Firmenwagen: Rauch und Dreck verboten, auch ohne Vertragsklausel

© Jaroslav Moravcik/stock.abode.com
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Brand­lö­cher, kal­ter Qualm und über­all Schmutz – so muss sich kein Unter­neh­men den Fir­men­wa­gen zurück­ge­ben las­sen. Jeden­falls wenn der auch für pri­va­te Fahr­ten genutzt wur­de, haf­tet der Arbeit­neh­mer voll für die Schä­den und muss für Rei­ni­gung und Ozon­be­hand­lung zah­len, urteilt das LAG Köln. Was Arbeit­neh­mer wis­sen und wor­auf Arbeit­ge­ber ach­ten soll­ten.

 

Vie­le Arbeit­ge­ber stel­len ihren Mit­ar­bei­tern einen Dienst­wa­gen nicht nur für die beruf­li­che, son­dern auch zur pri­va­ten Nut­zung, ins­be­son­de­re auch für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te zur Ver­fü­gung. Die­ses Pri­vi­leg bringt jedoch auch Pflich­ten mit sich – und wirft regel­mä­ßig recht­li­che Fra­gen auf. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Köln hat dazu in einem aktu­el­len Urteil (vom 14. Janu­ar 2025, Az. 7 SLa 175/24) wich­ti­ge Klar­stel­lun­gen getrof­fen.

In dem Fall, über den die Köl­ner Rich­ter zu ent­schei­den hat­ten, hat der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer über einen län­ge­ren Zeit­raum einen Dienst­wa­gen für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te zur Ver­fü­gung gestellt. Bei der Rück­ga­be war der Innen­raum des Fahr­zeugs stark ver­schmutzt, wies Brand­lö­cher in Pols­tern und Ver­klei­dung auf und roch inten­siv nach Ziga­ret­ten­rauch. Der Arbeit­ge­ber ver­lang­te dar­auf­hin Scha­den­er­satz für die Rei­ni­gung und Ozon­be­hand­lung des Autos und bekam vor dem Arbeits­ge­richt in ers­ter Instanz wie nun auch vor dem LAG Recht. Hin­sicht­lich der Scha­den­er­satz­an­sprü­che für die Brand­lö­cher in den Pols­tern hat­te das Arbeits­ge­richt in ers­ter Instanz die Kla­ge abge­wie­sen. Die­se Ansprü­che hat der Arbeit­ge­ber nicht wei­ter­ver­folgt.

 

Pfleg­li­che Behand­lung ist Pflicht – auch ohne Ver­trags­klau­sel

Nach § 241 Abs. 2 BGB sind Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet, Rück­sicht auf die Inter­es­sen und das Eigen­tum ihres Arbeit­ge­bers zu neh­men. Für die Über­las­sung des Dienst­wa­gens bedeu­tet das, dass das Fahr­zeug pfleg­lich zu behan­deln ist. Schä­den, die über nor­ma­le Gebrauchs­spu­ren hin­aus­ge­hen – wie star­ke Ver­schmut­zun­gen, Brand­lö­cher, aber auch Geruchs­be­läs­ti­gung durch Ziga­ret­ten­rauch –, muss man ver­mei­den. Soll­te doch ein­mal etwas pas­sie­ren, ist der Arbeit­ge­ber über Schä­den oder Unfäl­le unver­züg­lich zu infor­mie­ren.

Das LAG Köln betont in sei­nem Urteil, dass die­se Regeln auch ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung oder ein expli­zi­tes Rauch­ver­bot im Fahr­zeug gel­ten. Rau­chen im Dienst­wa­gen stel­le kei­ne erlaub­te Nut­zung dar, auch wenn hier­zu nichts aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de. Das Per­sön­lich­keits­recht des Arbeit­neh­mers ende dort, wo das frem­de Eigen­tum beein­träch­tigt wird. Wer im Auto rau­chen möch­te, muss sich eben ein eige­nes Auto kau­fen.

