BAG: Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null zulässig

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Am 30. Novem­ber 2021 hat das BAG, Az: 9 AZR 225/21, die Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts Düs­sel­dorf vom 12. März 2021, Az: 6 Sa 824/20, bestätigt, nach der ein Arbeit­ge­ber berechtigt ist, für Monate, in denen der Arbeit­nehmer auf Grund Kurzarbeit Null keine Arbeit­sleis­tung erbracht hat, den Jahresurlaub­sanspruch zu kürzen.

Das gilt sowohl für den geset­zlichen Urlaub als auch für einen eventuell ver­traglichen Mehrurlaub. Voraus­set­zung sei allerd­ings, dass die Kurzarbeit wirk­sam entwed­er einzelver­traglich – wie im hier entsch­iede­nen Fall – oder durch Betrieb­svere­in­barung (sowie eine Par­al­le­lentschei­dung vom sel­ben Tag, BAG, Az: 9 AZR 234/21) vere­in­bart wurde. Auf Grund Kurzarbeit aus­ge­fal­l­ene Arbeit­stage seien nicht mit Zeit­en mit Arbeit­spflicht gle­ichzustellen. Der kurzarbeits­be­d­ingte Aus­fall ganz­er Arbeit­stage recht­fer­tige die Kürzung des Urlaub­sanspruchs. Im vor­liegen­den Fall hat­te der Arbeit­ge­ber nur für die Monate gekürzt, in denen der Mitar­beit­er gar nicht gear­beit­et hat.

Das BAG scheint aber auch eine Kürzung zulassen zu wollen, wenn in einem Monat nur ein Teil der Arbeit­stage wegen Kurzarbeit aus­ge­fall­en ist. Hier bleiben die Entschei­dungs­gründe abzuwarten. Es dürfte aber fest­ste­hen, dass eine Kürzung nicht zuläs­sig ist, wenn die Arbeit­szeit auf Grund der Kurzarbeit reduziert wird, aber an jedem Tag gear­beit­et wird. Die Berech­nung der tat­säch­lichen Urlaub­stage muss dann nach dem gle­ichen Prinzip erfol­gen, wie bei ein­er unter­jähri­gen Umstel­lung von Vol­lzeit auf Teilzeit.

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