„Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“: (K)Ein Anspruch auf ein englisches Arbeitszeugnis?

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Arbeitsrecht | 27. August 2026

Die eng­li­sche Spra­che ist aus der Arbeits­welt nicht mehr weg­zu­den­ken. Will sich ein Arbeit­neh­mer inter­na­tio­nal bewer­ben, kann ein Arbeits­zeug­nis in eng­li­scher Spra­che hel­fen. Doch die spe­zi­fi­schen For­mu­lie­run­gen deut­scher Arbeits­zeug­nis­se sind einer schlich­ten Über­set­zung kaum zugäng­lich. Den­noch kann eine eng­li­sche Ver­si­on in Betracht kom­men.

 

Für vie­le Arbeit­neh­mer gehört die eng­li­sche Spra­che inzwi­schen zum Arbeits­all­tag: Sei es, dass Beleg­schaf­ten inter­na­tio­nal zusam­men­ge­stellt oder Vor­ge­setz­te, Inves­to­ren oder Kun­den es gewohnt sind, in Eng­lisch zu kom­mu­ni­zie­ren. Teils wird Eng­lisch sogar als Arbeits­spra­che vor­ge­ge­ben.

Für Arbeit­neh­mer, die eine Kar­rie­re in einem inter­na­tio­nal täti­gen Unter­neh­men oder im Aus­land anstre­ben, kann es von Vor­teil sein, bei der Bewer­bung ein Arbeits­zeug­nis in eng­li­scher Spra­che vor­zu­le­gen.

Aber haben Arbeit­neh­mer einen Anspruch auf ein Arbeits­zeug­nis in eng­li­scher Spra­che? Schließ­lich könn­ten sie sich dann Über­set­zungs­kos­ten spa­ren. Und was ist bei einem Arbeits­zeug­nis in eng­li­scher Spra­che zu beach­ten?

 

Gesetz­li­che Vor­ga­ben

§ 109 GewO gibt dem Arbeit­neh­mer einen Anspruch auf ein schrift­li­ches Arbeits­zeug­nis. Seit dem 1. Janu­ar 2025 kann es mit Ein­wil­li­gung des Arbeit­neh­mers auch in elek­tro­ni­scher Form erteilt wer­den. Das Zeug­nis muss min­des­tens Anga­ben zu Art und Dau­er der Tätig­keit (ein­fa­ches Zeug­nis) ent­hal­ten. Der Arbeit­neh­mer kann ver­lan­gen, dass sich die Anga­ben dar­über hin­aus auf Leis­tung und Ver­hal­ten im Arbeits­ver­hält­nis (qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis) erstre­cken. Bei der For­mu­lie­rung gilt der Grund­satz der Klar­heit und Ver­ständ­lich­keit.

In wel­cher Spra­che ein Arbeits­zeug­nis aus­ge­stellt wer­den kann oder muss, dar­über gibt das Gesetz kei­ne expli­zi­te Aus­kunft. Lie­gen kei­ne beson­de­ren Umstän­de vor, darf der Arbeit­ge­ber davon aus­ge­hen, dass er in Deutsch­land ein Arbeits­zeug­nis in deut­scher Spra­che schul­det, auch wenn es sich um einen aus­län­di­schen Arbeit­neh­mer han­delt.

Nur so kann das Zeug­nis die Anfor­de­run­gen an ein „klar und ver­ständ­lich“ for­mu­lier­tes Arbeits­zeug­nis erfül­len. Ein Anspruch auf eine eng­li­sche Fas­sung kann nur aus­nahms­wei­se nach dem Grund­satz von Treu und Glau­ben in Betracht kom­men, näm­lich dann, wenn die Tätig­keit des Arbeit­neh­mers stark von der eng­li­schen Spra­che bzw. einem inter­na­tio­na­len Umfeld geprägt war.

 

Deut­sche Zeug­nis­spra­che, inter­na­tio­na­le Gepflo­gen­hei­ten

Aller­dings kann eine eng­li­sche Fas­sung die Bedeu­tung bestimm­ter For­mu­lie­run­gen, die sich in der Rechts­pra­xis her­aus­ge­bil­det haben und die für den kun­di­gen Leser ohne wei­te­res zu deu­ten sind, kaum inhalt­lich kor­rekt erfas­sen. Man den­ke nur an die Bewer­tung der Arbeits­leis­tung mit den Wor­ten „stets zu unse­rer volls­ten Zufrie­den­heit“.

