Viele Tarifverträge und auch individuelle Arbeitsverträge enthalten so genannte Ausschluss- bzw. Verfallsklauseln. Entsprechend diesen Regelungen können Ansprüche nur innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Wenn die Geltendmachung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, sind die Ansprüche verfallen, d.h. die Erfüllung dieser Ansprüche kann nicht mehr verlangt werden. In der Regel ist in solchen Klauseln vereinbart, dass die Geltendmachung schriftlich zu erfolgen hat. Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 25. Juli 2007 – Az: 12 Sa 944/07) hat nun entschieden, dass eine solche in einem Tarifvertrag vereinbarte Schriftform auch durch eine E‑Mail gewahrt werden kann, wenn man keine ernstlichen Zweifel daran haben kann, dass die Erklärung vom Absender abgegeben ist. Das Gericht begründet dies damit, dass zwar den Tarifvertragsparteien die Bedeutung der Schriftform, d. h. das Erfordernis, dass das Schriftstück eine Originalunterschrift trägt, bekannt gewesen sei. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass auf die Verständnismöglichkeit auch juristisch unkundiger Normunterworfener und auf deren Verständnis von Schriftlichkeit abzustellen sei. Unter diesem Aspekt erscheine das Schriftformerfordernis für die Geltendmachung des Anspruchs gewahrt, wenn vom Absender verfasste bzw. autorisierte Texte auf den üblichen Kommunikationswegen, wozu mittlerweile auch Telefax und E‑Mail gehören, übermittelt würde. Die Ausschlussfristen würden Rechtssicherheit bezwecken. Damit erfordere es der Zweck einer Ausschlussfrist nicht, dass dem Anspruchgegner das Geltendmachungsschreiben des Anspruchstellers mit dessen Originalunterschrift zugehe. Vielmehr reiche es aus, dass der schriftlichen Erklärung die Erhebung bestimmter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch Lesen einer textlichen Nachricht entnommen werden könne und der Anspruchsteller keine ernsthaften Zweifel daran haben könne, dass die Erklärung vom Anspruchsteller abgegeben worden ist.
Für Telefaxschreiben hatte dies das BAG bereits mit Urteil vom 11. Oktober 2000 (Az: 5 AZR 313/99) entschieden.
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