Ein falscher Firmenstempel auf einer Kündigung – und trotzdem wirksam? Das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl zeigt, dass formale Fehler wie der falsche Stempel nicht automatisch zur Unwirksamkeit führen. Aber warum spielt der Stempel eine untergeordnete Rolle und worauf kommt es wirklich an?
Das Arbeitsgericht Suhl hat in einem Urteil vom 14. August 2024 , Az.: 6 Ca 96/24 deutlich gemacht: Ein falscher Firmenstempel auf einer Kündigung macht diese nicht automatisch unwirksam. Für Arbeitgeber bedeutet das: Solange der tatsächliche Aussteller der Kündigung – also der Arbeitgeber – klar erkennbar bleibt, hat ein formaler Fehler wie der falsche Stempel keine rechtlichen Konsequenzen.
Der Fall: Kündigung mit falschem Firmenstempel
Ein Arbeitnehmer, der seit August 2023 bei der Beklagten beschäftigt war, erhielt im Januar 2024 eine Kündigung während der Probezeit. Diese wurde von einem Prokuristen des Unternehmens unterzeichnet. Allerdings befand sich auf dem Kündigungsschreiben der Stempel einer anderen Firma, mit der der Arbeitnehmer kein Arbeitsverhältnis hatte. Der Kläger argumentierte daher, die Kündigung sei ungültig, weil sie den falschen Stempel trug und so den Eindruck erweckte, sie stamme von einem anderen Unternehmen.
Der Fehler entstand, weil der Prokurist sowohl für die Beklagte als auch für ein weiteres Unternehmen tätig war und daher versehentlich den falschen Stempel verwendete.
Das Urteil: Falscher Stempel, aber trotzdem wirksame Kündigung
Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitgebers und stellte klar: Der falsche Firmenstempel hatte keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Kündigung. Entscheidend war, dass der tatsächliche Arbeitgeber als der Aussteller der Kündigung klar erkennbar war. Der Arbeitnehmer wusste, dass die Kündigung von der Beklagten – seinem tatsächlichen Arbeitgeber – ausgesprochen wurde. Der formale Fehler durch den falschen Stempel änderte somit nichts an der Wirksamkeit der Kündigung.
Wichtige Lehren für Arbeitgeber
» Der Arbeitgeber muss eindeutig als Aussteller erkennbar sein:
Ein falscher Firmenstempel macht eine Kündigung nicht ungültig, solange der Arbeitnehmer klar erkennen kann, dass die Kündigung vom richtigen Arbeitgeber kommt. In diesem Fall war trotz des falschen Stempels zweifelsfrei klar, dass die Beklagte der Arbeitgeber war.
» Formale Fehler allein führen nicht zur Unwirksamkeit:
Kleinere formale Mängel wie der falsche Stempel führen nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer weiß, wer die Kündigung ausspricht – also der Arbeitgeber, mit dem das Arbeitsverhältnis besteht.
» Vorsicht bei mehreren Unternehmen:
Der Fehler entstand, weil der Prokurist für mehrere Firmen tätig war und versehentlich den falschen Stempel nutzte. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass Prokuristen und Bevollmächtigte die richtigen Dokumente und Stempel verwenden, um unnötige Verwirrungen zu vermeiden.
Fazit
Das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl stärkt die Position von Arbeitgebern bei Kündigungen. Ein falscher Firmenstempel allein macht eine Kündigung nicht unwirksam, solange der tatsächliche Arbeitgeber als Aussteller für den Arbeitnehmer erkennbar bleibt. Auch wenn es in diesem Fall für den Arbeitgeber noch einmal gut ausgegangen ist, zeigt die Entscheidung, wie wichtig es aus Sicht des Arbeitgebers ist, beim Ausspruch einer Kündigung auf alle Formalien zu achten. Selbst kleinste Fehler können durch die Arbeitnehmer benutzt werden, um die Kündigung anzugreifen.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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