Aktuelle Entwicklungen im Mindestlohn: Auswirkungen auf Arbeitgeber

© JohnKehly/stock.adobe.com
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Die Dyna­mik in der Arbeits­welt bringt auch in die­sem Jahr Ver­än­de­run­gen mit sich, die Arbeit­ge­ber im Blick haben soll­ten. Ins­be­son­de­re die Anpas­sun­gen im gesetz­li­chen Min­dest­lohn beein­flus­sen ver­schie­de­ne Aspek­te der Beschäf­ti­gungs­pra­xis. In unse­rem Inter­view mit Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er geben wir einen Über­blick über alles Wis­sens­wer­te für Arbeit­ge­ber.

 

Begin­nen wir mit den aktu­el­len Zah­len: Auf wel­chen Betrag ist der gesetz­li­che Min­dest­lohn zu wel­chem Zeit­punkt ange­stie­gen?

Seit dem 1. Janu­ar 2024 beträgt der all­ge­mei­ne Min­dest­lohn 12,41 Euro pro Stun­de. Zuletzt betrug der Min­dest­lohn noch 12 Euro pro Stun­de. Zum 1. Janu­ar 2025 steigt der Min­dest­lohn gar auf 12,82 Euro pro Stun­de.

Für ver­schie­de­ne Bran­chen liegt der Min­dest­lohn sogar höher, z. B. im Bereich der Arbeit­neh­mer­über­las­sung bei 13,50 Euro pro Stun­de und im Pfle­ge­be­reich je nach Qua­li­fi­zie­rung bis zu 19,50 Euro pro Stun­de.

 

Hat die Erhö­hung des gesetz­li­chen Min­dest­lohns auch Aus­wir­kun­gen auf Mini- und Midi­job­ber?

Ja, zumin­dest Mini- und Midi­job­ber, die nur den Min­dest­stun­den­lohn erhal­ten, ver­die­nen ab 2024 etwas mehr.

Anders als frü­her brau­chen Mini­job­ber und deren Arbeit­ge­ber aber kei­ne Sor­ge zu haben, dass die Mini­job­ber durch die Erhö­hung des Min­dest­lohns zu Midi­job­bern wer­den und auf­grund einer ver­ein­bar­ten Stun­den­zahl durch die Erhö­hung des Min­dest­lohns sogar net­to weni­ger ver­die­nen als zuvor: Die­ses Mal hat der Gesetz­ge­ber auch dar­an gedacht, die Gering­fü­gig­keits­gren­ze anzu­pas­sen. Ab Janu­ar 2024 beläuft sie sich auf 538 Euro monat­lich, was einer Stei­ge­rung um 18 Euro monat­lich im Ver­gleich zum Vor­jahr ent­spricht und die Min­dest­lohn­er­hö­hung auf­fängt; die Jah­res­ver­dienst­gren­ze beträgt dabei 6.456 Euro. Für 2025 liegt die Gering­fü­gig­keits­gren­ze dann bei 556 Euro.

Die Midi­job­o­ber­gren­ze bleibt im Jahr 2024 aber wei­ter­hin bei 2.000 Euro.

 

Wie hoch ist denn der Min­dest­lohn bei einer Voll­zeit­stel­le?

Der all­ge­mei­ne, nicht bran­chen­spe­zi­fi­sche Min­dest­lohn bei einer Voll­zeit­stel­le, beträgt 2.151,00 Euro. Er errech­net sich bei einer 40-Stun­den-Woche aus dem Stun­den­lohn von 12,41 Euro mul­ti­pli­ziert mit den 40 Wochen­stun­den, dies wie­der­um mul­ti­pli­ziert mit dem Ergeb­nis von 13 Wochen geteilt durch 3 Mona­te.

 

Soll­ten Arbeit­ge­ber vor die­sem Hin­ter­grund jetzt die gül­ti­gen Arbeits­ver­trä­ge prü­fen?

