Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer: Schutz vor Konkurrenz auch nach dem Ausscheiden

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Arbeitsrecht | 19. September 2024
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Der Bun­des­gericht­shof hat klargestellt, dass eine GmbH eine Karen­zentschädi­gung zurück­fordern kann, wenn der aus­geschiedene Geschäfts­führer gegen ein ver­traglich fest­gelegtes nachver­traglich­es Wet­tbe­werb­sver­bot ver­stößt. Unternehmen soll­ten für klare Regelun­gen in ihren Anstel­lungsverträ­gen sor­gen, um ihre Inter­essen auch nach dem Auss­chei­den zu schützen.

 

In der dynamis­chen Welt der Unternehmensführung spielt der Schutz vor Konkur­renz eine zen­trale Rolle. Beson­ders für Geschäfts­führer von GmbHs ist das Wet­tbe­werb­sver­bot ein wichtiges The­ma, das oft kom­plex und schw­er ver­ständlich erscheint.

Während sein­er Amt­szeit bei ein­er GmbH ist der Geschäfts­führer grund­sät­zlich einem Wet­tbe­werb­sver­bot unter­wor­fen, auch wenn dies nicht expliz­it im Ver­trag fest­geschrieben ist. Das bedeutet, dass er seine gesamte Arbeit­skraft und sein Fach­wis­sen auss­chließlich für das Unternehmen ein­set­zen muss, dessen Geschäfts­führer er ist. Diese klare Regelung soll gewährleis­ten, dass der Geschäfts­führer sich voll und ganz auf die Inter­essen der Gesellschaft konzen­tri­ert.

 

Nachver­traglich­es Wet­tbe­werb­sver­bot: Was gilt nach dem Auss­chei­den?

Nach Beendi­gung der Anstel­lung wird es kom­pliziert­er. Natür­lich hat das Unternehmen ein erhe­blich­es Inter­esse daran, den Trans­fer von Wis­sen des Geschäfts­führers an die Konkur­renz zu ver­hin­dern. Das geschieht in der Regel durch nachver­tragliche Wet­tbe­werb­sver­bote, wenn das im Ver­trag expliz­it geregelt wurde. Hier gibt es Unter­schiede zwis­chen Fremdgeschäfts­führern (die keine Gesellschaft­san­teile hal­ten) und Gesellschafter-Geschäfts­führern (die auch Anteil­seign­er sind). Bei Ersteren wird das Wet­tbe­werb­sver­bot im Anstel­lungsver­trag geregelt, bei Let­zteren kann es auch im Gesellschaftsver­trag fest­gelegt wer­den.

Für den schei­den­den Geschäfts­führer ist es eine erhe­bliche Ein­schränkung, nicht mehr für ein Unternehmen tätig zu sein, aber auch nicht für dessen Konkur­renz arbeit­en zu dür­fen, ist für den Geschäfts­führer eine erhe­bliche Ein­schränkung. Bei Arbeit­nehmern ist deshalb ein nachver­traglich­es Wet­tbe­werb­sver­bot nur wirk­sam, wenn eine Kar­ren­zentschädi­gung in Höhe von min­destens 50 % der let­zten ver­trags­gemäßen Vergü­tung zuge­sagt wird. Für Fremdgeschäfts­führer dage­gen ist diese Frage umstrit­ten. Bei Gesellschaftern, die wesentlich an der Gesellschaft beteiligt sind, ist ein nachver­traglich­es Wet­tbe­werb­sver­bot nach ganz über­wiegen­der Mei­n­ung auch ohne Kar­ren­zentschädi­gung möglich.

Nach der Recht­sprechung des BGH ist die Zusage ein­er Karen­zentschädi­gung keine Voraus­set­zung für die Wirk­samkeit des nachver­traglichen Wet­tbe­werb­sver­bots bei Geschäfts­führern ein­er GmbH. Es wird teil­weise in Zweifel gezo­gen, dass der BGH diese Recht­sprechung weit­er aufrechter­hal­ten würde, da immer mehr Arbeit­nehmer­schutzregelun­gen auch auf Fremdgeschäfts­führer angewen­det wer­den.

Doch der für das Gesellschaft­srecht zuständi­ge II. Zivilse­n­at BGH hat jüngst wieder über eine Frage zur Karen­zentschädi­gung bei Geschäfts­führern entsch­ieden, die Richter hät­ten also die Möglichkeit gehabt, eine Recht­sprechungsän­derung anzudeuten. Das hat er nicht getan.

 

Neues Urteil des BGH: Rück­zahlung der Karen­zentschädi­gung für GmbH-Geschäfts­führer

Das Urteil des Bun­des­gericht­shofs (vom 23. April 2024, Az. II ZR 99/22) bringt vielmehr wichtige Klarheit bezüglich der Rück­zahlung von Karen­zentschädi­gun­gen bei Ver­stößen gegen nachver­tragliche Wet­tbe­werb­sver­bote. Dieses Urteil ist beson­ders rel­e­vant für Gesellschaften, die sich­er­stellen möcht­en, dass ihre Inter­essen auch nach dem Auss­chei­den eines Geschäfts­führers geschützt bleiben.

In dem Fall, über den der BGH zu entschei­den hat­te, war ein Geschäfts­führer ein­er GmbH einem zwei­jähri­gen nachver­traglichen Wet­tbe­werb­sver­bot unter­wor­fen. Dieses Ver­bot sollte ver­hin­dern, dass er bei einem Konkur­ren­zun­ternehmen tätig wird und dabei ver­trauliche Infor­ma­tio­nen oder Geschäfts­ge­heimnisse der GmbH nutzt. Als Aus­gle­ich für den Verzicht wurde eine Karen­zentschädi­gung vere­in­bart. Diese Entschädi­gung sollte jedoch rück­wirk­end ent­fall­en, falls der Geschäfts­führer gegen das Wet­tbe­werb­sver­bot ver­stößt.

