Ausschlussfristen: Wahrung der Schriftform durch E‑Mail

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Viele Tar­ifverträge und auch indi­vidu­elle Arbeitsverträge enthal­ten so genan­nte Auss­chluss- bzw. Ver­fall­sklauseln. Entsprechend diesen Regelun­gen kön­nen Ansprüche nur inner­halb ein­er bes­timmten Frist gel­tend gemacht wer­den. Wenn die Gel­tend­machung nicht inner­halb dieser Frist erfol­gt, sind die Ansprüche ver­fall­en, d.h. die Erfül­lung dieser Ansprüche kann nicht mehr ver­langt wer­den. In der Regel ist in solchen Klauseln vere­in­bart, dass die Gel­tend­machung schriftlich zu erfol­gen hat. Das LAG Düs­sel­dorf (Urteil vom 25. Juli 2007 – Az: 12 Sa 944/07) hat nun entsch­ieden, dass eine solche in einem Tar­ifver­trag vere­in­barte Schrift­form auch durch eine E‑Mail gewahrt wer­den kann, wenn man keine ern­stlichen Zweifel daran haben kann, dass die Erk­lärung vom Absender abgegeben ist. Das Gericht begrün­det dies damit, dass zwar den Tar­ifver­tragsparteien die Bedeu­tung der Schrift­form, d. h. das Erforder­nis, dass das Schrift­stück eine Orig­i­nalun­ter­schrift trägt, bekan­nt gewe­sen sei. Es sei jedoch zu berück­sichti­gen, dass auf die Ver­ständ­nis­möglichkeit auch juris­tisch unkundi­ger Nor­munter­wor­fen­er und auf deren Ver­ständ­nis von Schriftlichkeit abzustellen sei. Unter diesem Aspekt erscheine das Schrift­former­forder­nis für die Gel­tend­machung des Anspruchs gewahrt, wenn vom Absender ver­fasste bzw. autorisierte Texte auf den üblichen Kom­mu­nika­tion­swe­gen, wozu mit­tler­weile auch Tele­fax und E‑Mail gehören, über­mit­telt würde. Die Auss­chlussfris­ten wür­den Rechtssicher­heit bezweck­en. Damit erfordere es der Zweck ein­er Auss­chlussfrist nicht, dass dem Anspruchgeg­n­er das Gel­tend­machungss­chreiben des Anspruch­stellers mit dessen Orig­i­nalun­ter­schrift zuge­he. Vielmehr reiche es aus, dass der schriftlichen Erk­lärung die Erhe­bung bes­timmter Ansprüche aus dem Arbeitsver­hält­nis durch Lesen ein­er textlichen Nachricht ent­nom­men wer­den könne und der Anspruch­steller keine ern­sthaften Zweifel daran haben könne, dass die Erk­lärung vom Anspruch­steller abgegeben wor­den ist.

Für Tele­faxschreiben hat­te dies das BAG bere­its mit Urteil vom 11. Okto­ber 2000 (Az: 5 AZR 313/99) entsch­ieden.

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