Compliance aktuell – Korruptionsbekämpfung

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Im vor­ange­gan­genen Beitrag der Serie zur Com­pli­ance wurde die Bedeu­tung der Com­pli­ance im Gesellschaft­srecht beleuchtet.

Als derzeit sehr aktuelles Prob­lem in diesem Bere­ich sollte das The­ma Kor­rup­tions­bekämp­fung nicht uner­wäh­nt bleiben. Ger­ade in jüng­ster Zeit wird vor dem Hin­ter­grund der Entwick­lun­gen in der Wirtschaft der Fokus ver­stärkt auf Fra­gen der Kor­rup­tions­bekämp­fung im Unternehmen gerichtet.

Das Leitung­sor­gan des Unternehmens trägt die Ver­ant­wor­tung, wenn im Unternehmen ein Kor­rup­tions­fall auftritt. Es dro­hen erhe­bliche, nicht nur strafrechtliche Kon­se­quen­zen für das Leitung­sor­gan des Unternehmens per­sön­lich, aber auch für den Ruf des Unternehmens, was diverse aktuelle Beispiele aus der Prax­is ver­an­schaulichen.

Neben Bestechung von Amt­strägern gemäß § 334 StGB (Strafrah­men bis zu fünf Jahren Frei­heitsstrafe) und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB (Strafrah­men bis zu drei Jahren Frei­heitsstrafe) kann sich eine Straf­barkeit auch aus steuer- und wet­tbe­werb­srechtlichen Vorschriften ergeben.

Es emp­fiehlt sich daher, durch geeignete präven­tive organ­isatorische Maß­nah­men Kor­rup­tions­fälle im Unternehmen zu ver­mei­den. Zu denken ist hier­bei ins­beson­dere an die Ein­führung eines Kon­troll­sys­tems im Unternehmen, das zum einen die erforder­liche Überwachung ermöglicht und zum anderen auch Hand­lungsan­weisun­gen bei Aufdeck­en eines Kor­rup­tions­fall­es gibt.

Erforder­lich hier­für ist ein entsprechen­des Com­mit­ment der Geschäft­sleitung, die eine auf Kor­rrup­tion bezo­gene Risiko­analyse durch­führen sollte. Für jedes Unternehmen, egal welch­er Branche und in welch­er Größe, emp­fiehlt es sich, auf die Ein­hal­tung kaufmän­nis­ch­er Grund­sätze zu acht­en, klare Regelun­gen ins­beson­dere zu risikobe­hafteten Bere­ichen wie Spenden, Spon­sor­ing, Bewirtun­gen, Geschenken etc. zu tre­f­fen und dies auch sauber zu doku­men­tieren, sowie ein Prob­lem­be­wusst­sein bei den Mitar­beit­ern zu schaf­fen. Je nach Größe des Unternehmens kann es erforder­lich sein, eine eigene Abteilung Revision/Controlling zu schaf­fen, der die Auf­gabe der Überwachung und regelmäßi­gen Über­prü­fung zukommt.

Erhöhte Sorgfalt ist bei solchen Unternehmen erforder­lich, die ein­er “gefährde­ten Branche” ange­hören. Hierunter fall­en generell Han­del­sun­ternehmen, die im Ein- und Verkauf tätig sind, da bere­its auf Grund der Tätigkeit ein erhöht­es Kor­rup­tion­srisiko beste­ht. Als anfäl­lig gel­ten auch Unternehmen der Bauwirtschaft und teil­weise des Gesund­heitswe­sens und Unternehmen mit Aus­lands­bezug, sofern Geschäft­skon­tak­te zu Län­dern mit hohem Kor­rup­tion­sniveau beste­hen.

Es ver­ste­ht sich von selb­st, dass die höch­sten Anforderun­gen an Com­mit­ment der Geschäft­sleitung, Risiko­analyse und ‑man­age­ment sowie entsprechende Kom­mu­nika­tion gegenüber Mitar­beit­ern in solchen Unternehmen gel­ten, in denen bere­its Kor­rup­tions­fälle aufge­treten sind.

Die Recht­sprechung, ob und welche Maß­nah­men zur Kor­rup­tions­bekämp­fung erforder­lich sind und inwieweit die Geschäft­sleitung dementsprechend bei Nach­läs­sigkeit­en strafrechtlich zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wird, ist in weit­em Maße einzelfall­be­zo­gen. Fest ste­ht, dass die strafrechtliche Rel­e­vanz dann gegeben ist, wenn in einem Unternehmen kein­er­lei Maß­nah­men zur Kor­rup­tion­spräven­tion getrof­fen wer­den.

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