Ein Jahr nach sein­er Abberu­fung nahm der ehe­ma­lige Geschäfts­führer eine Posi­tion bei einem konkur­ri­eren­den Unternehmen an. Daraufhin forderte die GmbH die Rück­zahlung der bere­its gezahlten Karen­zentschädi­gung.

 

Die Entschei­dung des BGH

Der BGH entsch­ied, dass die Rück­forderung der Karen­zentschädi­gung recht­ens sei und den ehe­ma­li­gen Geschäfts­führer nicht unangemessen belaste. Das Gericht stellte fest, dass ein Anspruch auf Karen­zentschädi­gung nur dann beste­ht, wenn dies aus­drück­lich im Ver­trag fest­gelegt wurde. In diesem Fall war die Vere­in­barung klar genug, auch mit Blick auf die Rück­zahlung: Bei einem Ver­stoß gegen das Wet­tbe­werb­sver­bot sollte die Entschädi­gung rück­wirk­end ent­fall­en. Einen solchen Ver­stoß hat auch der BGH in der Tätigkeit für das Konkur­ren­zun­ternehmen gese­hen .

Nach der Recht­sprechung des Sen­ats muss einem Geschäfts­führer ein­er GmbH kein Geld für ein nachver­traglich­es Wet­tbe­werb­sver­bot ver­sprochen oder gezahlt wer­den. Wenn aber eine Karen­zentschädi­gung vere­in­bart wird, kön­nen die Parteien deren Höhe frei bes­tim­men. Unternehmen und Geschäfts­führer kön­nen, auch das stellt der Sen­at klar, auch fes­tle­gen, dass die Entschädi­gung ent­fällt, wenn der Geschäfts­führer gegen das Ver­bot ver­stößt. Das ver­stoße nicht gegen die Regeln des Han­dels­ge­set­zbuchs und auch eine Pflichtver­let­zung des Unternehmens, die eine andere Beurteilung hätte recht­fer­ti­gen kön­nen, kon­nte der BGH nicht erken­nen.

Den Ein­wand des Geschäfts­führers, dass die Karen­zentschädi­gung als Einkom­menser­satz fest­gelegt wor­den sei, der nicht rück­wirk­end ent­zo­gen wer­den dürfe, hat das Gericht eben­falls nicht akzep­tiert. Schließlich gab es auch keine Hin­weise darauf, dass das Unternehmen die Zahlung ver­weigert und den Geschäfts­führer damit ihrer­seits ver­an­lasst hätte, eine konkur­ri­eren­den Tätigkeit aufzunehmen.

 

Wet­tbe­werb­sver­bot auch ohne Karen­zentschädi­gung möglich

Dieses Urteil hat bestätigt, dass Gesellschaften ihre Geschäfts­führer ver­traglich an nachver­tragliche Wet­tbe­werb­sver­bote binden kön­nen, ohne zwin­gend eine Karen­zentschädi­gung zusagen zu müssen. Selb­stre­dend kann es aber Kon­stel­la­tio­nen geben, in denen Führungskräfte sich auf ein nachver­traglich­es Wet­tbe­werb­sver­bot ohne eine Karen­zentschädi­gung nicht ein­lassen.

Wenn Gesellschaften sich­er sein wollen, dass das nachver­tragliche Wet­tbe­werb­sver­bot ein­er möglichen gerichtlichen Über­prü­fung stand­hält, wird es sich eben­falls weit­er­hin empfehlen, eine Kar­ren­zentschädi­gung zuzusagen, auch wenn sich diese nicht zwin­gend an den Vor­gaben des § 74 HGB ori­en­tieren muss.

 

Für Gesellschaften bedeutet dies:

  • Klarheit und Sicher­heit: Die Verträge soll­ten ein­deutige Regelun­gen bezüglich nachver­traglich­er Wet­tbe­werb­sver­bote und der Bedin­gun­gen für eine Karen­zentschädi­gung enthal­ten.
  • Schutz der Geschäftsin­ter­essen: Mit klar for­mulierten Verträge kön­nen Unternehmen sich­er­stellen, dass Geschäfts­führer nach ihrem Auss­chei­den keine sen­si­blen Infor­ma­tio­nen oder Geschäfts­ge­heimnisse bei Wet­tbe­wer­bern nutzen.
  • Ver­mei­dung von Rechtsstre­it­igkeit­en: Ein­deutige ver­tragliche Bes­tim­mungen min­imieren das Risiko lang­wieriger und kost­spieliger Rechtsstre­it­igkeit­en.

 

Die Regelun­gen rund um das Wet­tbe­werb­sver­bot für Geschäfts­führer sind vielschichtig und bedür­fen ein­er genauen ver­traglichen Fes­tle­gung. Während ein während der Anstel­lung gel­tendes Ver­bot selb­stver­ständlich ist, müssen nachver­tragliche Ver­bote und mögliche Entschädi­gun­gen klar geregelt wer­den. Unternehmen soll­ten daher sorgfältig prüfen, wie sie ihre Inter­essen im Anstel­lungsver­trag absich­ern, um nach dem Auss­chei­den eines Geschäfts­führers zu ver­hin­dern, dass dieser sein Wis­sen mit der unlieb­samen Konkur­renz teilt.

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