Arbeitsverträge per E‑Mail abschließen, Anträge in Textform stellen oder Arbeitszeugnisse nur digital erteilen? Das wird zukünftig mit dem neu verkündeten BEG IV möglich sein.
Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Am 29. Oktober 2024 wurde das neue Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält zahlreiche Neuerungen, die Unternehmen entlasten sollen. Was für Unternehmen als Arbeitgeber besonders wichtig ist, sind die Änderungen der Nachweispflicht und die Form, in der Vertragsbedingungen dokumentiert und übermittelt werden. Bislang schreibt das Nachweisgesetz vor, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile zwischen den Arbeitsvertragsparteien schriftlich festzuhalten sind. Durch die künftige Herabstufung der Schriftform in Textform wird es Arbeitgebern möglich sein, Arbeitsverträge auch per E‑Mail abzuschließen. In unserem Law-Blog-Beitrag vom 4. Juli 2024 wurden hierzu von Herrn RA Dr. Christian Ostermaier bereits die wichtigsten Änderungen im Überblick aufgezeigt.
Geltendmachung von Ansprüchen nach dem BEEG in Textform
Das Vierte Bürokratiegesetz wird zukünftig jedoch nicht nur Formerleichterungen bzgl. des Abschlusses und der Änderung von Arbeitsverträgen bringen. Auch Ansprüche aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) werden zukünftig in Textform möglich sein. So können Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 BEEG und ihren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 7 Nr. 5 BEEG per E‑Mail stellen. Die Ablehnung des Antrags auf Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit oder Selbständigkeit kann durch den Arbeitgeber ebenfalls per E‑Mail erfolgen.
Befristung der Arbeitsverträge auf das Erreichen der Regelaltersgrenze
Die im BEG IV niedergeschriebene neue Fassung des § 41 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch schreibt vor, dass auch eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedarf. Bei sonstigen Befristungen wird jedoch weiterhin an der Schriftform gemäß § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz festgehalten.
Erteilung von Arbeitszeugnissen in elektronischer Form
Im Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) werden auch Änderungen in der Gewerbeordnung festgelegt. Künftig wird es Arbeitgebern- mit Einwilligung des Arbeitnehmers- möglich sein, Arbeitszeugnisse in elektronischer Form, § 126 a BGB, sprich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, zu erteilen.
Formerleichterung im Arbeitszeitgesetz
Auch für das Arbeitszeitgesetz sieht das BEG IV Formerleichterungen vor. So wird die Auslegungs- bzw. Aushangpflicht in Papierform der Arbeitgeber vom Arbeitszeitgesetz, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen durch die digitale Einsichtnahme für Arbeitnehmer ersetzt.
Fazit
Der Bürokratieabbau in Deutschland steht für mehr Effizienz und mehr Entlastung. Der eingeschlagene Weg zu weniger Bürokratie soll, so das Bundesministerium der Justiz, konsequent weiterverfolgt werden. Die zukünftigen Änderungen sind ein Schritt in die richtige Richtung. Der Weg zu einer modernen Arbeitswelt ist jedoch noch lang.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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