Der Umfang der Kommunikation per E‑Mail im Alltag nimmt stetig zu. Die Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber die E‑Mail-Korrespondenz seiner Mitarbeiter kontrollieren darf, gewinnt damit immer mehr an Bedeutung.
Hinsichtlich der Überwachung der E‑Mail-Korrespondenz ist zwischen mehreren Fällen zu unterscheiden: zwischen privater und dienstlicher Nutzung und hierbei wiederum zwischen der Überwachung von Verbindungsdaten und den Inhalten der E‑Mail-Kommunikation.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Verbindungsdaten sowie der Ziel- und Sendeadressen bei rein dienstlichen E‑Mails wird von der wohl herrschenden Meinung als zulässig angesehen.
Die Zulässigkeit der Kontrolle der Inhalte der dienstlichen E‑Mails ist umstritten. Während es unbestritten ist, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den allgemeinen dienstlichen Schriftverkehr zu kontrollieren, wird dies für dienstliche E‑Mails zum Teil bestritten. Zum Teil wird hier auch danach differenziert, ob die E‑Mails an einen zentralen E‑Mail-Account gerichtet sind oder an den E‑Mail-Account eines einzelnen Mitarbeiters. Unter dem Gesichtspunkt, dass der allgemeine Schriftverkehr mehr und mehr durch die E‑Mail-Kommunikation ersetzt wird und auch E‑Mails als Handelsbriefe den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, muss auch die Kontrolle und Kenntnisnahme dieser E‑Mail-Korrespondenz durch den Arbeitgeber zulässig sein. Der Mitarbeiter muss hier in jedem Fall damit rechnen, dass die E‑Mails archiviert werden und dann auch durch Dritte zur Kenntnis genommen werden können.
Auch bei privater E‑Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz ist die Erfassung von Datum, Uhrzeit und Datenvolumen zulässig, nicht aber die Erfassung der Ziel- und Absenderadressen. Für die Telefonnutzung, die der E‑Mail-Nutzung vergleichbar ist, hat die Rechtsprechung entschieden, dass zwar Datum, Uhrzeit und Dauer von Telefonaten aufgezeichnet werden dürfen, nicht jedoch die gewählten Rufnummern.
Die Überwachung der Inhalte von privaten E‑Mails am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Um sicherzustellen, dass bei einer eventuellen Kontrolle auch sicher ist, dass diese E‑Mails nicht kontrolliert werden, empfiehlt es sich, die E‑Mails als „privat“ zu kennzeichnen. Allenfalls bei einem begründeten Verdacht von Straftaten oder schweren Vertragsverletzungen kann im Einzelfall eine Kontrolle in Betracht kommen.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
Ein frisches Tattoo kann sich entzünden, das ist bekannt. Deshalb bekommt, wer nach dem Besuch beim Tätowierer krank wird, nach einem aktuellen Urteil keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Es ist eine konsequente Entscheidung: Jeder darf sich tätowieren lassen. Das Risiko aber trägt er selbst. Wer sich ein Tattoo stechen lässt und danach krank wird, rechnet kaum damit, dann keinen Anspruch...
Das LAG Düsseldorf hat kürzlich eine Kündigung in der Probezeit für unwirksam erklärt, weil sein Vorgesetzter dem Arbeitnehmer zuvor gesagt hatte, er würde übernommen werden. Falsche Versprechen der Führungskräfte können für Arbeitgeber gefährlich werden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf stellte fest, dass eine Kündigung innerhalb der Probezeit unzulässig sein kann, wenn der Arbeitgeber zuvor Aussagen getroffen hat, die ein berechtigtes...