Mit Wirkung zum 01. Januar 2006 wurden auch die Regelungen des § 37 b SGB III geändert. Auch zukünftig ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden, falls sein Arbeitsverhältnis endet, unabhängig davon, ob dies auf Grund einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages erfolgt und ob dieser durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer veranlasst wurde. Die Arbeitsuchendmeldung hat spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Falls zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate melden, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen – bisher unverzüglich – nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung wird grundsätzlich eine Sperrzeit von einer Woche verhängt.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Solicitor (England und Wales)
Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Arbeitnehmer können nicht wirksam auf ihr Arbeitszeugnis verzichten, solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. Das Zeugnis sei fürs weitere berufliche Fortkommen so wichtig, dass selbst die Wahl eines ausländischen Rechts, in dem es gar keinen Zeugnisanspruch gibt, daran nichts ändere. Das BAG hat in einem Teilurteil vom 18. Juni 2025 (Az....
Für die Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen gibt es keinen festen Prozentsatz – das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt. Die Dauer der Befristung, die Art der Tätigkeit, die nötige Einarbeitung: Es kommt auf den Einzelfall an. Klar ist aber immerhin, was passiert, wenn die Probezeit im Vertrag zu lang war. Befristete Arbeitsverhältnisse können von Vorteil sein, ob nun für...