Internet, E‑Mail und Arbeitsrecht

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Teil 1: Private Internet- und E‑Mail-Nutzung

Die pri­vate Nutzung von Inter­net und E‑Mail durch den Arbeit­nehmer wirft für den Arbeit­ge­ber zahlre­iche Prob­leme auf.

Die pri­vate Nutzung des Inter­nets am Arbeit­splatz ist grund­sät­zlich unzuläs­sig. Das Gle­iche gilt für die Nutzung von E‑Mail. Dies gilt ein­deutig in dem Fall, dass die Nutzung durch den Arbeit­ge­ber aus­drück­lich unter­sagt wor­den ist. Aber auch wenn die Inter­net- und E‑Mail-Nutzung durch den Arbeit­ge­ber nicht aus­drück­lich erlaubt ist, kann sich die Erlaub­nis des Arbeit­ge­bers auch daraus ergeben, dass er die pri­vate Nutzung von Inter­net und E‑Mail duldet. In jedem Fall darf der Umfang der pri­vat­en Nutzung nicht über­mäßig sein und die Arbeit nicht beein­trächti­gen.

Ein Recht­sanspruch auf die Nutzung von Inter­net und E‑Mail am Arbeit­splatz beste­ht nicht. Etwas anderes wird eben­so wie bei der Nutzung des Tele­fons nur für Not­fälle gel­ten oder wenn z.B. auf Grund der beru­flichen Tätigkeit pri­vate Ter­mine ver­schoben wer­den müssen.

Der Ver­stoß gegen das Ver­bot der pri­vat­en Inter­net- und E‑Mail-Nutzung kann den Arbeit­ge­ber zur Abmah­nung, im Wieder­hol­ungs­fall zur ordentlichen Kündi­gung und in schw­er­wiegen­den Fällen sog­ar zur frist­losen Kündi­gung berechti­gen.

Um für Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer Klarheit zu schaf­fen, emp­fiehlt es sich in jedem Fall, eine aus­drück­liche Regelung zu tre­f­fen.

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