Bürokratieentlastungsgesetze halten nicht immer, was sie versprechen. Doch die jetzt veröffentlichte Formulierungshilfe zum geplanten Bürokratieentlastungsgesetz IV enthält wichtige Änderungen für ein moderneres Arbeitsrecht. Arbeitsverträge sollen in Textform möglich werden. Wird das umgesetzt, neigt sich die Ära der Papierverträge dem Ende zu.
Am 19. Juni 2024 wurde sie beschlossen: Die Formulierungshilfe der Bundesregierung für den Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, vom Bündnis 90/Grüne und der FDP zum Entwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetz enthält zahlreiche Neuerungen, die Unternehmen entlasten sollen. Was für Unternehmen als Arbeitgeber besonders wichtig ist, sind die Änderungen der Nachweispflicht und die Form, in der Vertragsbedingungen dokumentiert und übermittelt werden.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Die Nachweispflicht: Jetzt kommt der Arbeitsvertrag per Mail
Eine zentrale Neuerung betrifft die Nachweispflicht gemäß § 2 NachwG. Arbeitgeber können künftig wesentliche Vertragsbedingungen nicht nur in Papierform, sondern auch in Textform niederlegen und elektronisch (z.B. per E‑Mail) übermitteln. Dokumente dürfen elektronisch übermittelt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Ein schriftlicher Nachweis ist damit nur noch auf Verlangen des Arbeitnehmers oder bei Arbeitnehmern erforderlich, die in einem Wirtschaftszweig gemäß § 2a Abs. 1 SchwarzArbG (z. B. Baugewerbe, Gaststätten, Transportgewerbe, Gebäudereinigung) tätig sind. Anders als bisher kann der Nachweis nicht nur durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag ersetzt werden, sondern auch durch einen in Textform abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Arbeitnehmer dürfen aber weiterhin eine schriftliche Niederschrift verlangen.
Mit diesen Änderungen käme der Gesetzgeber der in Unternehmen schon geübten Praxis entgegen, Arbeitsverträge mit einfacher digitaler Unterschrift abzuschließen. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene elektronische Form, d.h. eine qualifizierte elektronische Unterzeichnung, entsprach in keiner Weise den Erfordernissen der Wirtschaft. Bisher verfügen nur wenige Unternehmen und die wenigsten Arbeitnehmer über eine qualifizierte digitale Signatur, die zudem regelmäßig zu erheblichen technischen Problemen führt.
Änderungen im Vertrag: Gehen jetzt auch per Mail
Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen müssen ebenfalls korrekt dokumentiert werden. Die Verpflichtung entfällt, wenn dem Arbeitnehmer ein Änderungsvertrag entweder schriftlich oder in Textform übermittelt wird, der alle erforderlichen Änderungen umfasst. Auch der Änderungsvertrag kann also per Mail übermittelt werden, auch bei Änderungen können Arbeitnehmer aber eine zusätzliche Niederschrift einfordern.
Da es sich um einen Änderungsentwurf aller Regierungsfraktionen handelt, ist davon auszugehen, dass der geänderte Entwurf auch so beschlossen werden wird. Die enthaltenen Änderungen sollen die Bürokratie für Arbeitgeber reduzieren und eine flexiblere und zeitgemäßere Form der Dokumentenübermittlung ermöglichen. Es ist ein guter Anfang, auch wenn er recht spät kommt.
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