Compliance aktuell – Korruptionsbekämpfung

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Im vor­an­ge­gan­ge­nen Bei­trag der Serie zur Com­pli­ance wur­de die Bedeu­tung der Com­pli­ance im Gesell­schafts­recht beleuch­tet.

Als der­zeit sehr aktu­el­les Pro­blem in die­sem Bereich soll­te das The­ma Kor­rup­ti­ons­be­kämp­fung nicht uner­wähnt blei­ben. Gera­de in jüngs­ter Zeit wird vor dem Hin­ter­grund der Ent­wick­lun­gen in der Wirt­schaft der Fokus ver­stärkt auf Fra­gen der Kor­rup­ti­ons­be­kämp­fung im Unter­neh­men gerich­tet.

Das Lei­tungs­or­gan des Unter­neh­mens trägt die Ver­ant­wor­tung, wenn im Unter­neh­men ein Kor­rup­ti­ons­fall auf­tritt. Es dro­hen erheb­li­che, nicht nur straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen für das Lei­tungs­or­gan des Unter­neh­mens per­sön­lich, aber auch für den Ruf des Unter­neh­mens, was diver­se aktu­el­le Bei­spie­le aus der Pra­xis ver­an­schau­li­chen.

Neben Bestechung von Amts­trä­gern gemäß § 334 StGB (Straf­rah­men bis zu fünf Jah­ren Frei­heits­stra­fe) und Bestechung im geschäft­li­chen Ver­kehr gemäß § 299 StGB (Straf­rah­men bis zu drei Jah­ren Frei­heits­stra­fe) kann sich eine Straf­bar­keit auch aus steu­er- und wett­be­werbs­recht­li­chen Vor­schrif­ten erge­ben.

Es emp­fiehlt sich daher, durch geeig­ne­te prä­ven­ti­ve orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men Kor­rup­ti­ons­fäl­le im Unter­neh­men zu ver­mei­den. Zu den­ken ist hier­bei ins­be­son­de­re an die Ein­füh­rung eines Kon­troll­sys­tems im Unter­neh­men, das zum einen die erfor­der­li­che Über­wa­chung ermög­licht und zum ande­ren auch Hand­lungs­an­wei­sun­gen bei Auf­de­cken eines Kor­rup­ti­ons­fal­les gibt.

Erfor­der­lich hier­für ist ein ent­spre­chen­des Com­mit­ment der Geschäfts­lei­tung, die eine auf Korr­rup­ti­on bezo­ge­ne Risi­ko­ana­ly­se durch­füh­ren soll­te. Für jedes Unter­neh­men, egal wel­cher Bran­che und in wel­cher Grö­ße, emp­fiehlt es sich, auf die Ein­hal­tung kauf­män­ni­scher Grund­sät­ze zu ach­ten, kla­re Rege­lun­gen ins­be­son­de­re zu risi­ko­be­haf­te­ten Berei­chen wie Spen­den, Spon­so­ring, Bewir­tun­gen, Geschen­ken etc. zu tref­fen und dies auch sau­ber zu doku­men­tie­ren, sowie ein Pro­blem­be­wusst­sein bei den Mit­ar­bei­tern zu schaf­fen. Je nach Grö­ße des Unter­neh­mens kann es erfor­der­lich sein, eine eige­ne Abtei­lung Revision/Controlling zu schaf­fen, der die Auf­ga­be der Über­wa­chung und regel­mä­ßi­gen Über­prü­fung zukommt.

Erhöh­te Sorg­falt ist bei sol­chen Unter­neh­men erfor­der­lich, die einer “gefähr­de­ten Bran­che” ange­hö­ren. Hier­un­ter fal­len gene­rell Han­dels­un­ter­neh­men, die im Ein- und Ver­kauf tätig sind, da bereits auf Grund der Tätig­keit ein erhöh­tes Kor­rup­ti­ons­ri­si­ko besteht. Als anfäl­lig gel­ten auch Unter­neh­men der Bau­wirt­schaft und teil­wei­se des Gesund­heits­we­sens und Unter­neh­men mit Aus­lands­be­zug, sofern Geschäfts­kon­tak­te zu Län­dern mit hohem Kor­rup­ti­ons­ni­veau bestehen.

Es ver­steht sich von selbst, dass die höchs­ten Anfor­de­run­gen an Com­mit­ment der Geschäfts­lei­tung, Risi­ko­ana­ly­se und ‑manage­ment sowie ent­spre­chen­de Kom­mu­ni­ka­ti­on gegen­über Mit­ar­bei­tern in sol­chen Unter­neh­men gel­ten, in denen bereits Kor­rup­ti­ons­fäl­le auf­ge­tre­ten sind.

Die Recht­spre­chung, ob und wel­che Maß­nah­men zur Kor­rup­ti­ons­be­kämp­fung erfor­der­lich sind und inwie­weit die Geschäfts­lei­tung dem­entspre­chend bei Nach­läs­sig­kei­ten straf­recht­lich zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wird, ist in wei­tem Maße ein­zel­fall­be­zo­gen. Fest steht, dass die straf­recht­li­che Rele­vanz dann gege­ben ist, wenn in einem Unter­neh­men kei­ner­lei Maß­nah­men zur Kor­rup­ti­ons­prä­ven­ti­on getrof­fen wer­den.

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