E‑Mail-Überwachung am Arbeitsplatz

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Der Umfang der Kom­mu­nika­tion per E‑Mail im All­t­ag nimmt stetig zu. Die Frage, in welchem Umfang der Arbeit­ge­ber die E‑Mail-Kor­re­spon­denz sein­er Mitar­beit­er kon­trol­lieren darf, gewin­nt damit immer mehr an Bedeu­tung.

Hin­sichtlich der Überwachung der E‑Mail-Kor­re­spon­denz ist zwis­chen mehreren Fällen zu unter­schei­den: zwis­chen pri­vater und dien­stlich­er Nutzung und hier­bei wiederum zwis­chen der Überwachung von Verbindungs­dat­en und den Inhal­ten der E‑Mail-Kom­mu­nika­tion.

Überwachung der Verbindungsdaten bei dienstlicher Nutzung

Die Überwachung und Aufze­ich­nung der Verbindungs­dat­en sowie der Ziel- und Sendead­ressen bei rein dien­stlichen E‑Mails wird von der wohl herrschen­den Mei­n­ung als zuläs­sig ange­se­hen.

Überwachung von Textinhalten bei dienstlicher Nutzung

Die Zuläs­sigkeit der Kon­trolle der Inhalte der dien­stlichen E‑Mails ist umstrit­ten. Während es unbe­strit­ten ist, dass der Arbeit­ge­ber berechtigt ist, den all­ge­meinen dien­stlichen Schriftverkehr zu kon­trol­lieren, wird dies für dien­stliche E‑Mails zum Teil bestrit­ten. Zum Teil wird hier auch danach dif­feren­ziert, ob die E‑Mails an einen zen­tralen E‑Mail-Account gerichtet sind oder an den E‑Mail-Account eines einzel­nen Mitar­beit­ers. Unter dem Gesicht­spunkt, dass der all­ge­meine Schriftverkehr mehr und mehr durch die E‑Mail-Kom­mu­nika­tion erset­zt wird und auch E‑Mails als Han­dels­briefe den geset­zlichen Auf­be­wahrungs­fris­ten unter­liegen, muss auch die Kon­trolle und Ken­nt­nis­nahme dieser E‑Mail-Kor­re­spon­denz durch den Arbeit­ge­ber zuläs­sig sein. Der Mitar­beit­er muss hier in jedem Fall damit rech­nen, dass die E‑Mails archiviert wer­den und dann auch durch Dritte zur Ken­nt­nis genom­men wer­den kön­nen.

Überwachung der Verbindungsdaten bei privater Nutzung

Auch bei pri­vater E‑Mail-Kor­re­spon­denz am Arbeit­splatz ist die Erfas­sung von Datum, Uhrzeit und Daten­vol­u­men zuläs­sig, nicht aber die Erfas­sung der Ziel- und Absender­adressen. Für die Tele­fon­nutzung, die der E‑Mail-Nutzung ver­gle­ich­bar ist, hat die Recht­sprechung entsch­ieden, dass zwar Datum, Uhrzeit und Dauer von Tele­fonat­en aufgeze­ich­net wer­den dür­fen, nicht jedoch die gewählten Rufnum­mern.

Überwachung von Textinhalten bei privater Nutzung

Die Überwachung der Inhalte von pri­vat­en E‑Mails am Arbeit­splatz durch den Arbeit­ge­ber ist nur in weni­gen Aus­nah­me­fällen zuläs­sig. Um sicherzustellen, dass bei ein­er eventuellen Kon­trolle auch sich­er ist, dass diese E‑Mails nicht kon­trol­liert wer­den, emp­fiehlt es sich, die E‑Mails als „pri­vat“ zu kennze­ich­nen. Allen­falls bei einem begrün­de­ten Ver­dacht von Straftat­en oder schw­eren Ver­tragsver­let­zun­gen kann im Einzelfall eine Kon­trolle in Betra­cht kom­men.

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