Kündigung wegen Internet- und Computernutzung

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In der Recht­sprechung taucht immer wieder die Frage auf, ob die Pri­vat­nutzung des zur dien­stlichen Nutzung über­lasse­nen Com­put­ers und des Inter­nets einen Kündi­gungs­grund darstellen kann. Soweit die Pri­vat­nutzung vom Arbeit­ge­ber aus­drück­lich ges­tat­tet ist und sich in dem ges­tat­teten Umfang hält, kann dies selb­stver­ständlich keinen Kündi­gungs­grund darstellen.

Etwas Anderes gilt dann, wenn die Pri­vat­nutzung entwed­er unter­sagt ist, die Arbeitsver­tragsparteien über­haupt keine Regelung über die Pri­vat­nutzung getrof­fen haben oder der Arbeit­nehmer die ges­tat­tete Pri­vat­nutzung nach Art oder Umfang über­schre­it­et. In diesen Fällen kann die Pri­vat­nutzung einen Grund für eine ver­hal­tens­be­d­ingte Kündi­gung darstellen. Vor dem Ausspruch ein­er ver­hal­tens­be­d­ingten Kündi­gung ist grund­sät­zlich eine Abmah­nung erforder­lich, mit der dem Arbeit­nehmer ange­dro­ht wird, dass er im Falle eines erneuten Pflichtver­stoßes damit rech­nen muss, dass das Arbeitsver­hält­nis gekündigt wird.

Nach Ansicht des BAG kann eine exzes­sive Nutzung des Inter­nets während der Arbeit­szeit zu pri­vat­en Zweck­en im Einzelfall jedoch sog­ar eine schwere Pflichtver­let­zung des Arbeitsver­trages darstellen, die den Arbeit­ge­ber dann auch ohne vor­ange­gan­gene Abmah­nung zu ein­er frist­gemäßen ordentlichen Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es berechti­gen kann (BAG, Urteil vom 31. Mai 2007 – 2 AZR 200/06). Nach der Recht­sprechung des BAG kommt als kündi­gungsrel­e­vante Ver­let­zung der arbeitsver­traglichen Verpflich­tun­gen bei ein­er Pri­vat­nutzung des Inter­nets oder des Dienst-PC Fol­gen­des in Betra­cht:

  • das Herun­ter­laden ein­er erhe­blichen Menge von Dat­en aus dem Inter­net auf betriebliche Daten­sys­teme, ins­beson­dere da damit
    1. ein­er­seits die Gefahr möglich­er Viren­in­fizierung oder ander­er Störun­gen des betrieblichen Sys­tems ver­bun­den sein kann oder

ander­er­seits es bei solchen Dat­en, die zurück ver­fol­gt wer­den kön­nen, zu möglichen Ruf­schädi­gun­gen des Arbeit­ge­bers kom­men
kann, beispiel­sweise wenn straf­bare oder pornografis­che Darstel­lun­gen herun­terge­laden wer­den;

  • die Pri­vat­nutzung des vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Inter­ne­tan­schlusses als solche, weil durch sie dem Arbeit­ge­ber möglicher­weise zusät­zliche Kosten entste­hen kön­nen, die der Arbeit­nehmer unberechtigter­weise in Anspruch nimmt;
  • die pri­vate Nutzung des vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Inter­ne­tan­schlusses oder ander­er Betrieb­smit­tel während der Arbeit­szeit, weil der Arbeit­nehmer während des Sur­fens im Inter­net oder ein­er inten­siv­en Betra­ch­tung von Vide­ofil­men oder Spie­len zu pri­vat­en Zweck­en seine arbeitsver­traglich geschuldete Leis­tung nicht erbringt und dadurch sein­er Arbeitsverpflich­tung nicht nachkommt und sie ver­let­zt.

Das BAG hat in dem zu entschei­den­den Fall, in dem der Arbeit­ge­ber eine Kündi­gung ohne vor­ange­gan­gene Abmah­nung aus­ge­sprochen hat­te, die Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts aufge­hoben, da der Sachver­halt nicht hin­re­ichend aufgek­lärt sei, ins­beson­dere auch eine exzes­sive Pri­vat­nutzung, die zur ver­hal­tens­be­d­ingten Kündi­gung ohne Abmah­nung berechtige, nicht vor­ge­tra­gen sei.

Mit sein­er nach­fol­gen­den Entschei­dung hat das LAG Düs­sel­dorf fest­gestellt, dass in dem Fall keine exzes­sive Pri­vat­nutzung des Dienst-PC bzw. des Inter­nets vorgele­gen habe und somit eine ordentliche Kündi­gung ohne vorherige Abmah­nung unwirk­sam gewe­sen sei (LAG Düs­sel­dorf vom 13. Dezem­ber 2007 – 10 Sa 505/07).

In anderen Fällen wurde aber durch Gerichte eine Kündi­gung wegen exzes­siv­er Pri­vat­nutzung des Inter­nets ohne Abmah­nung zuge­lassen. So z. B. durch das Arbeits­gericht Düs­sel­dorf mit Urteil vom 29. Okto­ber 2007 (3 Ca 1455/07), das sog­ar eine außeror­dentliche Kündi­gung wegen ein­er unberechtigten Pri­vat­nutzung des am Arbeit­splatz zur Ver­fü­gung gestell­ten Inter­ne­tan­schlusses für recht­mäßig hielt.

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