„Deutsches Zentrum für …“: Darf ein Unternehmen so heißen?

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Der Name eines Unternehmens kann mit über seinen Erfolg entschei­den. Doch die Fir­mierung darf auch nicht irreführend sein. Erst kür­zlich hat das OLG Düs­sel­dorf die Fir­mierung „Deutsches Zen­trum für …“ gekippt — aus gle­ich zwei Grün­den. Der Fall zeigt, wie schmal der Grat zwis­chen ein­er muti­gen und ein­er rechtswidri­gen Fir­ma sein kann.

 

Egal in welch­er Branche und mit welch­er Leis­tung: Zuallererst kom­men poten­zielle Kun­den häu­fig mit dem Namen eines Unternehmens, der Fir­ma, in Berührung. Ein Name sollte sprechend sein, im Kopf bleiben und einen Wieder­erken­nungsef­fekt bieten. Und bes­timmte For­mulierun­gen kön­nen ganz bes­timmte Assozi­a­tio­nen beim Leser her­vor­rufen.

So auch bei der Fir­ma „Deutsches Zen­trum für …“, die eine Gesellschaft mit beschränk­ter Haf­tung zur Ein­tra­gung in das Han­del­sreg­is­ter anmeldete. Nach sein­er Satzung sollte das Unternehmen Leis­tun­gen an Unternehmen, Betriebe und Kör­per­schaften des öffentlichen Rechts erbrin­gen.

Nach­dem das Reg­is­terg­ericht die Ein­tra­gung abgelehnt hat­te, musste sich das Ober­lan­des­gericht Düs­sel­dorf damit beschäfti­gen (vgl. OLG Düs­sel­dorf, Beschl. v. 09.07.2024, 3Wx 77/24). Wie schon zuvor das Reg­is­terg­ericht entsch­ied auch das OLG, dass die Beze­ich­nung „Deutsches Zen­trum für …“ aus Rechts­grün­den nicht zuläs­sig und daher auch nicht ein­tra­gungs­fähig ist.

Gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 HGB, der für alle Einzelka­u­fleute und Han­dels­ge­sellschaften gilt, darf der Name ein­er Gesellschaft näm­lich keine Angaben enthal­ten, die geeignet sind, über geschäftliche Ver­hält­nisse irrezuführen, die für die ange­sproch­enen Verkehrskreise wesentlich sind. Und eine solche Irreführung sieht das OLG im „Deutschen Zen­trum für …“.

 

Beson­dere Mark­tbe­deu­tung sug­geriert

Nach Überzeu­gung des OLG ist die Fir­mierung bei ver­ständi­ger Betra­ch­tung gle­ich in dop­pel­ter Hin­sicht irreführend: Sie erwecke zum einen den Ein­druck, dass es sich bei der Gesellschaft um ein Unternehmen han­delt, das zum einen bun­desweit tätig ist („Deutsches“).

Vor allem aber sug­geriere der Begriff „Zen­trum“, dass es auf nationaler Ebene zu einem der führen­den Anbi­eter gehöre, unter anderem also über eine beson­dere betriebliche und per­son­elle Ausstat­tung sowie eine beson­dere  fach­lichen Kom­pe­tenz ver­füge. Das entsprach aber nicht den Tat­sachen, befand das Gericht: Es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass das Unternehmen eine gegenüber anderen Dien­stleis­tungsan­bi­etern her­vorge­hobene Mark­tbe­deu­tung hätte.

Der Grat zwis­chen einem muti­gen und einem rechtswidri­gen Unternehmen­sna­men kann schmal sein. Der Sen­at des OLG Düs­sel­dorfs arbeit­et in sein­er Entschei­dung die Voraus­set­zun­gen ein­er zuläs­si­gen Fir­men­beze­ich­nung ein­er GmbH deut­lich her­aus. Die Richter beto­nen den Grund­satz der Fir­men­wahrheit und das Ver­bot, durch die Fir­ma oder Teile der Fir­men­beze­ich­nung das Pub­likum oder andere Inter­essierte über Art, Umfang oder son­stige Ver­hält­nisse des Han­dels­geschäfts irrezuführen — Geschäftspart­ner, Mit­be­wer­ber und ins­ge­samt der faire Wet­tbe­werb sollen geschützt wer­den.

 

Prax­is­tipp:

Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Unternehmen die Absicht hat, jeman­den in die Irre zu führen; auch dass sich tat­säch­lich jemand getäuscht fühlt, ist nicht nötig.

Es reicht vielmehr aus, wenn die Fir­ma, also der Name, bei den maßge­blichen Verkehrskreisen unrichtige Vorstel­lun­gen her­vor­rufen kann. Ob eine solche Ten­denz zur Irreführung gegeben und ob sie als wesentlich im Sinne von § 18 Abs. 2 S. 1 HGB einzustufen ist, ist aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen. Dazu gehören:

» Kund­schaft
» branchenkundi­ge Kau­fleute
» Liefer­an­ten
» Kred­it­ge­ber

In dem vom OLG Düs­sel­dorf entsch­iede­nen Fall scheit­erte das Unternehmen mit sein­er Fir­ma vor allem daran, dass die zusam­menge­set­zten Begriffe „Deutsches Zen­trum für …“ eine Größe, Bedeu­tung und Pro­fes­sion­al­ität sug­gerierten, die das Unternehmen schlicht nicht hat­te.

Fir­men­na­men kön­nen aber auch unter anderen Gesicht­spunk­ten irreführend sein. So kann eine Irreführung über die Art der Gesellschaft vor­liegen, wenn der tat­säch­liche Geschäfts­be­trieb keinen Bezug zu der in der Fir­ma behaupteten Tätigkeit hat. Die Irreführung kann außer­dem in den Angaben über die Waren und Dien­stleis­tun­gen, aber auch zum Geschäfts­be­trieb selb­st liegen.

 

Gerne berat­en wir Sie im Zuge ein­er Fir­mierung. So laufen Sie gar nicht erst Gefahr, wet­tbe­werb­srechtliche oder han­del­srechtliche Ver­stöße zu bege­hen, die man gemein­sam leicht ver­mei­den kann.

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