 

Kei­ne betrieb­li­che Tätig­keit, vol­le Haf­tung

Juris­tisch kam das Gericht zu die­sem Ergeb­nis, weil es die Grund­sät­ze über den betrieb­li­chen Scha­dens­aus­gleich für nicht anwend­bar erklär­te. Die­se beschränk­te Arbeit­neh­mer­haf­tung schützt Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich vor einer vol­len Haf­tung, wenn sie fahr­läs­sig im Rah­men betrieb­li­cher Tätig­kei­ten einen Scha­den ver­ur­sa­chen. Die Köl­ner Rich­ter stell­ten aber klar, dass Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te, für die der Arbeit­neh­mer das Fahr­zeug im Wesent­li­chen nutz­te, eben nicht der betrieb­li­chen Tätig­keit, son­dern dem pri­va­ten Lebens­be­reich zuzu­ord­nen sei­en. Einen Scha­den, der bei sol­chen Fahr­ten im eige­nen Inter­es­se ent­steht, muss der Arbeit­neh­mer dem Arbeit­ge­ber in vol­ler Höhe erset­zen.

Die Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Beschä­di­gung des Dienst­wa­gens unter­lie­gen der regu­lä­ren drei­jäh­ri­gen Ver­jäh­rungs­frist. Eine ana­lo­ge Anwen­dung der kur­zen miet­recht­li­chen Ver­jäh­rung, auf die der Arbeit­neh­mer sich beru­fen hat­te, hat das Gericht abge­lehnt.

Das Urteil zeigt, dass Arbeit­neh­mer, die einen Dienst­wa­gen nut­zen, die­sen sorg­fäl­tig behan­deln müs­sen, min­des­tens so sorg­fäl­tig wie ein eige­nes Auto. Jeden­falls wenn das Auto auch pri­vat genutzt wird, kön­nen star­ke Ver­schmut­zun­gen, Rau­chen oder Beschä­di­gun­gen teu­er wer­den. Für Arbeit­ge­ber zeigt die Ent­schei­dung ein­mal, wie wich­tig es ist, die Nut­zung des Dienst­wa­gens klar zu regeln. Auch wenn das LAG Köln hier ent­schie­den hat, dass zum Bei­spiel ein Rauch­ver­bot nicht aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den muss, ist es im bei­der­sei­ti­gen Inter­es­se sinn­voll, die Pflicht zur pfleg­li­chen Behand­lung ver­trag­lich fest­zu­hal­ten. Um mög­li­che Schä­den nach­wei­sen zu kön­nen, soll­te der Zustand des Fahr­zeugs bei Über­ga­be an den Mit­ar­bei­ter und bei Rück­ga­be unbe­dingt doku­men­tiert wer­den.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Vertrauen geweckt: „Natürlich übernehmen wir Sie“ verhindert Probezeitkündigung

Das LAG Düsseldorf hat kürzlich eine Kündigung in der Probezeit für unwirksam erklärt, weil sein Vorgesetzter dem Arbeitnehmer zuvor gesagt hatte, er würde übernommen werden. Falsche Versprechen der Führungskräfte können für Arbeitgeber gefährlich werden.   Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf stellte fest, dass eine Kündigung innerhalb der Probezeit unzulässig sein kann, wenn der Arbeitgeber zuvor Aussagen getroffen hat, die ein berechtigtes...

Tag des Bürohundes: So läuft’s rechtlich mit Bello im Büro

Sie senken das Stresslevel, verbreiten gute Laune und bringen Bewegung in den Büroalltag von Frauchen und Kollegen. Doch Allergien, Ängste, Sicherheits- oder Hygienevorschriften können auch gegen Hunde im Office sprechen – es ist am Arbeitgeber, die Interessen auszugleichen. Es lohnt sich, finden Dr. Christian Ostermaier und Henry.    Am 20. Juni 2025 findet deutschlandweit der Tag des Bürohundes statt. Immer...