Meldepflicht bei Arbeitslosigkeit

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Mit Wir­kung zum 01. Janu­ar 2006 wur­den auch die Rege­lun­gen des § 37 b SGB III geän­dert. Auch zukünf­tig ist ein Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet, sich bei der Agen­tur für Arbeit als arbeit­su­chend zu mel­den, falls sein Arbeits­ver­hält­nis endet, unab­hän­gig davon, ob dies auf Grund einer Kün­di­gung oder eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges erfolgt und ob die­ser durch den Arbeit­ge­ber oder den Arbeit­neh­mer ver­an­lasst wur­de. Die Arbeit­su­chend­mel­dung hat spä­tes­tens drei Mona­te vor Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zu erfol­gen. Falls zwi­schen der Kennt­nis des Been­di­gungs­zeit­punk­tes und der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses weni­ger als drei Mona­te mel­den, so hat die Mel­dung inner­halb von drei Tagen – bis­her unver­züg­lich – nach Kennt­nis des Been­di­gungs­zeit­punk­tes zu erfol­gen. Im Fal­le der Nicht­be­fol­gung die­ser Ver­pflich­tung wird grund­sätz­lich eine Sperr­zeit von einer Woche ver­hängt.

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