Trotz schwerer Vorwürfe gegen ihn hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung eines Zugchefs für unwirksam erklärt. Denn der Arbeitgeber hatte, statt ihn sofort anzuhören, den Urlaub des Mannes abgewartet. Das Urteil zeigt: Vor fristlosen Kündigungen und Verdachtskündigungen müssen Arbeitgeber handeln, egal ob der Beschäftigte im Urlaub ist.
Der Arbeitnehmer, der bis zum höchsten deutschen Arbeitsgericht klagte, hatte seit 2006 als Zugchef und Ausbilder für Auszubildende bei einem Bahnunternehmen gearbeitet. Aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung galt sein Arbeitsverhältnis als nicht mehr ordentlich kündbar. Eine Trennung war also grundsätzlich nur noch über eine außerordentliche (fristlose) Kündigung möglich.
Am 24. April 2023 war der Mann mit einem Kollegen im Zugdienst eingesetzt. Vier Tage später, am 27. April, wandte sich dieser Kollege an den Arbeitgeber und erhob einen schweren Vorwurf: Der Zugchef habe ihn während der Zugfahrt sexuell belästigt.
Der war seinerseits zu diesem Zeitpunkt schon seit zwei Tagen in einer Ruhezeit und nahm direkt im Anschluss seinen genehmigten Erholungsurlaub bis zum 21. Mai 2023. Zwar hatte er ein Diensthandy, musste aber während Ruhezeiten und Urlaub für den Arbeitgeber nicht erreichbar sein.
So reagierte die Arbeitgeberin erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub: Am Tag nach seiner Rückkehr, mit Schreiben vom 22. Mai 2023, konfrontierte sie den Mann mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung und wies darauf hin, dass eine Kündigung in Betracht komme. Für den 23. Mai 2023 lud sie ihn zu einem Personalgespräch ein. In diesem Gespräch erklärte der Arbeitnehmer, dass er sich zu den Vorwürfen nur schriftlich äußern wolle und dafür noch etwas Zeit brauche. Die Arbeitgeberin kam ihm entgegen und verlängerte die Frist für seine Stellungnahme bis zum 30. Mai 2023. An diesem Tag schrieb der Arbeitnehmer und wies die Vorwürfe zurück. Nachdem die Arbeitgeberin noch den Betriebsrat anhörte, sprach sie erst am 6. Juni 2023 die fristlose, hilfsweise die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus.
Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen beide Kündigungen — und gewann in allen Instanzen. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 bestätigt: Die fristlose Kündigung war ebenso unwirksam wie die hilfsweise erklärte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist, weil der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt hat (BAG, 2 AZR 55/25).
Frist: Zwei Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund
Nach S. 1 der Vorschrift muss eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt gemäß § 626 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfährt. Das heißt, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände.
Im Fall des Zugchefs ging es vor Gericht gar nicht um den Vorwurf an sich, sondern um den zeitlichen Umgang des Arbeitgebers mit der Kündigung: Das Unternehmen hatte bereits am 27. April Kenntnis von der angeblichen sexuellen Belästigung, unternahm aber anschließend mehr als drei Wochen lang keinerlei Versuch, diesen zu erreichen oder anzuhören. Erst nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub leitete der Arbeitgeber die Anhörung ein und sprach die Kündigung aus — die gesetzliche Zweiwochenfrist war zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufen.
Rechtlich stellt das BAG noch einmal klar, dass ein Arbeitgeber zwar ermitteln und den Beschäftigten vor einer fristlosen oder Verdachtskündigung anhören darf und muss. Dies habe aber, so Deutschlands höchste Arbeitsrichter, mit „gebotener Eile“ zu geschehen. Die Anhörung des Arbeitnehmers dürfe nicht beliebig hinausgezögert werden, in der Regel ist dafür nur ein kurzer Zeitraum vorgesehen.
Auch wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist
Daran ändert auch der Urlaub des Arbeitnehmers nichts. Erholungsurlaub begründet kein generelles Kontaktverbot. Weder das Bundesurlaubsgesetz noch das Unionsrecht gewährten ein Recht auf vollständige Nichterreichbarkeit gegenüber dem Arbeitgeber, stellen die Erfurter Richter fest.
Der muss zwar die Erholung respektieren, die Sinn und Zweck von Erholungsurlaub von Mitarbeitern ist. Denkbar wären auch Ausnahmefälle, in denen der Arbeitgeber keinen Kontakt aufnehmen kann oder es ihm jedenfalls unzumutbar wäre, Kontakt zu ihm aufzunehmen, etwa wenn der Arbeitnehmer in einer abgelegenen Region ohne erreichbare Kommunikationswege wäre oder aber, wenn eine Vorabinformation die Aufklärung der Umstände ernsthaft gefährden würde. Der bloße Umstand aber, dass der Arbeitnehmer im Urlaub ist, entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, zumindest einen Kontaktversuch zu unternehmen.
Der angeschuldigte Zugchef wäre in seinem Urlaub grundsätzlich sehr wohl erreichbar gewesen, unter anderem über sein dienstliches Mobiltelefon oder auch per Post an seine Privatanschrift. Dass er während Ruhe- und Urlaubszeiten nicht verpflichtet war, das Diensthandy zu nutzen, ändert daran nichts: Für den Fristlauf zählt, ob der Arbeitgeber ernsthaft versucht, den Beschäftigten zu erreichen, nicht, ob dieser tatsächlich reagiert.
Das BAG rügt deshalb ausdrücklich die „schlichte Untätigkeit“ der Arbeitgeberin zwischen Kenntnis von den Vorwürfen und der ersten Kontaktaufnahme nach dem Urlaub des Mannes. Indem sie den Urlaub einfach abwartete, ließ sie die Zweiwochenfrist ablaufen. Die Folge: Die fristlosen Kündigungen waren unwirksam.
Für die Praxis bleibt es vor allem bei einer Leitlinie: Wer fristlos kündigen will, darf sich nicht erst mal hinter dem Urlaub des Arbeitnehmers verstecken. Mit Augenmaß, aber zügig muss er versuchen, diesen zu kontaktieren und anzuhören.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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