Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine GmbH eine Karenzentschädigung zurückfordern kann, wenn der ausgeschiedene Geschäftsführer gegen ein vertraglich festgelegtes nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstößt. Unternehmen sollten für klare Regelungen in ihren Anstellungsverträgen sorgen, um ihre Interessen auch nach dem Ausscheiden zu schützen.
In der dynamischen Welt der Unternehmensführung spielt der Schutz vor Konkurrenz eine zentrale Rolle. Besonders für Geschäftsführer von GmbHs ist das Wettbewerbsverbot ein wichtiges Thema, das oft komplex und schwer verständlich erscheint.
Während seiner Amtszeit bei einer GmbH ist der Geschäftsführer grundsätzlich einem Wettbewerbsverbot unterworfen, auch wenn dies nicht explizit im Vertrag festgeschrieben ist. Das bedeutet, dass er seine gesamte Arbeitskraft und sein Fachwissen ausschließlich für das Unternehmen einsetzen muss, dessen Geschäftsführer er ist. Diese klare Regelung soll gewährleisten, dass der Geschäftsführer sich voll und ganz auf die Interessen der Gesellschaft konzentriert.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Was gilt nach dem Ausscheiden?
Nach Beendigung der Anstellung wird es komplizierter. Natürlich hat das Unternehmen ein erhebliches Interesse daran, den Transfer von Wissen des Geschäftsführers an die Konkurrenz zu verhindern. Das geschieht in der Regel durch nachvertragliche Wettbewerbsverbote, wenn das im Vertrag explizit geregelt wurde. Hier gibt es Unterschiede zwischen Fremdgeschäftsführern (die keine Gesellschaftsanteile halten) und Gesellschafter-Geschäftsführern (die auch Anteilseigner sind). Bei Ersteren wird das Wettbewerbsverbot im Anstellungsvertrag geregelt, bei Letzteren kann es auch im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Für den scheidenden Geschäftsführer ist es eine erhebliche Einschränkung, nicht mehr für ein Unternehmen tätig zu sein, aber auch nicht für dessen Konkurrenz arbeiten zu dürfen, ist für den Geschäftsführer eine erhebliche Einschränkung. Bei Arbeitnehmern ist deshalb ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur wirksam, wenn eine Karrenzentschädigung in Höhe von mindestens 50 % der letzten vertragsgemäßen Vergütung zugesagt wird. Für Fremdgeschäftsführer dagegen ist diese Frage umstritten. Bei Gesellschaftern, die wesentlich an der Gesellschaft beteiligt sind, ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach ganz überwiegender Meinung auch ohne Karrenzentschädigung möglich.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Zusage einer Karenzentschädigung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei Geschäftsführern einer GmbH. Es wird teilweise in Zweifel gezogen, dass der BGH diese Rechtsprechung weiter aufrechterhalten würde, da immer mehr Arbeitnehmerschutzregelungen auch auf Fremdgeschäftsführer angewendet werden.
Doch der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat BGH hat jüngst wieder über eine Frage zur Karenzentschädigung bei Geschäftsführern entschieden, die Richter hätten also die Möglichkeit gehabt, eine Rechtsprechungsänderung anzudeuten. Das hat er nicht getan.
Neues Urteil des BGH: Rückzahlung der Karenzentschädigung für GmbH-Geschäftsführer
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 23. April 2024, Az. II ZR 99/22) bringt vielmehr wichtige Klarheit bezüglich der Rückzahlung von Karenzentschädigungen bei Verstößen gegen nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Dieses Urteil ist besonders relevant für Gesellschaften, die sicherstellen möchten, dass ihre Interessen auch nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers geschützt bleiben.
In dem Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, war ein Geschäftsführer einer GmbH einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterworfen. Dieses Verbot sollte verhindern, dass er bei einem Konkurrenzunternehmen tätig wird und dabei vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse der GmbH nutzt. Als Ausgleich für den Verzicht wurde eine Karenzentschädigung vereinbart. Diese Entschädigung sollte jedoch rückwirkend entfallen, falls der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.
Ein Jahr nach seiner Abberufung nahm der ehemalige Geschäftsführer eine Position bei einem konkurrierenden Unternehmen an. Daraufhin forderte die GmbH die Rückzahlung der bereits gezahlten Karenzentschädigung.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass die Rückforderung der Karenzentschädigung rechtens sei und den ehemaligen Geschäftsführer nicht unangemessen belaste. Das Gericht stellte fest, dass ein Anspruch auf Karenzentschädigung nur dann besteht, wenn dies ausdrücklich im Vertrag festgelegt wurde. In diesem Fall war die Vereinbarung klar genug, auch mit Blick auf die Rückzahlung: Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sollte die Entschädigung rückwirkend entfallen. Einen solchen Verstoß hat auch der BGH in der Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen gesehen .
Nach der Rechtsprechung des Senats muss einem Geschäftsführer einer GmbH kein Geld für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot versprochen oder gezahlt werden. Wenn aber eine Karenzentschädigung vereinbart wird, können die Parteien deren Höhe frei bestimmen. Unternehmen und Geschäftsführer können, auch das stellt der Senat klar, auch festlegen, dass die Entschädigung entfällt, wenn der Geschäftsführer gegen das Verbot verstößt. Das verstoße nicht gegen die Regeln des Handelsgesetzbuchs und auch eine Pflichtverletzung des Unternehmens, die eine andere Beurteilung hätte rechtfertigen können, konnte der BGH nicht erkennen.
Den Einwand des Geschäftsführers, dass die Karenzentschädigung als Einkommensersatz festgelegt worden sei, der nicht rückwirkend entzogen werden dürfe, hat das Gericht ebenfalls nicht akzeptiert. Schließlich gab es auch keine Hinweise darauf, dass das Unternehmen die Zahlung verweigert und den Geschäftsführer damit ihrerseits veranlasst hätte, eine konkurrierenden Tätigkeit aufzunehmen.
Wettbewerbsverbot auch ohne Karenzentschädigung möglich
Dieses Urteil hat bestätigt, dass Gesellschaften ihre Geschäftsführer vertraglich an nachvertragliche Wettbewerbsverbote binden können, ohne zwingend eine Karenzentschädigung zusagen zu müssen. Selbstredend kann es aber Konstellationen geben, in denen Führungskräfte sich auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne eine Karenzentschädigung nicht einlassen.
Wenn Gesellschaften sicher sein wollen, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einer möglichen gerichtlichen Überprüfung standhält, wird es sich ebenfalls weiterhin empfehlen, eine Karrenzentschädigung zuzusagen, auch wenn sich diese nicht zwingend an den Vorgaben des § 74 HGB orientieren muss.
Für Gesellschaften bedeutet dies:
Die Regelungen rund um das Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer sind vielschichtig und bedürfen einer genauen vertraglichen Festlegung. Während ein während der Anstellung geltendes Verbot selbstverständlich ist, müssen nachvertragliche Verbote und mögliche Entschädigungen klar geregelt werden. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, wie sie ihre Interessen im Anstellungsvertrag absichern, um nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers zu verhindern, dass dieser sein Wissen mit der unliebsamen Konkurrenz teilt.
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