Auch Justitia braucht ihren Schlaf

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Dass eine Gerichtsver­hand­lung manch­mal selb­st für die Richter­schaft ein­schläfer­nd sein kann, zeigen die immer wieder veröf­fentlicht­en weltweit­en Berichter­stat­tun­gen von Gericht­sprozessen. So sollen im Jahr 2008 zwei mut­maßliche Dro­gen­händler in Aus­tralien vor­erst ein­er Haft­strafe vorüberge­hend ent­gan­gen sein, weil der zuständi­ge Richter im Prozess immer wieder ein­schlief und laut schnar­chte. Aus Großbri­tan­nien wurde im Jahr 2014 ein Fall bekan­nt, dass ein Schöffe eines Arbeits­gerichts während ein­er Ver­hand­lung des Öftern die Augen geschlossen hat­te. Es wurde deshalb ver­mutet, dass er für 15 bis 20 Sekun­den eingeschlafen sein soll. Das Beru­fungs­gericht hat jedoch einen Ver­fahrens­fehler abgelehnt, weil sich her­aus­gestellt hat­te, dass der Schöffe nicht unacht­sam war, son­dern die Augen auf­grund eines medi­zinis­chen Lei­dens geschlossen hat­te.

Auch in Deutsch­land hat­ten die Beschw­erdegerichte schon häu­fig die Frage zu klären, ob ein Richter eingeschlafen ist und das Urteil deshalb aufzuheben ist, weil das Gericht nicht ord­nungs­gemäß beset­zt war. Beson­ders häu­fig hat­te diese Frage der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) zu klären. Nach Ansicht des BFH (zulet­zt im Jahr 2011) reiche es jedoch nicht aus, dass ein Richter während der mündlichen Ver­hand­lung immer wieder die Augen geschlossen habe. Es sei vielmehr ein „sicheres Anze­ichen“ wie Schnar­chen oder Herun­ter­fall­en des Kopfes erforder­lich, denn ein Richter kann auch mit (vorüberge­hend) geschlosse­nen Augen und geneigtem Kopf der mündlichen Ver­hand­lung fol­gen. Aber selb­st Anze­ichen für einen Sekun­den­schlaf lassen nach dem BFH noch nicht darauf schließen, dass die geistige Auf­nahme des Gerichts des wesentlichen Inhalts der mündlichen Ver­hand­lung beein­trächtigt sei. So sah es auch schon das Bun­desver­wal­tungs­gericht im Jahr 2001 in einem ähn­lichen Fall. Im Jahr 2007 hinge­gen hat­te das Bun­desver­wal­tungs­gericht ein Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts Berlin aufge­hoben, weil ein Schöffe nach­weis­lich kon­tinuier­lich wiederkehrende und mehr als nur wenige Sekun­den währende Zeiträume geistig abwe­send war.

Da sich selb­st Richter nicht immer gegen über­mächtig wer­dende Müdigkeit wehren kön­nen, ver­wun­dert es nicht, dass von den Arbeits­gericht­en bei schlafend­en Arbeit­nehmern während der Arbeit­szeit ein Auge zu gedrückt wird. So kon­nte vor dem Lan­desar­beits­gericht Hamm der ein­ma­lige Schlaf eines Arbeit­nehmers auf der Betrieb­stoi­lette keine Kündi­gung recht­fer­tigten. In einem anderen Fall hielte das Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg eine Kündi­gung nicht für gerecht­fer­tigt, wenn ein Arbeit­nehmer eine Vier­tel­stunde sein­er Arbeit­szeit mit geschlosse­nen Augen auf dem zurück geklappten Fahrersitzes des LKWs seines Arbeit­ge­bers ver­bringt.

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