Die englische Sprache ist aus der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Will sich ein Arbeitnehmer international bewerben, kann ein Arbeitszeugnis in englischer Sprache helfen. Doch die spezifischen Formulierungen deutscher Arbeitszeugnisse sind einer schlichten Übersetzung kaum zugänglich. Dennoch kann eine englische Version in Betracht kommen.
Für viele Arbeitnehmer gehört die englische Sprache inzwischen zum Arbeitsalltag: Sei es, dass Belegschaften international zusammengestellt oder Vorgesetzte, Investoren oder Kunden es gewohnt sind, in Englisch zu kommunizieren. Teils wird Englisch sogar als Arbeitssprache vorgegeben.
Für Arbeitnehmer, die eine Karriere in einem international tätigen Unternehmen oder im Ausland anstreben, kann es von Vorteil sein, bei der Bewerbung ein Arbeitszeugnis in englischer Sprache vorzulegen.
Aber haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis in englischer Sprache? Schließlich könnten sie sich dann Übersetzungskosten sparen. Und was ist bei einem Arbeitszeugnis in englischer Sprache zu beachten?
Gesetzliche Vorgaben
§ 109 GewO gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Seit dem 1. Januar 2025 kann es mit Einwilligung des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form erteilt werden. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Bei der Formulierung gilt der Grundsatz der Klarheit und Verständlichkeit.
In welcher Sprache ein Arbeitszeugnis ausgestellt werden kann oder muss, darüber gibt das Gesetz keine explizite Auskunft. Liegen keine besonderen Umstände vor, darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er in Deutschland ein Arbeitszeugnis in deutscher Sprache schuldet, auch wenn es sich um einen ausländischen Arbeitnehmer handelt.
Nur so kann das Zeugnis die Anforderungen an ein „klar und verständlich“ formuliertes Arbeitszeugnis erfüllen. Ein Anspruch auf eine englische Fassung kann nur ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Betracht kommen, nämlich dann, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers stark von der englischen Sprache bzw. einem internationalen Umfeld geprägt war.
Deutsche Zeugnissprache, internationale Gepflogenheiten
Allerdings kann eine englische Fassung die Bedeutung bestimmter Formulierungen, die sich in der Rechtspraxis herausgebildet haben und die für den kundigen Leser ohne weiteres zu deuten sind, kaum inhaltlich korrekt erfassen. Man denke nur an die Bewertung der Arbeitsleistung mit den Worten „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“.
Umgekehrt gelten international andere Besonderheiten bei Empfehlungsschreiben im beruflichen Kontext. Sogenannte „References“ sind stark formalisiert und enthalten Angaben zu fachlichem Wissen, Leistung, Zuverlässigkeit wie Ehrlichkeit und Pünktlichkeit sowie Führungsverhalten – insoweit ähnlich zu einem deutschen Arbeitszeugnis.
Allerdings können die internationalen Regeln von den deutschen in bestimmten Nuancen, die aber große Bedeutung haben können, deutlich abweichen. So hätte in einem deutschen Arbeitszeugnis bei einer Führungskraft ein Hinweis auf die Pünktlichkeit eine eindeutig negative Konnotation: Er könnte so verstanden werden, also ob die Führungskraft ihre eigentlichen Aufgaben verfehlt hat.
Beim sogenannten „Testimonial“ und „Letter of Recommendation“ wiederum ist der Leser aufgefordert, weitere Erkundigungen beim Verfasser über den Bewerber einzuholen – ein Verfahren, das dem deutschen Recht fremd ist. Wird ein solches Empfehlungsschreiben ausgestellt, muss der Verfasser dann auch für Auskünfte zur Verfügung stehen und dem Bewerber muss klar sein, dass solche erfolgen können.
Aus all diesen Gründen wird es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, für das deutsches Recht gilt, einem Arbeitgeber in aller Regel nicht zumutbar sein, ein Arbeitszeugnis in englischer Sprache auszustellen. Ist etwas anderes vereinbart oder will der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einem Arbeitszeugnis in englischer Sprache freiwillig nachkommen, sollte er unbedingt die Gepflogenheiten des anderen Rechtskreises berücksichtigen. Sonst kann, was gut gemeint ist und den Mitarbeiter in seinem Fortkommen unterstützen soll, durch Nuancen zum Bumerang werden.
Rechtlich vieles unklar: Das Beste aus beiden Welten?
Soll ein deutsches Arbeitszeugnis in eine englische Fassung übersetzt werden, sollte im Zeugnis klargestellt werden, dass die deutsche Fassung Vorrang hat, um etwaige Streitigkeiten über den „richtigen“ Inhalt zu vermeiden.
Verlangt der Arbeitnehmer explizit ausschließlich ein englisches Zeugnis, kann der Arbeitgeber mit ihm vereinbaren, dass ein solches statt der deutschen Variante ausgestellt wird („an Erfüllungs statt“). Allerdings ist von der Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob der Arbeitnehmer überhaupt rechtswirksam auf das deutsche Arbeitszeugnis verzichten kann.
Richterlich ungeklärt ist auch, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer einen – notfalls einklagbaren — Anspruch auf ein englischsprachiges Zeugnis haben kann; jedenfalls wenn ein solches englisches Zeugnis nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Das gleiche gilt für die konkrete Umsetzung. So ist das englischsprachige Arbeitszeugnis eine wohl eher unterschätzte Herausforderung für die Personalabteilung.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Auch ein Arbeitgeber, der in einem Vergleich erklärt hat, einen Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers nur aus wichtigen Gründen abzulehnen, kann sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich wehren: Kann er plausibel machen, dass der Entwurf Unwahres enthält, muss das in einem neuen Gerichtsverfahren geklärt werden. Dann wird kein Zwangsgeld festgesetzt. Viele Kündigungsschutzprozesse enden mit einem Vergleich: Der Arbeitnehmer akzeptiert die...
Der Betriebsrat eines Krankenhauses musste der Versetzung eines Arztes auf einen Chefarztposten nicht zustimmen: In der internen Stellenausschreibung fehlten Angaben dazu, ob der Job in Vollzeit oder in Teilzeit gemacht werden sollte. So könne niemand intern abschätzen, ob er sich bewerben will, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber, ein Klinikbetreiber, wollte die Stelle eines Chefarztes neu besetzen. Sie wurde auf...