Fristlose Kündigung: Arbeitgeber dürfen Urlaub nicht abwarten

© Wanda/stock.adobe.com
Arbeitsrecht | 18. Juni 2026

Trotz schwe­rer Vor­wür­fe gegen ihn hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt die Kün­di­gung eines Zug­chefs für unwirk­sam erklärt. Denn der Arbeit­ge­ber hat­te, statt ihn sofort anzu­hö­ren, den Urlaub des Man­nes abge­war­tet. Das Urteil zeigt: Vor frist­lo­sen Kün­di­gun­gen und Ver­dachts­kün­di­gun­gen müs­sen Arbeit­ge­ber han­deln, egal ob der Beschäf­tig­te im Urlaub ist.

 

Der Arbeit­neh­mer, der bis zum höchs­ten deut­schen Arbeits­ge­richt klag­te, hat­te seit 2006 als Zug­chef und Aus­bil­der für Aus­zu­bil­den­de bei einem Bahn­un­ter­neh­men gear­bei­tet. Auf­grund einer tarif­ver­trag­li­chen Rege­lung galt sein Arbeits­ver­hält­nis als nicht mehr ordent­lich künd­bar. Eine Tren­nung war also grund­sätz­lich nur noch über eine außer­or­dent­li­che (frist­lo­se) Kün­di­gung mög­lich.

Am 24. April 2023 war der Mann mit einem Kol­le­gen im Zug­dienst ein­ge­setzt. Vier Tage spä­ter, am 27. April, wand­te sich die­ser Kol­le­ge an den Arbeit­ge­ber und erhob einen schwe­ren Vor­wurf: Der Zug­chef habe ihn wäh­rend der Zug­fahrt sexu­ell beläs­tigt.

Der war sei­ner­seits zu die­sem Zeit­punkt schon seit zwei Tagen in einer Ruhe­zeit und nahm direkt im Anschluss sei­nen geneh­mig­ten Erho­lungs­ur­laub bis zum 21. Mai 2023. Zwar hat­te er ein Dienst­han­dy, muss­te aber wäh­rend Ruhe­zei­ten und Urlaub für den Arbeit­ge­ber nicht erreich­bar sein.

So reagier­te die Arbeit­ge­be­rin erst nach sei­ner Rück­kehr aus dem Urlaub: Am Tag nach sei­ner Rück­kehr, mit Schrei­ben vom 22. Mai 2023, kon­fron­tier­te sie den Mann mit dem Vor­wurf der sexu­el­len Beläs­ti­gung und wies dar­auf hin, dass eine Kün­di­gung in Betracht kom­me. Für den 23. Mai 2023 lud sie ihn zu einem Per­so­nal­ge­spräch ein. In die­sem Gespräch erklär­te der Arbeit­neh­mer, dass er sich zu den Vor­wür­fen nur schrift­lich äußern wol­le und dafür noch etwas Zeit brau­che. Die Arbeit­ge­be­rin kam ihm ent­ge­gen und ver­län­ger­te die Frist für sei­ne Stel­lung­nah­me bis zum 30. Mai 2023. An die­sem Tag schrieb der Arbeit­neh­mer und wies die Vor­wür­fe zurück. Nach­dem die Arbeit­ge­be­rin noch den Betriebs­rat anhör­te, sprach sie erst am 6. Juni 2023 die frist­lo­se, hilfs­wei­se die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung mit sozia­ler Aus­lauf­frist aus.

Der Arbeit­neh­mer wehr­te sich mit einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge gegen bei­de Kün­di­gun­gen — und gewann in allen Instan­zen. Auch das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in sei­nem Urteil vom 4. Dezem­ber 2025 bestä­tigt: Die frist­lo­se Kün­di­gung war eben­so unwirk­sam wie die hilfs­wei­se erklär­te außer­or­dent­li­che Kün­di­gung mit Aus­lauf­frist, weil der Arbeit­ge­ber die Zwei­wo­chen­frist des § 626 Abs. 2 BGB ver­säumt hat (BAG, 2 AZR 55/25).

 

Frist: Zwei Wochen ab Kennt­nis vom Kün­di­gungs­grund

Nach S. 1 der Vor­schrift muss eine frist­lo­se Kün­di­gung inner­halb von zwei Wochen erfol­gen. Die Frist beginnt gemäß § 626 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn der Kün­di­gungs­be­rech­tig­te von den für die Kün­di­gung maß­ge­ben­den Tat­sa­chen erfährt. Das heißt, sobald er eine zuver­läs­si­ge und hin­rei­chend voll­stän­di­ge Kennt­nis der ein­schlä­gi­gen Tat­sa­chen hat, die ihm die Ent­schei­dung dar­über ermög­licht, ob er das Arbeits­ver­hält­nis fort­set­zen soll oder nicht. Zu den maß­ge­ben­den Tat­sa­chen gehö­ren sowohl die für als auch die gegen die Kün­di­gung spre­chen­den Umstän­de.

Im Fall des Zug­chefs ging es vor Gericht gar nicht um den Vor­wurf an sich, son­dern um den zeit­li­chen Umgang des Arbeit­ge­bers mit der Kün­di­gung: Das Unter­neh­men hat­te bereits am 27. April Kennt­nis von der angeb­li­chen sexu­el­len Beläs­ti­gung, unter­nahm aber anschlie­ßend mehr als drei Wochen lang kei­ner­lei Ver­such, die­sen zu errei­chen oder anzu­hö­ren. Erst nach des­sen Rück­kehr aus dem Urlaub lei­te­te der Arbeit­ge­ber die Anhö­rung ein und sprach die Kün­di­gung aus — die gesetz­li­che Zwei­wo­chen­frist war zu die­sem Zeit­punkt schon abge­lau­fen.

