Der alkoholbedingte Kater als Krankheit?

Am 12. Sep­tem­ber 2019 hat das OLG Frank­furt (Az.: 6 U 114/18) ent­schie­den, dass ein Kater nach inten­si­vem Alko­hol­ge­nuss eine Krank­heit dar­stellt. Ange­sichts des der­zeit statt­fin­den­den Okto­ber­fests erscheint die­se Nach­richt hoch aktu­ell, wenn­gleich wenig über­ra­schend: jeder, der schon mal einen Kater hat­te, wird bestä­ti­gen, dass Kopf­schmerz, Übel­keit und Abge­schla­gen­heit je nach Schwerg­rad durch­aus „Krank­heits­wert“ errei­chen kön­nen. Jeden­falls han­delt es sich dabei um einen „regel­wid­ri­gen Kör­per- oder Geis­tes­zu­stand“, so die juris­ti­sche Defi­ni­ti­on für die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung.

Soll­te der ein oder ande­re Arbeit­neh­mer jedoch glau­ben, mit dem Urteil sei amt­lich fest­ge­stellt, dass er (oder sie) sich bei einem Kater ohne schlech­tes Gewis­sen „krank mel­den“ kön­ne, so ist dies nur die hal­be Wahr­heit:

Grundsatz: Wer nicht arbeiten kann, muss nicht arbeiten

Zwar trifft es zu, dass ein arbeits­un­fä­hi­ger Arbeit­neh­mer von der Arbeits­pflicht befreit ist. Wer nicht arbei­ten kann, muss dies auch nicht. Selbst wenn die Leis­tung nicht „unmög­lich“ im Rechts­sin­ne gewor­den sein soll­te, so stün­den einer Arbeits­leis­tung in aller Regel wohl arbeits­schutz­recht­li­che Aspek­te und die all­ge­mei­ne Für­sor­ge­pflicht des Arbeit­ge­bers ent­ge­gen.

Gehaltsfortzahlung in jedem Fall?

Eine ande­re Fra­ge ist jedoch die nach der Gehalts­fort­zah­lung. Denn nach § 3 Abs. 1 EFZG wird das Arbeits­ent­gelt nur bei unver­schul­de­ter (!) Arbeits­un­fä­hig­keit wei­ter­be­zahlt. Und von einer sol­chen kann bei einem Kater wohl eher kei­ne Rede sein. Nach aktu­el­ler Recht­spre­chung des BAG ist zwar z.B. eine Alko­hol­krank­heit in der Regel nicht als ver­schul­det anzu­se­hen. Der Arbeit­ge­ber muss in einem sol­chen Fall dar­le­gen und bewei­sen, dass im kon­kre­ten Ein­zel­fall – z.B. wegen eines Rück­falls – dem Arbeit­neh­mer doch ein „Ver­schul­den gegen sich selbst“ vor­zu­wer­fen ist (BAG, Urteil vom 18. März 2015 – 10 AZR 99/14).

Keine Gehaltsfortzahlung bei alkoholbedingtem Kater!

Bei einem Kater – ohne Alko­hol­ab­hän­gig­keit – dürf­te hin­ge­gen nach der all­ge­mei­nen Lebens­er­fah­rung viel für ein sol­ches Ver­schul­den des Arbeit­neh­mers spre­chen, denn schließ­lich gibt sich der Betrof­fe­ne in aller Regel frei­wil­lig und bewusst dem Trink­ge­nuss hin. Der Arbeit­neh­mer wird sich also nur in Aus­nah­me­fäl­len ent­las­ten kön­nen. Denk­bar wäre hier etwa eine gewis­se Uner­fah­ren­heit im Zusam­men­hang mit Alko­hol­ge­nuss. Ob er (oder sie) sich mit Erfolg auf einen Grup­pen­zwang oder – z.B. im Fall des Okto­ber­fests – gar ein sozi­al adäqua­tes Ver­hal­ten beru­fen kann, erscheint doch zwei­fel­haft.

In der Pra­xis wird der Arbeit­ge­ber aller­dings sel­ten erfah­ren, wel­che „Krank­heit“ hin­ter einer Krank­mel­dung steckt. Die Recht­spre­chung legt dem Arbeit­neh­mer des­halb eine Mit­wir­kungs­pflicht bei der Auf­klä­rung der Ursa­chen der „Erkran­kung“ auf (BAG, Urteil vom 7. August 1991 – 5 AZR 410/90 im Fall einer Alko­hol­ab­hän­gig­keit). Der Arbeit­ge­ber kann also eine Aus­kunft vom Arbeit­neh­mer über die Hin­ter­grün­de ver­lan­gen. Ver­wei­gert er die­se, kann von einem Ver­schul­den aus­ge­gan­gen wer­den. Das Risi­ko der Auf­klär­bar­keit trägt jedoch der Arbeit­ge­ber.

Fazit

Krank­heit ist nicht gleich Krank­heit! Das Urteil des OLG Frank­furt erging im Zusam­men­hang mit einer Wer­bung für einen „Anti Han­go­ver Drink“. Das Gericht stell­te fest, dass es sich um eine krank­heits­be­zo­ge­ne Wer­bung für ein Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel han­del­te, was nach Art. 7 Abs. 3 LMIV unzu­läs­sig ist. Ein Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung wegen Arbeits­un­fä­hig­keit dürf­te hin­ge­gen bei einem Kater an sich nur sel­ten bestehen. Der Arbeit­neh­mer ris­kiert sogar eine Abmah­nung.

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