Der Name eines Unternehmens kann mit über seinen Erfolg entscheiden. Doch die Firmierung darf auch nicht irreführend sein. Erst kürzlich hat das OLG Düsseldorf die Firmierung „Deutsches Zentrum für …“ gekippt — aus gleich zwei Gründen. Der Fall zeigt, wie schmal der Grat zwischen einer mutigen und einer rechtswidrigen Firma sein kann.
Egal in welcher Branche und mit welcher Leistung: Zuallererst kommen potenzielle Kunden häufig mit dem Namen eines Unternehmens, der Firma, in Berührung. Ein Name sollte sprechend sein, im Kopf bleiben und einen Wiedererkennungseffekt bieten. Und bestimmte Formulierungen können ganz bestimmte Assoziationen beim Leser hervorrufen.
So auch bei der Firma „Deutsches Zentrum für …“, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Eintragung in das Handelsregister anmeldete. Nach seiner Satzung sollte das Unternehmen Leistungen an Unternehmen, Betriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts erbringen.
Nachdem das Registergericht die Eintragung abgelehnt hatte, musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf damit beschäftigen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.07.2024, 3Wx 77/24). Wie schon zuvor das Registergericht entschied auch das OLG, dass die Bezeichnung „Deutsches Zentrum für …“ aus Rechtsgründen nicht zulässig und daher auch nicht eintragungsfähig ist.
Gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 HGB, der für alle Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften gilt, darf der Name einer Gesellschaft nämlich keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Und eine solche Irreführung sieht das OLG im „Deutschen Zentrum für …“.
Besondere Marktbedeutung suggeriert
Nach Überzeugung des OLG ist die Firmierung bei verständiger Betrachtung gleich in doppelter Hinsicht irreführend: Sie erwecke zum einen den Eindruck, dass es sich bei der Gesellschaft um ein Unternehmen handelt, das zum einen bundesweit tätig ist („Deutsches“).
Vor allem aber suggeriere der Begriff „Zentrum“, dass es auf nationaler Ebene zu einem der führenden Anbieter gehöre, unter anderem also über eine besondere betriebliche und personelle Ausstattung sowie eine besondere fachlichen Kompetenz verfüge. Das entsprach aber nicht den Tatsachen, befand das Gericht: Es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass das Unternehmen eine gegenüber anderen Dienstleistungsanbietern hervorgehobene Marktbedeutung hätte.
Der Grat zwischen einem mutigen und einem rechtswidrigen Unternehmensnamen kann schmal sein. Der Senat des OLG Düsseldorfs arbeitet in seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer zulässigen Firmenbezeichnung einer GmbH deutlich heraus. Die Richter betonen den Grundsatz der Firmenwahrheit und das Verbot, durch die Firma oder Teile der Firmenbezeichnung das Publikum oder andere Interessierte über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse des Handelsgeschäfts irrezuführen — Geschäftspartner, Mitbewerber und insgesamt der faire Wettbewerb sollen geschützt werden.
Praxistipp:
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Unternehmen die Absicht hat, jemanden in die Irre zu führen; auch dass sich tatsächlich jemand getäuscht fühlt, ist nicht nötig.
Es reicht vielmehr aus, wenn die Firma, also der Name, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen hervorrufen kann. Ob eine solche Tendenz zur Irreführung gegeben und ob sie als wesentlich im Sinne von § 18 Abs. 2 S. 1 HGB einzustufen ist, ist aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen. Dazu gehören:
» Kundschaft
» branchenkundige Kaufleute
» Lieferanten
» Kreditgeber
In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall scheiterte das Unternehmen mit seiner Firma vor allem daran, dass die zusammengesetzten Begriffe „Deutsches Zentrum für …“ eine Größe, Bedeutung und Professionalität suggerierten, die das Unternehmen schlicht nicht hatte.
Firmennamen können aber auch unter anderen Gesichtspunkten irreführend sein. So kann eine Irreführung über die Art der Gesellschaft vorliegen, wenn der tatsächliche Geschäftsbetrieb keinen Bezug zu der in der Firma behaupteten Tätigkeit hat. Die Irreführung kann außerdem in den Angaben über die Waren und Dienstleistungen, aber auch zum Geschäftsbetrieb selbst liegen.
Gerne beraten wir Sie im Zuge einer Firmierung. So laufen Sie gar nicht erst Gefahr, wettbewerbsrechtliche oder handelsrechtliche Verstöße zu begehen, die man gemeinsam leicht vermeiden kann.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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