BAG: Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null zulässig

Am 30. Novem­ber 2021 hat das BAG, Az: 9 AZR 225/21, die Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düs­sel­dorf vom 12. März 2021, Az: 6 Sa 824/20, bestä­tigt, nach der ein Arbeit­ge­ber berech­tigt ist, für Mona­te, in denen der Arbeit­neh­mer auf Grund Kurz­ar­beit Null kei­ne Arbeits­leis­tung erbracht hat, den Jah­res­ur­laubs­an­spruch zu kür­zen.

Das gilt sowohl für den gesetz­li­chen Urlaub als auch für einen even­tu­ell ver­trag­li­chen Mehr­ur­laub. Vor­aus­set­zung sei aller­dings, dass die Kurz­ar­beit wirk­sam ent­we­der ein­zel­ver­trag­lich – wie im hier ent­schie­de­nen Fall – oder durch Betriebs­ver­ein­ba­rung (sowie eine Par­al­lel­ent­schei­dung vom sel­ben Tag, BAG, Az: 9 AZR 234/21) ver­ein­bart wur­de. Auf Grund Kurz­ar­beit aus­ge­fal­le­ne Arbeits­ta­ge sei­en nicht mit Zei­ten mit Arbeits­pflicht gleich­zu­stel­len. Der kurz­ar­beits­be­ding­te Aus­fall gan­zer Arbeits­ta­ge recht­fer­ti­ge die Kür­zung des Urlaubs­an­spruchs. Im vor­lie­gen­den Fall hat­te der Arbeit­ge­ber nur für die Mona­te gekürzt, in denen der Mit­ar­bei­ter gar nicht gear­bei­tet hat.

Das BAG scheint aber auch eine Kür­zung zulas­sen zu wol­len, wenn in einem Monat nur ein Teil der Arbeits­ta­ge wegen Kurz­ar­beit aus­ge­fal­len ist. Hier blei­ben die Ent­schei­dungs­grün­de abzu­war­ten. Es dürf­te aber fest­ste­hen, dass eine Kür­zung nicht zuläs­sig ist, wenn die Arbeits­zeit auf Grund der Kurz­ar­beit redu­ziert wird, aber an jedem Tag gear­bei­tet wird. Die Berech­nung der tat­säch­li­chen Urlaubs­ta­ge muss dann nach dem glei­chen Prin­zip erfol­gen, wie bei einer unter­jäh­ri­gen Umstel­lung von Voll­zeit auf Teil­zeit.

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