E‑Mail-Überwachung am Arbeitsplatz

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Der Umfang der Kom­mu­ni­ka­ti­on per E‑Mail im All­tag nimmt ste­tig zu. Die Fra­ge, in wel­chem Umfang der Arbeit­ge­ber die E‑Mail-Kor­re­spon­denz sei­ner Mit­ar­bei­ter kon­trol­lie­ren darf, gewinnt damit immer mehr an Bedeu­tung.

Hin­sicht­lich der Über­wa­chung der E‑Mail-Kor­re­spon­denz ist zwi­schen meh­re­ren Fäl­len zu unter­schei­den: zwi­schen pri­va­ter und dienst­li­cher Nut­zung und hier­bei wie­der­um zwi­schen der Über­wa­chung von Ver­bin­dungs­da­ten und den Inhal­ten der E‑Mail-Kom­mu­ni­ka­ti­on.

Überwachung der Verbindungsdaten bei dienstlicher Nutzung

Die Über­wa­chung und Auf­zeich­nung der Ver­bin­dungs­da­ten sowie der Ziel- und Sen­de­adres­sen bei rein dienst­li­chen E‑Mails wird von der wohl herr­schen­den Mei­nung als zuläs­sig ange­se­hen.

Überwachung von Textinhalten bei dienstlicher Nutzung

Die Zuläs­sig­keit der Kon­trol­le der Inhal­te der dienst­li­chen E‑Mails ist umstrit­ten. Wäh­rend es unbe­strit­ten ist, dass der Arbeit­ge­ber berech­tigt ist, den all­ge­mei­nen dienst­li­chen Schrift­ver­kehr zu kon­trol­lie­ren, wird dies für dienst­li­che E‑Mails zum Teil bestrit­ten. Zum Teil wird hier auch danach dif­fe­ren­ziert, ob die E‑Mails an einen zen­tra­len E‑Mail-Account gerich­tet sind oder an den E‑Mail-Account eines ein­zel­nen Mit­ar­bei­ters. Unter dem Gesichts­punkt, dass der all­ge­mei­ne Schrift­ver­kehr mehr und mehr durch die E‑Mail-Kom­mu­ni­ka­ti­on ersetzt wird und auch E‑Mails als Han­dels­brie­fe den gesetz­li­chen Auf­be­wah­rungs­fris­ten unter­lie­gen, muss auch die Kon­trol­le und Kennt­nis­nah­me die­ser E‑Mail-Kor­re­spon­denz durch den Arbeit­ge­ber zuläs­sig sein. Der Mit­ar­bei­ter muss hier in jedem Fall damit rech­nen, dass die E‑Mails archi­viert wer­den und dann auch durch Drit­te zur Kennt­nis genom­men wer­den kön­nen.

Überwachung der Verbindungsdaten bei privater Nutzung

Auch bei pri­va­ter E‑Mail-Kor­re­spon­denz am Arbeits­platz ist die Erfas­sung von Datum, Uhr­zeit und Daten­vo­lu­men zuläs­sig, nicht aber die Erfas­sung der Ziel- und Absen­der­adres­sen. Für die Tele­fon­nut­zung, die der E‑Mail-Nut­zung ver­gleich­bar ist, hat die Recht­spre­chung ent­schie­den, dass zwar Datum, Uhr­zeit und Dau­er von Tele­fo­na­ten auf­ge­zeich­net wer­den dür­fen, nicht jedoch die gewähl­ten Ruf­num­mern.

Überwachung von Textinhalten bei privater Nutzung

Die Über­wa­chung der Inhal­te von pri­va­ten E‑Mails am Arbeits­platz durch den Arbeit­ge­ber ist nur in weni­gen Aus­nah­me­fäl­len zuläs­sig. Um sicher­zu­stel­len, dass bei einer even­tu­el­len Kon­trol­le auch sicher ist, dass die­se E‑Mails nicht kon­trol­liert wer­den, emp­fiehlt es sich, die E‑Mails als „pri­vat“ zu kenn­zeich­nen. Allen­falls bei einem begrün­de­ten Ver­dacht von Straf­ta­ten oder schwe­ren Ver­trags­ver­let­zun­gen kann im Ein­zel­fall eine Kon­trol­le in Betracht kom­men.

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