Mit Wirkung zum 01. Januar 2006 wurden auch die Regelungen des § 37 b SGB III geändert. Auch zukünftig ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden, falls sein Arbeitsverhältnis endet, unabhängig davon, ob dies auf Grund einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages erfolgt und ob dieser durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer veranlasst wurde. Die Arbeitsuchendmeldung hat spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Falls zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate melden, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen – bisher unverzüglich – nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung wird grundsätzlich eine Sperrzeit von einer Woche verhängt.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird. Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen....
Weihnachtsfeiern bieten eine tolle Gelegenheit, das Jahr in geselliger Runde ausklingen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeitgeber müssen auch wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben im Blick behalten: Wer muss eingeladen werden? Zählt die Teilnahme als Arbeitszeit? Wie umgehen mit Geschenken - und wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitenden? Alle Restaurants sind längst ausgebucht, die Einladungen sind verschickt, die Teams...