Recht­lich stellt das BAG noch ein­mal klar, dass ein Arbeit­ge­ber zwar ermit­teln und den Beschäf­tig­ten vor einer frist­lo­sen oder Ver­dachts­kün­di­gung anhö­ren darf und muss. Dies habe aber, so Deutsch­lands höchs­te Arbeits­rich­ter, mit „gebo­te­ner Eile“ zu gesche­hen. Die Anhö­rung des Arbeit­neh­mers dür­fe nicht belie­big hin­aus­ge­zö­gert wer­den, in der Regel ist dafür nur ein kur­zer Zeit­raum vor­ge­se­hen.

 

Auch wenn der Arbeit­neh­mer im Urlaub ist

Dar­an ändert auch der Urlaub des Arbeit­neh­mers nichts. Erho­lungs­ur­laub begrün­det kein gene­rel­les Kon­takt­ver­bot. Weder das Bun­des­ur­laubs­ge­setz noch das Uni­ons­recht gewähr­ten ein Recht auf voll­stän­di­ge Nicht­er­reich­bar­keit gegen­über dem Arbeit­ge­ber, stel­len die Erfur­ter Rich­ter fest.

Der muss zwar die Erho­lung respek­tie­ren, die Sinn und Zweck von Erho­lungs­ur­laub von Mit­ar­bei­tern ist. Denk­bar wären auch Aus­nah­me­fäl­le, in denen der Arbeit­ge­ber kei­nen Kon­takt auf­neh­men kann oder es ihm jeden­falls unzu­mut­bar wäre, Kon­takt zu ihm auf­zu­neh­men, etwa wenn der Arbeit­neh­mer in einer abge­le­ge­nen Regi­on ohne erreich­ba­re Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge wäre oder aber, wenn eine Vor­ab­in­for­ma­ti­on die Auf­klä­rung der Umstän­de ernst­haft gefähr­den wür­de. Der blo­ße Umstand aber, dass der Arbeit­neh­mer im Urlaub ist, ent­bin­det den Arbeit­ge­ber nicht von der Pflicht, zumin­dest einen Kon­takt­ver­such zu unter­neh­men.

Der ange­schul­dig­te Zug­chef wäre in sei­nem Urlaub grund­sätz­lich sehr wohl erreich­bar gewe­sen, unter ande­rem über sein dienst­li­ches Mobil­te­le­fon oder auch per Post an sei­ne Pri­vat­an­schrift. Dass er wäh­rend Ruhe- und Urlaubs­zei­ten nicht ver­pflich­tet war, das Dienst­han­dy zu nut­zen, ändert dar­an nichts: Für den Frist­lauf zählt, ob der Arbeit­ge­ber ernst­haft ver­sucht, den Beschäf­tig­ten zu errei­chen, nicht, ob die­ser tat­säch­lich reagiert.

Das BAG rügt des­halb aus­drück­lich die „schlich­te Untä­tig­keit“ der Arbeit­ge­be­rin zwi­schen Kennt­nis von den Vor­wür­fen und der ers­ten Kon­takt­auf­nah­me nach dem Urlaub des Man­nes. Indem sie den Urlaub ein­fach abwar­te­te, ließ sie die Zwei­wo­chen­frist ablau­fen. Die Fol­ge: Die frist­lo­sen Kün­di­gun­gen waren unwirk­sam.

Für die Pra­xis bleibt es vor allem bei einer Leit­li­nie: Wer frist­los kün­di­gen will, darf sich nicht erst mal hin­ter dem Urlaub des Arbeit­neh­mers ver­ste­cken. Mit Augen­maß, aber zügig muss er ver­su­chen, die­sen zu kon­tak­tie­ren und anzu­hö­ren.

Über die Autorin

Aktuelles

Weitere Beiträge der Autorin

Arbeitsrecht 5. März 2026

Diskriminierung am Flughafen: Luftsicherheitsassistentin darf doch Kopftuch tragen

Eine Bewerberin mit Kopftuch erhielt eine Absage auf einen Job am Flughafen an der Passagier- und Gepäckkontrolle. Als sie sich wehrte, bekam sie vor allen Gerichten Recht - und am Ende eine Entschädigung von 3.500 Euro. Doch nicht in allen Jobs dürfen muslimische Frauen die Kopfbedeckung tragen, die Gerichte entscheiden unterschiedlich.   Kopftücher führen in Deutschland häufig zu Differenzen am...

Arbeitsrecht 5. Februar 2026

Betriebsratswahlen 2026 (I): Wahlverfahren klar regeln, Verlässlichkeit im Betrieb sichern

Der Ablauf von Betriebsratswahlen ist klar geregelt, Unternehmen müssen das Wahlverfahren formell korrekt begleiten. Der Wahlvorstand spielt eine zentrale Rolle für Transparenz und Rechtssicherheit – und damit für möglichst wenig Risiken für Arbeitgeber. Ein Überblick über die wichtigsten Grundlagenfragen.    Die regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen mal wieder vor der Tür. Vom 1. März 2026 bis zum 31. Mai 2026 werden in...