Brandlöcher, kalter Qualm und überall Schmutz – so muss sich kein Unternehmen den Firmenwagen zurückgeben lassen. Jedenfalls wenn der auch für private Fahrten genutzt wurde, haftet der Arbeitnehmer voll für die Schäden und muss für Reinigung und Ozonbehandlung zahlen, urteilt das LAG Köln. Was Arbeitnehmer wissen und worauf Arbeitgeber achten sollten.
Viele Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern einen Dienstwagen nicht nur für die berufliche, sondern auch zur privaten Nutzung, insbesondere auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung. Dieses Privileg bringt jedoch auch Pflichten mit sich – und wirft regelmäßig rechtliche Fragen auf. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat dazu in einem aktuellen Urteil (vom 14. Januar 2025, Az. 7 SLa 175/24) wichtige Klarstellungen getroffen.
In dem Fall, über den die Kölner Richter zu entscheiden hatten, hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum einen Dienstwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Bei der Rückgabe war der Innenraum des Fahrzeugs stark verschmutzt, wies Brandlöcher in Polstern und Verkleidung auf und roch intensiv nach Zigarettenrauch. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin Schadenersatz für die Reinigung und Ozonbehandlung des Autos und bekam vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz wie nun auch vor dem LAG Recht. Hinsichtlich der Schadenersatzansprüche für die Brandlöcher in den Polstern hatte das Arbeitsgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen. Diese Ansprüche hat der Arbeitgeber nicht weiterverfolgt.
Pflegliche Behandlung ist Pflicht – auch ohne Vertragsklausel
Nach § 241 Abs. 2 BGB sind Arbeitnehmer verpflichtet, Rücksicht auf die Interessen und das Eigentum ihres Arbeitgebers zu nehmen. Für die Überlassung des Dienstwagens bedeutet das, dass das Fahrzeug pfleglich zu behandeln ist. Schäden, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen – wie starke Verschmutzungen, Brandlöcher, aber auch Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch –, muss man vermeiden. Sollte doch einmal etwas passieren, ist der Arbeitgeber über Schäden oder Unfälle unverzüglich zu informieren.
Das LAG Köln betont in seinem Urteil, dass diese Regeln auch ohne ausdrückliche Vereinbarung oder ein explizites Rauchverbot im Fahrzeug gelten. Rauchen im Dienstwagen stelle keine erlaubte Nutzung dar, auch wenn hierzu nichts ausdrücklich vereinbart wurde. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ende dort, wo das fremde Eigentum beeinträchtigt wird. Wer im Auto rauchen möchte, muss sich eben ein eigenes Auto kaufen.
Keine betriebliche Tätigkeit, volle Haftung
Juristisch kam das Gericht zu diesem Ergebnis, weil es die Grundsätze über den betrieblichen Schadensausgleich für nicht anwendbar erklärte. Diese beschränkte Arbeitnehmerhaftung schützt Arbeitnehmer grundsätzlich vor einer vollen Haftung, wenn sie fahrlässig im Rahmen betrieblicher Tätigkeiten einen Schaden verursachen. Die Kölner Richter stellten aber klar, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die der Arbeitnehmer das Fahrzeug im Wesentlichen nutzte, eben nicht der betrieblichen Tätigkeit, sondern dem privaten Lebensbereich zuzuordnen seien. Einen Schaden, der bei solchen Fahrten im eigenen Interesse entsteht, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in voller Höhe ersetzen.
Die Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung des Dienstwagens unterliegen der regulären dreijährigen Verjährungsfrist. Eine analoge Anwendung der kurzen mietrechtlichen Verjährung, auf die der Arbeitnehmer sich berufen hatte, hat das Gericht abgelehnt.
Das Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen nutzen, diesen sorgfältig behandeln müssen, mindestens so sorgfältig wie ein eigenes Auto. Jedenfalls wenn das Auto auch privat genutzt wird, können starke Verschmutzungen, Rauchen oder Beschädigungen teuer werden. Für Arbeitgeber zeigt die Entscheidung einmal, wie wichtig es ist, die Nutzung des Dienstwagens klar zu regeln. Auch wenn das LAG Köln hier entschieden hat, dass zum Beispiel ein Rauchverbot nicht ausdrücklich vereinbart werden muss, ist es im beiderseitigen Interesse sinnvoll, die Pflicht zur pfleglichen Behandlung vertraglich festzuhalten. Um mögliche Schäden nachweisen zu können, sollte der Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe an den Mitarbeiter und bei Rückgabe unbedingt dokumentiert werden.
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