In der Rechtsprechung taucht immer wieder die Frage auf, ob die Privatnutzung des zur dienstlichen Nutzung überlassenen Computers und des Internets einen Kündigungsgrund darstellen kann. Soweit die Privatnutzung vom Arbeitgeber ausdrücklich gestattet ist und sich in dem gestatteten Umfang hält, kann dies selbstverständlich keinen Kündigungsgrund darstellen.
Etwas Anderes gilt dann, wenn die Privatnutzung entweder untersagt ist, die Arbeitsvertragsparteien überhaupt keine Regelung über die Privatnutzung getroffen haben oder der Arbeitnehmer die gestattete Privatnutzung nach Art oder Umfang überschreitet. In diesen Fällen kann die Privatnutzung einen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung darstellen. Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich, mit der dem Arbeitnehmer angedroht wird, dass er im Falle eines erneuten Pflichtverstoßes damit rechnen muss, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.
Nach Ansicht des BAG kann eine exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken im Einzelfall jedoch sogar eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages darstellen, die den Arbeitgeber dann auch ohne vorangegangene Abmahnung zu einer fristgemäßen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann (BAG, Urteil vom 31. Mai 2007 – 2 AZR 200/06). Nach der Rechtsprechung des BAG kommt als kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bei einer Privatnutzung des Internets oder des Dienst-PC Folgendes in Betracht:
andererseits es bei solchen Daten, die zurück verfolgt werden können, zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen
kann, beispielsweise wenn strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden;
Das BAG hat in dem zu entscheidenden Fall, in dem der Arbeitgeber eine Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung ausgesprochen hatte, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben, da der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt sei, insbesondere auch eine exzessive Privatnutzung, die zur verhaltensbedingten Kündigung ohne Abmahnung berechtige, nicht vorgetragen sei.
Mit seiner nachfolgenden Entscheidung hat das LAG Düsseldorf festgestellt, dass in dem Fall keine exzessive Privatnutzung des Dienst-PC bzw. des Internets vorgelegen habe und somit eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam gewesen sei (LAG Düsseldorf vom 13. Dezember 2007 – 10 Sa 505/07).
In anderen Fällen wurde aber durch Gerichte eine Kündigung wegen exzessiver Privatnutzung des Internets ohne Abmahnung zugelassen. So z. B. durch das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 29. Oktober 2007 (3 Ca 1455/07), das sogar eine außerordentliche Kündigung wegen einer unberechtigten Privatnutzung des am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Internetanschlusses für rechtmäßig hielt.
Rechtsanwalt
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Solicitor (England und Wales)
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