit­ge­ber einig­te er sich dann münd­lich dar­auf, schon frü­her anzu­fan­gen und begann eini­ge Wochen frü­her zu arbei­ten. Schrift­lich wur­de das nicht fest­ge­hal­ten.

 

Ein schrift­li­ches End­da­tum reicht aus

Der Arbeit­neh­mer klag­te dann auf eine unbe­fris­te­te Anstel­lung: Sein Arbeits­ver­trag sei nicht wirk­sam befris­tet wor­den, weil die Schrift­form nicht ein­ge­hal­ten wor­den sei. Das BAG ent­schied jedoch zuguns­ten des Arbeit­ge­bers, der Arbeit­neh­mer ver­lor. Aus Sicht des BAG genüg­te die Befris­tungs­ab­re­de dem Schrift­form­erfor­der­nis. Es kom­me bei einem befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis schließ­lich weni­ger auf das Ein­tritts- als viel­mehr auf das End­da­tum an, so die Rich­ter in Erfurt.

Ent­schei­dend für die Wirk­sam­keit einer Befris­tungs­ab­re­de ist dem­nach, dass klar ersicht­lich ist, zu wel­chem Zeit­punkt die Tätig­keit des Arbeit­neh­mers endet. Es braucht also laut dem BAG kei­ne neue Unter­schrift, wenn der Arbeits­be­ginn sich ändert, solan­ge Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber ein kon­kre­tes Datum für das Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses schrift­lich fest­ge­hal­ten haben.

Das Urteil des BAG gibt Arbeit­ge­bern etwas mehr Klar­heit und Rechts­si­cher­heit im Umgang mit Befris­tungs­ab­re­den. Es zeigt, dass es auch bei befris­te­ten Arbeits­ver­trä­gen Kon­stel­la­tio­nen geben kann, in denen eine nach­träg­li­che münd­li­che Ver­ein­ba­rung die Befris­tungs­ab­re­de nicht unwirk­sam macht. Doch auch wenn die Ent­schei­dung des BAG in die­sem Fall zuguns­ten des Arbeit­ge­bers aus­ge­gan­gen ist, zeigt sie ein­mal mehr, wie wich­tig eine kla­re For­mu­lie­rung der Befris­tungs­ab­re­de ist. Um Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den, soll­te sicher­heits­hal­ber jede nach­träg­li­che Ände­rung, auch sol­che zum Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses, schrift­lich nie­der­ge­legt wer­den.

 

Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er ist Part­ner bei SNP Schla­wi­en Part­ner­schaft mbB. Er berät Unter­neh­men aller Grö­ßen, meist mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, sowie deren Gesell­schaf­ter in allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts, ins­be­son­de­re auch bei Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen, und des Arbeits­rechts, hier u.a. zu betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Fra­gen, wie dem Abschluss von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen. Dane­ben berät Dr. Oster­mai­er lei­ten­de Ange­stell­te, Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de. Er ver­fügt über umfang­rei­che Erfah­rung in den Berei­chen Bio­tech­no­lo­gie, Soft­ware, Han­del und Ver­si­che­run­gen. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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