Das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung ist noch nicht da, doch viele Unternehmen bereiten sich schon vor. Ein aktuelles Urteil räumt dem Betriebsrat aber ein Initiativrecht bei der Gestaltung der Zeiterfassung ein – und betont, dass Unternehmen dieses Recht nicht umgehen dürfen, indem sie vorher Nägel mit Köpfen machen.
Die Einführung und Nutzung von Arbeitszeiterfassungssystemen in Unternehmen stehen vor der Tür. Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist klar, dass auch Deutschland die Arbeitszeiterfassung einführen muss. Während das Gesetz, das hierzulande klären soll, welche Anforderungen in Sachen Arbeitszeiterfassung an die Unternehmen gestellt werden, weiter auf sich warten lässt, landen die ersten Rechtsfragen der Unternehmen, die sich darauf bereits vorbereiten wollen, schon bei den Gerichten.
Das gilt auch für die Frage nach dem Umfang der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Bei der Einführung von Zeiterfassungssystemen ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG relevant: Die Norm regelt die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2022 die Auffassung vertreten, dass der Betriebsrat kein Initiativrecht bei der Einführung von Arbeitszeiterfassungssystemen habe (BAG, Urteil vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21). Mit einer neueren Entscheidung billigt aber das Landesarbeitsgericht München (Beschluss vom 22. Mai 2023, Az. 4 TaBV 24/23) dem Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung zu. Demnach könne der Betriebsrat maßgeblich darüber mitbestimmen, wie die Arbeitszeiterfassung im Unternehmen umgesetzt wird.
LAG München: Betriebsrat darf bei Ausgestaltung und Art der Zeiterfassung mitreden
Hintergrund der Entscheidung des LAG München war die Forderung eines Betriebsrats nach Verhandlungen über die Arbeitszeiterfassung für Außendienstmitarbeiter. Bisher gab es in dem Unternehmen nur Regelungen für den Innendienst. Die Arbeitgeberin lehnte die Forderung des Betriebsrats ab, da bereits ein elektronisches Zeiterfassungssystem gewählt worden sei. Die Entscheidung über die Arbeitszeiterfassung für den Außendienst wurde aufgrund der erwarteten Gesetzesänderungen vorerst zurückgestellt. Der Betriebsrat wandte sich an das Arbeitsgericht München, das eine Einigungsstelle einsetzte und feststellte, dass der Betriebsrat ein Initiativrecht besitze, um eine konkrete Regelung zur Arbeitszeiterfassung im Unternehmen zu erzwingen.
Auch wenn den Arbeitnehmervertretern entsprechend der Rechtsprechung des BAG kein Initiativrecht hinsichtlich der Einführung der Zeiterfassung zusteht, haben sie, so auch das Landesarbeitsgericht München, doch ein Initiativrecht bei der Ausgestaltung und der Art der Zeiterfassung. Die Verpflichtung, ein Zeiterfassungssystem einzuführen, ergibt sich entsprechend der Rechtsprechung des BAG aus der Verpflichtung, den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung fällt unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Ein zentrales Element des Beschlusses ist die Klarstellung, dass die Position des Betriebsrats nicht durch bereits getroffene Vorentscheidungen des Arbeitgebers untergraben werden darf.
Folgen für die Praxis: Lieber kein vorauseilender Gehorsam
Die Entscheidung ist unerfreulich für alle Arbeitgeber, die abwarten wollten, wie sich der Gesetzgeber positioniert, bevor sie die Arbeitszeiterfassung einführen. Wenn jetzt Betriebsvereinbarungen über Arbeitszeiterfassung abgeschlossen werden, besteht nämlich das Risiko, dass diese nun womöglich mit viel Aufwand verhandelt und umgesetzt werden, nur um dann, wenn der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz umsetzt, ggf. wieder angepasst werden zu müssen. Dadurch wird unter Umständen erhebliche Doppelarbeit verursacht.
Insoweit kann man Arbeitgebern nur raten, sich mit dem Betriebsrat abzustimmen und darauf hinzuwirken, dass die Parteien, bevor gegebenenfalls kostenintensive Maßnahmen ergriffen werden, abwarten, wie der Gesetzgeber die Pflicht zur Zeiterfassung umsetzen wird, da das nicht mehr lange dauern dürfte. Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können und es zur Einigungsstelle kommt, wird sich das Verfahren ohnehin einige Zeit hinziehen. Bis dahin sollte hoffentlich auch der Gesetzentwurf für die Änderung des Arbeitszeitgesetzes beschlossen sein, so dass dann auch der aktuelle Gesetzesstand wieder für die Betriebsvereinbarung ohne den Spruch der Einigungsstelle berücksichtigt werden kann.
Dr. Christian Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenstransaktionen, und des Arbeitsrechts, hier u.a. zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, wie dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Daneben berät Dr. Ostermaier leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen Biotechnologie, Software, Handel und Versicherungen. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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