Doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag

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Bish­er enthal­ten fast alle Arbeitsver­tragsmuster eine so genan­nte dop­pelte Schrift­formk­lausel, d. h. eine Regelung dahinge­hend, dass Änderun­gen und Ergänzun­gen des Arbeitsver­trages ein­schließlich der Aufhe­bung der Schrift­formk­lausel der Schrift­form bedür­fen.

Entsprechende Klauseln waren bish­er in der For­mu­la­rprax­is weit­ge­hend unum­strit­ten. Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat­te auch bish­er anerkan­nt, dass diese Klauseln das Entste­hen ein­er betrieblichen Übung ver­hin­dern kön­nen. Das BAG hat nun mit ein­er ger­ade veröf­fentlicht­en Entschei­dung vom 20. Mai 2008 (Az: 9 AZR 382/07) zu diesen Schrift­formk­lauseln Stel­lung genom­men. Dabei hat das Gericht aus­drück­lich fest­gestellt, dass es weit­er­hin daran fes­thält, dass eine dop­pelte Schrift­formk­lausel das Entste­hen ein­er betrieblichen Übung ver­hin­dern kann.
Allerd­ings werde der Arbeit­nehmer durch eine dop­pelte Schrift­formk­lausel unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn durch diese bei ihm der Ein­druck erweckt wer­den kön­nte, dass auch aus­drück­liche mündliche Abre­den erfasst und auch aus­geschlossen wer­den sollen.

Sollte eine unangemessene Benachteili­gung anzunehmen sein, hat dies die Unwirk­samkeit der gesamten Klausel zur Folge, was auch dazu führt, dass das Entste­hen ein­er betrieblichen Übung durch diese unwirk­same Klausel nicht ver­hin­dert wer­den kann.

Für die Prax­is bedeutet dies nun, dass man die entsprechen­den Ver­tragsklauseln entwed­er durch eine aus­drück­liche Klarstel­lung dahinge­hend ein­schränken muss, dass mündliche Indi­vid­u­al­abre­den von der Klausel nicht erfasst sind, oder aber anstatt der bish­eri­gen Schrift­formk­lausel eine Klausel aufnehmen muss, die aus­drück­lich nur das Entste­hen ein­er betrieblichen Übung ver­hin­dern soll.

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