Kündigt der Aufsichtsrat einer GmbH den Geschäftsführeranstellungsvertrag, darf die Ermächtigung der handelnden Mitglieder nicht fehlen. Das BAG bestätigt in einem aktuellen Urteil: Ohne Vorlage des Aufsichtsratsbeschlusses kann der Geschäftsführer die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen; sie ist unwirksam. Ein Klassiker, der leicht vermeidbar wäre.
„Das haben wir doch im Aufsichtsrat beschlossen“ – leider wird in GmbHs mit fakultativem Aufsichtsrat häufig übersehen, dass bei Rechtsgeschäften mit Geschäftsführern die Vertretungsbefugnis sorgfältig gehandhabt werden muss. Bleiben Fragen zur Vollmacht offen und ist der Geschäftsführer gewitzt und reagiert schnell, kann die Kündigung unwirksam sein. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (BAG, Az. 2 AZR 130/25) eine strenge Linie deutlich gemacht, mit erheblichen Konsequenzen für die Kündigungspraxis.
Der Kläger war seit Juli 2018 als Geschäftsführer einer GmbH tätig, deren alleinige Gesellschafterin eine türkische Aktiengesellschaft war. Der Gesellschaftsvertrag sah einen freiwilligen Aufsichtsrat mit drei bis fünf Mitgliedern vor. Nach § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags war dieser Aufsichtsrat für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig und vertrat die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit diesen, einschließlich der Kündigung von Anstellungsverträgen.
Am 7. August 2023 beschloss der dreiköpfige Aufsichtsrat einstimmig die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers. Das Kündigungsschreiben vom 11. August 2023 unterzeichnete allerdings neben dem Vorsitzenden nur ein weiteres Mitglied des dreiköpfigen Aufsichtsrats. Ein Nachweis über eine Ermächtigung, im Namen des Gesamtgremiums zu handeln, war der Kündigung nicht beigefügt. Der Geschäftsführer wies diese am 18. August 2023 zurück und berief sich auf § 174 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Die Norm verlangt für einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung die Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Wird diese nicht vorgelegt, ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Adressat sich auf diese Unwirksamkeit beruft. Am 7. Dezember 2023 kündigte die GmbH erneut fristlos, und zwar per elektronischem Schriftsatz.
Der Geschäftsführer klagte dagegen, und er war erfolgreich: Wie schon das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht erklärte auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) beide Kündigungen für unwirksam.
Im Vertrag nicht geregelt — dass er es besser wusste, nicht nachweisbar
Zur ersten Kündigung stellte der Zweite Senat klar: § 174 Satz 1 BGB ist analog anwendbar, wenn einzelne Aufsichtsratsmitglieder für das Gremium handeln, ohne einen Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis vorzulegen.
Die analoge Anwendung der Vorschrift greift laut den höchsten Arbeitsrichtern immer dann, wenn für den Erklärungsempfänger eine Unsicherheit über die Vertretungsmacht besteht, die auf einer Willensentscheidung des Vertretenen beruht. Der Aufsichtsrat war als Gremium zur Vertretung berufen. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthielt keine Regelung, wonach einzelne Mitglieder, etwa die Vorsitzende, Willenserklärungen im Namen des Gremiums abgeben durften. Die allenfalls stillschweigend erteilte Ermächtigung der zwei handelnden Mitglieder wurde dem Geschäftsführer nicht vorgelegt, der Aufsichtsratsbeschluss wurde erstmals im Prozess zur Akte gereicht.
Der Geschäftsführer hatte auch schnell genug gehandelt: Zwischen dem Zugang der Kündigung am 14. August und seiner Zurückweisung am 18. August lagen lediglich vier Tage, also deutlich und unzweifelhaft innerhalb der vom BAG als Richtwert etablierten Wochenfrist.
Zwar gibt es Fälle, in denen der Erklärungsempfänger sich nicht darauf berufen darf, dass die Vollmacht nicht beigefügt ist, nämlich dann, wenn er genau weiß, dass es eine Vollmacht gibt. Doch die beklagte GmbH konnte nicht nachweisen, dass sie den Geschäftsführer konkret darüber informiert hätte, dass die Vorsitzende für den Aufsichtsrat handeln durfte. Eine bloße „Kenntnis von den Führungsverhältnissen” genügt hierfür nicht, stellte das BAG klar. Auch für ein sonstiges missbräuchliches Verhalten des Geschäftsführers (also einen Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB) sah der Senat keine Anhaltspunkte.
Böse Überraschung besser vorher vermeiden
Zur zweiten Kündigung war die Sache noch eindeutiger: Die per elektronischem Schriftsatz erklärte Kündigung vom 7. Dezember 2023 verstieß gegen das Schriftformgebot des § 623 i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB und war nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Nach alter Rechtslage (bis zum Inkrafttreten von § 46h ArbGG am 17. Juli 2024) waren elektronisch ausgesprochene Kündigungen stets unwirksam.
Die Entscheidung ist ein Weckruf für die GmbH-Praxis, insbesondere dort, wo fakultative Aufsichtsräte eingerichtet sind.
Das BAG macht unmissverständlich klar: Wer bei einer GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat den Geschäftsführeranstellungsvertrag kündigen will, muss die organschaftliche Vertretungsbefugnis lückenlos nachweisen. Die analoge Anwendung von § 174 BGB auf das Handeln einzelner Aufsichtsratsmitglieder ohne Ermächtigungsnachweis ist damit höchstrichterlich bestätigt. Eine sorgfältige Satzungsgestaltung, idealerweise mit klarer Regelung der Erklärungsvertretung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, ist unverzichtbar, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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