Umge­kehrt gel­ten inter­na­tio­nal ande­re Beson­der­hei­ten bei Emp­feh­lungs­schrei­ben im beruf­li­chen Kon­text. Soge­nann­te „Refe­ren­ces“ sind stark for­ma­li­siert und ent­hal­ten Anga­ben zu fach­li­chem Wis­sen, Leis­tung, Zuver­läs­sig­keit wie Ehr­lich­keit und Pünkt­lich­keit sowie Füh­rungs­ver­hal­ten – inso­weit ähn­lich zu einem deut­schen Arbeits­zeug­nis.

Aller­dings kön­nen die inter­na­tio­na­len Regeln von den deut­schen in bestimm­ten Nuan­cen, die aber gro­ße Bedeu­tung haben kön­nen, deut­lich abwei­chen. So hät­te in einem deut­schen Arbeits­zeug­nis bei einer Füh­rungs­kraft ein Hin­weis auf die Pünkt­lich­keit eine ein­deu­tig nega­ti­ve Kon­no­ta­ti­on: Er könn­te so ver­stan­den wer­den, also ob die Füh­rungs­kraft ihre eigent­li­chen Auf­ga­ben ver­fehlt hat.

Beim soge­nann­ten „Tes­ti­mo­ni­al“ und „Let­ter of Recom­men­da­ti­on“ wie­der­um ist der Leser auf­ge­for­dert, wei­te­re Erkun­di­gun­gen beim Ver­fas­ser über den Bewer­ber ein­zu­ho­len – ein Ver­fah­ren, das dem deut­schen Recht fremd ist. Wird ein sol­ches Emp­feh­lungs­schrei­ben aus­ge­stellt, muss der Ver­fas­ser dann auch für Aus­künf­te zur Ver­fü­gung ste­hen und dem Bewer­ber muss klar sein, dass sol­che erfol­gen kön­nen.

Aus all die­sen Grün­den wird es im Rah­men eines Arbeits­ver­hält­nis­ses, für das deut­sches Recht gilt, einem Arbeit­ge­ber in aller Regel nicht zumut­bar sein, ein Arbeits­zeug­nis in eng­li­scher Spra­che aus­zu­stel­len. Ist etwas ande­res ver­ein­bart oder will der Arbeit­ge­ber dem Wunsch des Arbeit­neh­mers nach einem Arbeits­zeug­nis in eng­li­scher Spra­che frei­wil­lig nach­kom­men, soll­te er unbe­dingt die Gepflo­gen­hei­ten des ande­ren Rechts­krei­ses berück­sich­ti­gen. Sonst kann, was gut gemeint ist und den Mit­ar­bei­ter in sei­nem Fort­kom­men unter­stüt­zen soll, durch Nuan­cen zum Bume­rang wer­den.

 

Recht­lich vie­les unklar: Das Bes­te aus bei­den Wel­ten?

Soll ein deut­sches Arbeits­zeug­nis in eine eng­li­sche Fas­sung über­setzt wer­den, soll­te im Zeug­nis klar­ge­stellt wer­den, dass die deut­sche Fas­sung Vor­rang hat, um etwa­ige Strei­tig­kei­ten über den „rich­ti­gen“ Inhalt zu ver­mei­den.

Ver­langt der Arbeit­neh­mer expli­zit aus­schließ­lich ein eng­li­sches Zeug­nis, kann der Arbeit­ge­ber mit ihm ver­ein­ba­ren, dass ein sol­ches statt der deut­schen Vari­an­te aus­ge­stellt wird („an Erfül­lungs statt“). Aller­dings ist von der Recht­spre­chung noch nicht geklärt, ob der Arbeit­neh­mer über­haupt rechts­wirk­sam auf das deut­sche Arbeits­zeug­nis ver­zich­ten kann.

Rich­ter­lich unge­klärt ist auch, ob und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Arbeit­neh­mer einen – not­falls ein­klag­ba­ren — Anspruch auf ein eng­lisch­spra­chi­ges Zeug­nis haben kann; jeden­falls wenn ein sol­ches eng­li­sches Zeug­nis nicht aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de. Das glei­che gilt für die kon­kre­te Umset­zung. So ist das eng­lisch­spra­chi­ge Arbeits­zeug­nis eine wohl eher unter­schätz­te Her­aus­for­de­rung für die Per­so­nal­ab­tei­lung.

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