Klare Leitlinien für Geschäftsführer: BAG urteilt zur Mindestlohn-Haftung in GmbHs

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Das BAG hat die Haf­tung von GmbH-Geschäfts­füh­rern für aus­ste­hen­den Min­dest­lohn geklärt. Die Rich­ter beto­nen, dass die Haf­tung grund­sätz­lich auf das Gesell­schafts­ver­mö­gen beschränkt ist. Die Urtei­le bie­ten wich­ti­ge Ein­bli­cke in die Geschäfts­füh­rer­haf­tung und die Bedeu­tung von Schutz­ge­set­zen im Arbeits­recht.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in zwei vor kur­zem ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dun­gen vom 30. März 2023 (BAG, Az. 8 AZR 120/22 und 8 AZR 199/22) über die Haf­tung von Geschäfts­füh­rern einer GmbH für nicht gezahl­ten Min­dest­lohn geur­teilt. In zwei par­al­le­len Fäl­len hat­ten (ehe­ma­li­ge) Arbeit­neh­mer Ansprü­che auf Min­dest­lohn gegen die Geschäfts­füh­rer ihrer jewei­li­gen GmbH gel­tend gemacht, nach­dem die Gesell­schaft insol­vent wur­de und die Lohn­zah­lun­gen aus­blie­ben. Die Klä­ger berie­fen sich auf § 823 Abs. 2 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) in Ver­bin­dung mit den §§ 21 Abs. 1 Nr. 9 und 20 des Min­dest­lohn­ge­set­zes (MiLoG) sowie § 9 des Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ge­set­zes (OWiG), um die Gesell­schaf­ter per­sön­lich in die Haf­tung zu neh­men.

Das BAG wies ihre Revi­sio­nen als unbe­grün­det zurück: Die Haf­tung von Geschäfts­füh­rern sei gemäß § 13 Abs. 2 des GmbH-Geset­zes (GmbHG) grund­sätz­lich auf das Ver­mö­gen der Gesell­schaft beschränkt. Eine per­sön­li­che Haf­tung der Geschäfts­füh­rer gegen­über den Gläu­bi­gern der GmbH käme nur in Betracht, wenn beson­de­re Haf­tungs­grün­de vor­lä­gen.

 

Geschäfts­füh­rer sind nur gegen­über der Gesell­schaft ver­pflich­tet

Die obers­ten Arbeits­rich­ter stell­ten fest, dass die Geschäfts­füh­rer zwar dafür ver­ant­wort­lich sei­en, dass die GmbH ihre gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen erfüllt. Die­se Pflich­ten bestün­den jedoch nicht gegen­über Drit­ten, son­dern ledig­lich gegen­über der Gesell­schaft selbst. Die Rege­lun­gen des MiLoG, ins­be­son­de­re die Buß­geld­vor­schrift des § 21 Abs. 1 Nr. 9 in Ver­bin­dung mit § 20, sei­en zwar rele­vant im Hin­blick auf mög­li­che Buß­gel­der. Sie erfüll­ten jedoch nicht die Anfor­de­run­gen an ein Schutz­ge­setz im Sin­ne von § 823 Abs. 2 BGB zuguns­ten der Arbeit­neh­mer der GmbH, was Vor­aus­set­zung für eine per­sön­li­che Haf­tung der Geschäfts­füh­rer ihnen gegen­über wäre.

Die Rich­ter beton­ten, dass Schutz­ge­set­ze klar das geschütz­te Inter­es­se, die Art der Ver­let­zung und den Kreis der geschütz­ten Per­so­nen defi­nie­ren müs­sen. Da die Buß­geld­vor­schrift des MiLoG die­se Kri­te­ri­en  nicht erfül­le, könn­ten die Geschäfts­füh­rer nicht für den nicht gezahl­ten Min­dest­lohn haft­bar gemacht wer­den.

Die Urtei­le des BAG bie­ten eine Klar­stel­lung im Ein­klang mit der übli­chen Haf­tungs­sys­te­ma­tik bei GmbHs. Sie wei­ten die Haf­tungs­ri­si­ken für Geschäfts­füh­rer nicht aus. Die Ent­schei­dun­gen ver­deut­li­chen die enge Aus­le­gung von Schutz­ge­set­zen und beto­nen, dass eine per­sön­li­che Haf­tung der Geschäfts­füh­rer nur in spe­zi­el­len Fäl­len infra­ge kommt, in denen beson­de­re Haf­tungs­grün­de vor­lie­gen. Aber Ach­tung: Geschäfts­füh­rer kön­nen sehr wohl ein Buß­geld zah­len müs­sen, wenn im Unter­neh­men gegen Min­dest­lohn­pflich­ten ver­sto­ßen wird. Organ­ver­tre­ter soll­ten daher stets sicher­stel­len, dass der Min­dest­lohn gezahlt wird, um mög­li­chen Buß­gel­dern vor­zu­beu­gen.

 

Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er ist Part­ner bei SNP Schla­wi­en Part­ner­schaft mbB. Er berät Unter­neh­men aller Grö­ßen, meist mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, sowie deren Gesell­schaf­ter in allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts, ins­be­son­de­re auch bei Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen, und des Arbeits­rechts, hier u.a. zu betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Fra­gen, wie dem Abschluss von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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