Unter­neh­men, die sich am gesetz­li­chen Min­dest­lohn ori­en­tie­ren, müs­sen zwar den Stun­den­lohn anhe­ben, aber kei­ne Ver­trags­än­de­rung mit den Mini­job­bern zur Redu­zie­rung ihrer Stun­den­zahl vor­neh­men, um im Mini­job­be­reich zu blei­ben. Auch wei­ter­hin wird mit 43 Monats­stun­den näm­lich die Mini­job­gren­ze ein­ge­hal­ten. Bei unre­gel­mä­ßi­ger Beschäf­ti­gung soll­ten Arbeit­ge­ber aber dar­auf ach­ten, dass nur so viel Arbeit abge­ru­fen wird, dass der Durch­schnitts­ver­dienst monat­lich 538 Euro nicht über­steigt.

Bei Midi­job­bern kann im Hin­blick auf die Stun­den­lohn­er­hö­hung aller­dings eine Redu­zie­rung der Monats­stun­den erfor­der­lich wer­den, wenn das Inter­es­se des Midi­job­bers dahin geht, aus sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Grün­den unter 2.000 Euro zu blei­ben.

Wenn bis­lang für eine Voll­zeit­stel­le ein Fest­ge­halt ver­ein­bart war, das unter 2.151,00 Euro lag, muss der Arbeit­ge­ber das Monats­ge­halt erhö­hen.

Letzt­lich ver­langt das Nach­weis­ge­setz ohne­hin in allen Fäl­len die Doku­men­ta­ti­on der Stun­den­satz­än­de­rung in schrift­li­cher Form.

 

Was droht Arbeit­ge­bern bei einem Ver­stoß?

Zahlt der Arbeit­ge­ber weni­ger als den gesetz­li­chen Min­dest­lohn, so muss mit erhöh­ten Buß­gel­dern gerech­net wer­den. Ein Ver­stoß wird mit bis zu 500.000 Euro geahn­det. Eine Ver­pflich­tung zur Nach­zah­lung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen kommt eben­so in Betracht.

 

Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er ist Part­ner bei SNP Schla­wi­en Part­ner­schaft mbB. Er berät Unter­neh­men aller Grö­ßen, meist mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, sowie deren Gesell­schaf­ter in allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts, ins­be­son­de­re auch bei Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen, und des Arbeits­rechts, hier u.a. zu betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Fra­gen, wie dem Abschluss von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen. Dane­ben berät Dr. Oster­mai­er lei­ten­de Ange­stell­te, Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de. Er ver­fügt über umfang­rei­che Erfah­rung in den Berei­chen Bio­tech­no­lo­gie, Soft­ware, Han­del und Ver­si­che­run­gen. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Alternative Feiertagsregelungen: Wie Unternehmen auf religiöse Vielfalt Rücksicht nehmen können

Was tun, wenn Arbeitnehmer Weihnachten nicht feiern? In einer multikulturellen Arbeitswelt stehen Unternehmen vor der Herausforderung, religiöse Vielfalt zu berücksichtigen – besonders, wenn es um Feiertage geht. Das deutsche Arbeitsrecht bietet flexible Lösungen, von Gleitzeit über Sonderurlaub bis hin zum Tausch von Feiertagen.   Auch die Bemühungen der US-amerikanischen Regierung, Inklusions- und Vielfaltsmaßnahmen zurückzudrängen, ändern nichts daran, dass wir in...

Mann bewirbt sich auf Job für „Sekretärin“: Entschädigung wegen Diskriminierung?

Die Sekretärin, der Mechaniker – alte Stereotype in Stellenanzeigen können Unternehmen teuer zu stehen kommen. Sogenannte AGG-Hopper versuchen, Fehler auszunutzen und auf Entschädigung zu klagen. Das klappt nicht immer, doch die Fälle lehren viel darüber, worauf Arbeitgeber achten sollten, wenn sie eine Stelle ausschreiben. In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Streitigkeiten aufgrund angeblicher Diskriminierung im Bewerbungsverfahren. Es gibt eine...