Ausschlussfristen: Wahrung der Schriftform durch E‑Mail

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Vie­le Tarif­ver­trä­ge und auch indi­vi­du­el­le Arbeits­ver­trä­ge ent­hal­ten so genann­te Aus­schluss- bzw. Ver­falls­klau­seln. Ent­spre­chend die­sen Rege­lun­gen kön­nen Ansprü­che nur inner­halb einer bestimm­ten Frist gel­tend gemacht wer­den. Wenn die Gel­tend­ma­chung nicht inner­halb die­ser Frist erfolgt, sind die Ansprü­che ver­fal­len, d.h. die Erfül­lung die­ser Ansprü­che kann nicht mehr ver­langt wer­den. In der Regel ist in sol­chen Klau­seln ver­ein­bart, dass die Gel­tend­ma­chung schrift­lich zu erfol­gen hat. Das LAG Düs­sel­dorf (Urteil vom 25. Juli 2007 – Az: 12 Sa 944/07) hat nun ent­schie­den, dass eine sol­che in einem Tarif­ver­trag ver­ein­bar­te Schrift­form auch durch eine E‑Mail gewahrt wer­den kann, wenn man kei­ne ernst­li­chen Zwei­fel dar­an haben kann, dass die Erklä­rung vom Absen­der abge­ge­ben ist. Das Gericht begrün­det dies damit, dass zwar den Tarif­ver­trags­par­tei­en die Bedeu­tung der Schrift­form, d. h. das Erfor­der­nis, dass das Schrift­stück eine Ori­gi­nal­un­ter­schrift trägt, bekannt gewe­sen sei. Es sei jedoch zu berück­sich­ti­gen, dass auf die Ver­ständ­nis­mög­lich­keit auch juris­tisch unkun­di­ger Norm­un­ter­wor­fe­ner und auf deren Ver­ständ­nis von Schrift­lich­keit abzu­stel­len sei. Unter die­sem Aspekt erschei­ne das Schrift­form­erfor­der­nis für die Gel­tend­ma­chung des Anspruchs gewahrt, wenn vom Absen­der ver­fass­te bzw. auto­ri­sier­te Tex­te auf den übli­chen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­gen, wozu mitt­ler­wei­le auch Tele­fax und E‑Mail gehö­ren, über­mit­telt wür­de. Die Aus­schluss­fris­ten wür­den Rechts­si­cher­heit bezwe­cken. Damit erfor­de­re es der Zweck einer Aus­schluss­frist nicht, dass dem Anspruch­geg­ner das Gel­tend­ma­chungs­schrei­ben des Anspruch­stel­lers mit des­sen Ori­gi­nal­un­ter­schrift zuge­he. Viel­mehr rei­che es aus, dass der schrift­li­chen Erklä­rung die Erhe­bung bestimm­ter Ansprü­che aus dem Arbeits­ver­hält­nis durch Lesen einer text­li­chen Nach­richt ent­nom­men wer­den kön­ne und der Anspruch­stel­ler kei­ne ernst­haf­ten Zwei­fel dar­an haben kön­ne, dass die Erklä­rung vom Anspruch­stel­ler abge­ge­ben wor­den ist.

Für Tele­fax­schrei­ben hat­te dies das BAG bereits mit Urteil vom 11. Okto­ber 2000 (Az: 5 AZR 313/99) ent­schie­den.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Alternative Feiertagsregelungen: Wie Unternehmen auf religiöse Vielfalt Rücksicht nehmen können

Was tun, wenn Arbeitnehmer Weihnachten nicht feiern? In einer multikulturellen Arbeitswelt stehen Unternehmen vor der Herausforderung, religiöse Vielfalt zu berücksichtigen – besonders, wenn es um Feiertage geht. Das deutsche Arbeitsrecht bietet flexible Lösungen, von Gleitzeit über Sonderurlaub bis hin zum Tausch von Feiertagen.   Auch die Bemühungen der US-amerikanischen Regierung, Inklusions- und Vielfaltsmaßnahmen zurückzudrängen, ändern nichts daran, dass wir in...

Mann bewirbt sich auf Job für „Sekretärin“: Entschädigung wegen Diskriminierung?

Die Sekretärin, der Mechaniker – alte Stereotype in Stellenanzeigen können Unternehmen teuer zu stehen kommen. Sogenannte AGG-Hopper versuchen, Fehler auszunutzen und auf Entschädigung zu klagen. Das klappt nicht immer, doch die Fälle lehren viel darüber, worauf Arbeitgeber achten sollten, wenn sie eine Stelle ausschreiben. In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Streitigkeiten aufgrund angeblicher Diskriminierung im Bewerbungsverfahren. Es gibt eine...