Auch ein Arbeitgeber, der in einem Vergleich erklärt hat, einen Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers nur aus wichtigen Gründen abzulehnen, kann sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich wehren: Kann er plausibel machen, dass der Entwurf Unwahres enthält, muss das in einem neuen Gerichtsverfahren geklärt werden. Dann wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
Viele Kündigungsschutzprozesse enden mit einem Vergleich: Der Arbeitnehmer akzeptiert die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im Gegenzug erhält er eine Abfindung. Oft wird in den Prozessvergleich auch eine Regelung zum Arbeitszeugnis aufgenommen, um weiteren Streit zu vermeiden. Genau das funktionierte aber in einem Fall nicht, über den vor kurzem das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte: Der Streit wurde in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert.
Der Mit-Geschäftsführer eines Krankenhauses, dem gekündigt worden war, wehrte sich in einem Kündigungsschutzverfahren. Das Verfahren endete mit einem Vergleich: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten nicht nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch, dass die Klinik ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen würde, und zwar mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes‑, Bedauerns- und Wunschformel. Der klagende Arbeitnehmer durfte, so wurde es geregelt, einen Entwurf einreichen, von dem die Klinik nur aus wichtigem Grund abweichen durfte.
Der ehemalige Mit-Geschäftsführer legte danach wie vereinbart einen Zeugnisentwurf vor. Als Tätigkeit gab er an, die operative Leitung übernommen sowie die Hauptverantwortung für das medizinische Personal getragen zu haben. Hiermit war der Klinikbetreiber nicht einverstanden: Dem Mann habe lediglich die kaufmännische Leitung oblegen. Das medizinische Personal sowie die strategische Verantwortung und das Gebäudemanagement habe hauptsächlich ein anderer Mit-Geschäftsführer übernommen.
Da die Klinikbetreiberin den Entwurf nicht akzeptierte, betrieb der ehemalige Geschäftsführer die Zwangsvollstreckung aus dem geschlossenen Vergleich. Er beantragte, ein Zwangsgeld gegen den Klinikbetreiber festzusetzen, um so das Zeugnis mit dem von ihm gewünschten Inhalt zu erhalten.
Arbeitgeber kann nicht zu falschem Zeugnis gezwungen werden
Doch der frühere Geschäftsführer unterlag mit seinem Antrag auf Zwangsgeld (§ 888 Abs. 1 Zivilprozessordnung) in allen Instanzen. Zwar konnte er noch die erste Hürde überwinden: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt den Prozessvergleich für hinreichend konkret für eine Zwangsvollstreckung, obwohl er nicht genau enthielt, welche Verpflichtung exakt durchgesetzt werden soll. Es müsse möglich sein, auch in einer solchen Situation effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessvergleichs habe der Entwurf eben noch nicht vorgelegen, so dass dieser erst im Zwangsvollstreckungsverfahren berücksichtigt werden könne, so Deutschlands höchste Arbeitsrichter.
Dennoch bestätigte auch das BAG wie schon die Vorinstanzen, dass gegen den Klinikbetreiber kein Zwangsgeld verhängt werden kann. Denn das Zwangsvollstreckungsverfahren scheiterte am Grundsatz, dass ein Arbeitgeber nicht gezwungen werden kann, bewusst ein falsches Zeugnis auszustellen. Das gilt laut dem BAG selbst dann, wenn der Arbeitnehmer den Zeugnistext vorformulieren darf.
Ob der Entwurf des Geschäftsführers tatsächlich Unwahres enthielt, kann aber nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft werden, das nur ein bereits gefallenes Urteil vollstrecken soll. Es muss vielmehr im Erkenntnisverfahren geprüft werden.
Um das Zwangsvollstreckungsverfahren zu Fall zu bringen, reichte es für den Arbeitgeber somit zunächst aus, plausibel vorzutragen, warum der Entwurf nicht dem Gebot von Zeugniswahrheit und/oder ‑klarheit entspricht. Achtung: Einfach nur die Angaben des Arbeitnehmers zu bestreiten, genügt dafür aber nicht.
Praxistipp: Vergleich so genau formulieren wie möglich
Das Arbeitszeugnis hat für den Arbeitnehmer eine hohe ideelle und auch wirtschaftliche Bedeutung. Andererseits muss und will der Arbeitgeber auch bei der Wahrheit bleiben. Dementsprechend emotional werden Streitigkeiten über Arbeitszeugnisse bisweilen geführt. Und obwohl es in der Regel im Interesse beider Parteien ist, im Vergleich im Kündigungsschutzprozess alles zu tun, um künftigen Streit um das Zeugnis zu vermeiden, ist das auf die Schnelle in einer Güteverhandlung oft nicht möglich.
So wird in Vergleichen oft nur wiederholt, was ohnehin gilt, nämlich dass der Arbeitgeber ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis erstellen werde. Im Übrigen werden meist nur der Abschluss einer Dankens‑, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel sowie eine Übersendung an den Arbeitnehmer vereinbart.
Es empfiehlt sich deshalb, schon im Vorfeld genaue Formulierungen auszuhandeln und Angaben zum Tätigkeitsbereich sowie eine bestimmte Bewertung von Leistung und Verhalten festzulegen. Andernfalls kann nicht unmittelbar die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich betrieben werden. Die Entscheidung des BAG zeigt, wie schwierig die unmittelbare Vollstreckung aus einem Prozessvergleich zum Arbeitszeugnis in der Praxis ist.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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