Klare Leitlinien für Geschäftsführer: BAG urteilt zur Mindestlohn-Haftung in GmbHs

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Das BAG hat die Haf­tung von GmbH-Geschäfts­führern für ausste­hen­den Min­dest­lohn gek­lärt. Die Richter beto­nen, dass die Haf­tung grund­sät­zlich auf das Gesellschaftsver­mö­gen beschränkt ist. Die Urteile bieten wichtige Ein­blicke in die Geschäfts­führerhaf­tung und die Bedeu­tung von Schutzge­set­zen im Arbeit­srecht.

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in zwei vor kurzem veröf­fentlicht­en Entschei­dun­gen vom 30. März 2023 (BAG, Az. 8 AZR 120/22 und 8 AZR 199/22) über die Haf­tung von Geschäfts­führern ein­er GmbH für nicht gezahlten Min­dest­lohn geurteilt. In zwei par­al­le­len Fällen hat­ten (ehe­ma­lige) Arbeit­nehmer Ansprüche auf Min­dest­lohn gegen die Geschäfts­führer ihrer jew­eili­gen GmbH gel­tend gemacht, nach­dem die Gesellschaft insol­vent wurde und die Lohn­zahlun­gen aus­blieben. Die Kläger beriefen sich auf § 823 Abs. 2 des Bürg­er­lichen Geset­zbuch­es (BGB) in Verbindung mit den §§ 21 Abs. 1 Nr. 9 und 20 des Min­dest­lohnge­set­zes (MiLoG) sowie § 9 des Ord­nungswidrigkeit­enge­set­zes (OWiG), um die Gesellschafter per­sön­lich in die Haf­tung zu nehmen.

Das BAG wies ihre Revi­sio­nen als unbe­grün­det zurück: Die Haf­tung von Geschäfts­führern sei gemäß § 13 Abs. 2 des GmbH-Geset­zes (Gmb­HG) grund­sät­zlich auf das Ver­mö­gen der Gesellschaft beschränkt. Eine per­sön­liche Haf­tung der Geschäfts­führer gegenüber den Gläu­bigern der GmbH käme nur in Betra­cht, wenn beson­dere Haf­tungs­gründe vor­lä­gen.

 

Geschäfts­führer sind nur gegenüber der Gesellschaft verpflichtet

Die ober­sten Arbeit­srichter stell­ten fest, dass die Geschäfts­führer zwar dafür ver­ant­wortlich seien, dass die GmbH ihre geset­zlichen Verpflich­tun­gen erfüllt. Diese Pflicht­en bestün­den jedoch nicht gegenüber Drit­ten, son­dern lediglich gegenüber der Gesellschaft selb­st. Die Regelun­gen des MiLoG, ins­beson­dere die Bußgeld­vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 20, seien zwar rel­e­vant im Hin­blick auf mögliche Bußgelder. Sie erfüll­ten jedoch nicht die Anforderun­gen an ein Schutzge­setz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugun­sten der Arbeit­nehmer der GmbH, was Voraus­set­zung für eine per­sön­liche Haf­tung der Geschäfts­führer ihnen gegenüber wäre.

Die Richter beton­ten, dass Schutzge­set­ze klar das geschützte Inter­esse, die Art der Ver­let­zung und den Kreis der geschützten Per­so­n­en definieren müssen. Da die Bußgeld­vorschrift des MiLoG diese Kri­te­rien  nicht erfülle, kön­nten die Geschäfts­führer nicht für den nicht gezahlten Min­dest­lohn haft­bar gemacht wer­den.

Die Urteile des BAG bieten eine Klarstel­lung im Ein­klang mit der üblichen Haf­tungssys­tem­atik bei GmbHs. Sie weit­en die Haf­tungsrisiken für Geschäfts­führer nicht aus. Die Entschei­dun­gen verdeut­lichen die enge Ausle­gung von Schutzge­set­zen und beto­nen, dass eine per­sön­liche Haf­tung der Geschäfts­führer nur in speziellen Fällen infrage kommt, in denen beson­dere Haf­tungs­gründe vor­liegen. Aber Achtung: Geschäfts­führer kön­nen sehr wohl ein Bußgeld zahlen müssen, wenn im Unternehmen gegen Min­dest­lohnpflicht­en ver­stoßen wird. Organ­vertreter soll­ten daher stets sich­er­stellen, dass der Min­dest­lohn gezahlt wird, um möglichen Bußgeldern vorzubeu­gen.

 

Dr. Chris­t­ian Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts, ins­beson­dere auch bei Unternehmen­stransak­tio­nen, und des Arbeit­srechts, hier u.a. zu betrieb­sver­fas­sungsrechtlichen Fra­gen, wie dem Abschluss von Betrieb­svere­in­barun­gen. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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