Echte Bürokratieentlastung: Der digitale Arbeitsvertrag soll kommen

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Bürokratieent­las­tungs­ge­set­ze hal­ten nicht immer, was sie ver­sprechen. Doch die jet­zt veröf­fentlichte For­mulierung­shil­fe zum geplanten Bürokratieent­las­tungs­ge­setz IV enthält wichtige Änderun­gen für ein mod­erneres Arbeit­srecht. Arbeitsverträge sollen in Textform möglich wer­den. Wird das umge­set­zt, neigt sich die Ära der Papierverträge dem Ende zu.

 

Am 19. Juni 2024 wurde sie beschlossen: Die For­mulierung­shil­fe der Bun­desregierung für den Änderungsantrag der Frak­tio­nen der SPD, vom Bünd­nis 90/Grüne und der FDP zum Entwurf des Vierten Bürokratieent­las­tungs­ge­setz enthält zahlre­iche Neuerun­gen, die Unternehmen ent­las­ten sollen. Was für Unternehmen als Arbeit­ge­ber beson­ders wichtig ist, sind die Änderun­gen der Nach­weispflicht und die Form, in der Ver­trags­be­din­gun­gen doku­men­tiert und über­mit­telt wer­den.

 

Die wichtig­sten Änderun­gen im Überblick

 

Die Nach­weispflicht: Jet­zt kommt der Arbeitsver­trag per Mail

Eine zen­trale Neuerung bet­rifft die Nach­weispflicht gemäß § 2 Nach­wG. Arbeit­ge­ber kön­nen kün­ftig wesentliche Ver­trags­be­din­gun­gen nicht nur in Papier­form, son­dern auch in Textform nieder­legen und elek­tro­n­isch (z.B. per E‑Mail) über­mit­teln. Doku­mente dür­fen elek­tro­n­isch über­mit­telt wer­den, wenn fol­gende Bedin­gun­gen erfüllt sind:

  • Das Doku­ment muss für den Arbeit­nehmer zugänglich, spe­icherbar und aus­druck­bar sein.
  • Der Arbeit­ge­ber muss den Arbeit­nehmer bei der Über­mit­tlung zur Bestä­ti­gung des Emp­fangs auf­fordern.

Ein schriftlich­er Nach­weis ist damit nur noch auf Ver­lan­gen des Arbeit­nehmers oder bei Arbeit­nehmern erforder­lich, die in einem Wirtschaft­szweig gemäß § 2a Abs. 1 SchwarzArbG (z. B. Baugewerbe, Gast­stät­ten, Trans­port­gewerbe, Gebäud­ere­ini­gung) tätig sind. Anders als bish­er kann der Nach­weis nicht nur durch einen schriftlichen Arbeitsver­trag erset­zt wer­den, son­dern auch durch einen in Textform abgeschlosse­nen Arbeitsver­trag. Arbeit­nehmer dür­fen aber weit­er­hin eine schriftliche Nieder­schrift ver­lan­gen.

Mit diesen Änderun­gen käme der Geset­zge­ber der in Unternehmen schon geübten Prax­is ent­ge­gen, Arbeitsverträge mit ein­fach­er dig­i­taler Unter­schrift abzuschließen. Die noch im Regierungsen­twurf vorge­se­hene elek­tro­n­is­che Form, d.h. eine qual­i­fizierte elek­tro­n­is­che Unterze­ich­nung, entsprach in kein­er Weise den Erfordernissen der Wirtschaft. Bish­er ver­fü­gen nur wenige Unternehmen und die wenig­sten Arbeit­nehmer über eine qual­i­fizierte dig­i­tale Sig­natur, die zudem regelmäßig zu erhe­blichen tech­nis­chen Prob­le­men führt.

 

Änderun­gen im Ver­trag: Gehen jet­zt auch per Mail

Änderun­gen der wesentlichen Ver­trags­be­din­gun­gen müssen eben­falls kor­rekt doku­men­tiert wer­den. Die Verpflich­tung ent­fällt, wenn dem Arbeit­nehmer ein Änderungsver­trag entwed­er schriftlich oder in Textform über­mit­telt wird, der alle erforder­lichen Änderun­gen umfasst. Auch der Änderungsver­trag kann also per Mail über­mit­telt wer­den, auch bei Änderun­gen kön­nen Arbeit­nehmer aber eine zusät­zliche Nieder­schrift ein­fordern.

 

Da es sich um einen Änderungsen­twurf aller Regierungs­frak­tio­nen han­delt, ist davon auszuge­hen, dass der geän­derte Entwurf auch so beschlossen wer­den wird. Die enthal­te­nen Änderun­gen sollen die Bürokratie für Arbeit­ge­ber reduzieren und eine flex­i­blere und zeit­gemäßere Form der Doku­mentenüber­mit­tlung ermöglichen. Es ist ein guter Anfang, auch wenn er recht spät kommt.

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