Kündigung wegen Internet- und Computernutzung

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In der Recht­spre­chung taucht immer wie­der die Fra­ge auf, ob die Pri­vat­nut­zung des zur dienst­li­chen Nut­zung über­las­se­nen Com­pu­ters und des Inter­nets einen Kün­di­gungs­grund dar­stel­len kann. Soweit die Pri­vat­nut­zung vom Arbeit­ge­ber aus­drück­lich gestat­tet ist und sich in dem gestat­te­ten Umfang hält, kann dies selbst­ver­ständ­lich kei­nen Kün­di­gungs­grund dar­stel­len.

Etwas Ande­res gilt dann, wenn die Pri­vat­nut­zung ent­we­der unter­sagt ist, die Arbeits­ver­trags­par­tei­en über­haupt kei­ne Rege­lung über die Pri­vat­nut­zung getrof­fen haben oder der Arbeit­neh­mer die gestat­te­te Pri­vat­nut­zung nach Art oder Umfang über­schrei­tet. In die­sen Fäl­len kann die Pri­vat­nut­zung einen Grund für eine ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung dar­stel­len. Vor dem Aus­spruch einer ver­hal­tens­be­ding­ten Kün­di­gung ist grund­sätz­lich eine Abmah­nung erfor­der­lich, mit der dem Arbeit­neh­mer ange­droht wird, dass er im Fal­le eines erneu­ten Pflicht­ver­sto­ßes damit rech­nen muss, dass das Arbeits­ver­hält­nis gekün­digt wird.

Nach Ansicht des BAG kann eine exzes­si­ve Nut­zung des Inter­nets wäh­rend der Arbeits­zeit zu pri­va­ten Zwe­cken im Ein­zel­fall jedoch sogar eine schwe­re Pflicht­ver­let­zung des Arbeits­ver­tra­ges dar­stel­len, die den Arbeit­ge­ber dann auch ohne vor­an­ge­gan­ge­ne Abmah­nung zu einer frist­ge­mä­ßen ordent­li­chen Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses berech­ti­gen kann (BAG, Urteil vom 31. Mai 2007 – 2 AZR 200/06). Nach der Recht­spre­chung des BAG kommt als kün­di­gungs­re­le­van­te Ver­let­zung der arbeits­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen bei einer Pri­vat­nut­zung des Inter­nets oder des Dienst-PC Fol­gen­des in Betracht:

  • das Her­un­ter­la­den einer erheb­li­chen Men­ge von Daten aus dem Inter­net auf betrieb­li­che Daten­sys­te­me, ins­be­son­de­re da damit
    1. einer­seits die Gefahr mög­li­cher Viren­in­fi­zie­rung oder ande­rer Stö­run­gen des betrieb­li­chen Sys­tems ver­bun­den sein kann oder

ande­rer­seits es bei sol­chen Daten, die zurück ver­folgt wer­den kön­nen, zu mög­li­chen Ruf­schä­di­gun­gen des Arbeit­ge­bers kom­men
kann, bei­spiels­wei­se wenn straf­ba­re oder por­no­gra­fi­sche Dar­stel­lun­gen her­un­ter­ge­la­den wer­den;

  • die Pri­vat­nut­zung des vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Inter­net­an­schlus­ses als sol­che, weil durch sie dem Arbeit­ge­ber mög­li­cher­wei­se zusätz­li­che Kos­ten ent­ste­hen kön­nen, die der Arbeit­neh­mer unbe­rech­tig­ter­wei­se in Anspruch nimmt;
  • die pri­va­te Nut­zung des vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Inter­net­an­schlus­ses oder ande­rer Betriebs­mit­tel wäh­rend der Arbeits­zeit, weil der Arbeit­neh­mer wäh­rend des Sur­fens im Inter­net oder einer inten­si­ven Betrach­tung von Video­fil­men oder Spie­len zu pri­va­ten Zwe­cken sei­ne arbeits­ver­trag­lich geschul­de­te Leis­tung nicht erbringt und dadurch sei­ner Arbeits­ver­pflich­tung nicht nach­kommt und sie ver­letzt.

Das BAG hat in dem zu ent­schei­den­den Fall, in dem der Arbeit­ge­ber eine Kün­di­gung ohne vor­an­ge­gan­ge­ne Abmah­nung aus­ge­spro­chen hat­te, die Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts auf­ge­ho­ben, da der Sach­ver­halt nicht hin­rei­chend auf­ge­klärt sei, ins­be­son­de­re auch eine exzes­si­ve Pri­vat­nut­zung, die zur ver­hal­tens­be­ding­ten Kün­di­gung ohne Abmah­nung berech­ti­ge, nicht vor­ge­tra­gen sei.

Mit sei­ner nach­fol­gen­den Ent­schei­dung hat das LAG Düs­sel­dorf fest­ge­stellt, dass in dem Fall kei­ne exzes­si­ve Pri­vat­nut­zung des Dienst-PC bzw. des Inter­nets vor­ge­le­gen habe und somit eine ordent­li­che Kün­di­gung ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung unwirk­sam gewe­sen sei (LAG Düs­sel­dorf vom 13. Dezem­ber 2007 – 10 Sa 505/07).

In ande­ren Fäl­len wur­de aber durch Gerich­te eine Kün­di­gung wegen exzes­si­ver Pri­vat­nut­zung des Inter­nets ohne Abmah­nung zuge­las­sen. So z. B. durch das Arbeits­ge­richt Düs­sel­dorf mit Urteil vom 29. Okto­ber 2007 (3 Ca 1455/07), das sogar eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung wegen einer unbe­rech­tig­ten Pri­vat­nut­zung des am Arbeits­platz zur Ver­fü­gung gestell­ten Inter­net­an­schlus­ses für recht­mä­ßig hielt.

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