Aktuelle Entwicklungen im Mindestlohn: Auswirkungen auf Arbeitgeber

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Die Dyna­mik in der Arbeits­welt bringt auch in die­sem Jahr Ver­än­de­run­gen mit sich, die Arbeit­ge­ber im Blick haben soll­ten. Ins­be­son­de­re die Anpas­sun­gen im gesetz­li­chen Min­dest­lohn beein­flus­sen ver­schie­de­ne Aspek­te der Beschäf­ti­gungs­pra­xis. In unse­rem Inter­view mit Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er geben wir einen Über­blick über alles Wis­sens­wer­te für Arbeit­ge­ber.

 

Begin­nen wir mit den aktu­el­len Zah­len: Auf wel­chen Betrag ist der gesetz­li­che Min­dest­lohn zu wel­chem Zeit­punkt ange­stie­gen?

Seit dem 1. Janu­ar 2024 beträgt der all­ge­mei­ne Min­dest­lohn 12,41 Euro pro Stun­de. Zuletzt betrug der Min­dest­lohn noch 12 Euro pro Stun­de. Zum 1. Janu­ar 2025 steigt der Min­dest­lohn gar auf 12,82 Euro pro Stun­de.

Für ver­schie­de­ne Bran­chen liegt der Min­dest­lohn sogar höher, z. B. im Bereich der Arbeit­neh­mer­über­las­sung bei 13,50 Euro pro Stun­de und im Pfle­ge­be­reich je nach Qua­li­fi­zie­rung bis zu 19,50 Euro pro Stun­de.

 

Hat die Erhö­hung des gesetz­li­chen Min­dest­lohns auch Aus­wir­kun­gen auf Mini- und Midi­job­ber?

Ja, zumin­dest Mini- und Midi­job­ber, die nur den Min­dest­stun­den­lohn erhal­ten, ver­die­nen ab 2024 etwas mehr.

Anders als frü­her brau­chen Mini­job­ber und deren Arbeit­ge­ber aber kei­ne Sor­ge zu haben, dass die Mini­job­ber durch die Erhö­hung des Min­dest­lohns zu Midi­job­bern wer­den und auf­grund einer ver­ein­bar­ten Stun­den­zahl durch die Erhö­hung des Min­dest­lohns sogar net­to weni­ger ver­die­nen als zuvor: Die­ses Mal hat der Gesetz­ge­ber auch dar­an gedacht, die Gering­fü­gig­keits­gren­ze anzu­pas­sen. Ab Janu­ar 2024 beläuft sie sich auf 538 Euro monat­lich, was einer Stei­ge­rung um 18 Euro monat­lich im Ver­gleich zum Vor­jahr ent­spricht und die Min­dest­lohn­er­hö­hung auf­fängt; die Jah­res­ver­dienst­gren­ze beträgt dabei 6.456 Euro. Für 2025 liegt die Gering­fü­gig­keits­gren­ze dann bei 556 Euro.

Die Midi­job­o­ber­gren­ze bleibt im Jahr 2024 aber wei­ter­hin bei 2.000 Euro.

 

Wie hoch ist denn der Min­dest­lohn bei einer Voll­zeit­stel­le?

Der all­ge­mei­ne, nicht bran­chen­spe­zi­fi­sche Min­dest­lohn bei einer Voll­zeit­stel­le, beträgt 2.151,00 Euro. Er errech­net sich bei einer 40-Stun­den-Woche aus dem Stun­den­lohn von 12,41 Euro mul­ti­pli­ziert mit den 40 Wochen­stun­den, dies wie­der­um mul­ti­pli­ziert mit dem Ergeb­nis von 13 Wochen geteilt durch 3 Mona­te.

 

Soll­ten Arbeit­ge­ber vor die­sem Hin­ter­grund jetzt die gül­ti­gen Arbeits­ver­trä­ge prü­fen?

Unter­neh­men, die sich am gesetz­li­chen Min­dest­lohn ori­en­tie­ren, müs­sen zwar den Stun­den­lohn anhe­ben, aber kei­ne Ver­trags­än­de­rung mit den Mini­job­bern zur Redu­zie­rung ihrer Stun­den­zahl vor­neh­men, um im Mini­job­be­reich zu blei­ben. Auch wei­ter­hin wird mit 43 Monats­stun­den näm­lich die Mini­job­gren­ze ein­ge­hal­ten. Bei unre­gel­mä­ßi­ger Beschäf­ti­gung soll­ten Arbeit­ge­ber aber dar­auf ach­ten, dass nur so viel Arbeit abge­ru­fen wird, dass der Durch­schnitts­ver­dienst monat­lich 538 Euro nicht über­steigt.

Bei Midi­job­bern kann im Hin­blick auf die Stun­den­lohn­er­hö­hung aller­dings eine Redu­zie­rung der Monats­stun­den erfor­der­lich wer­den, wenn das Inter­es­se des Midi­job­bers dahin geht, aus sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Grün­den unter 2.000 Euro zu blei­ben.

Wenn bis­lang für eine Voll­zeit­stel­le ein Fest­ge­halt ver­ein­bart war, das unter 2.151,00 Euro lag, muss der Arbeit­ge­ber das Monats­ge­halt erhö­hen.

Letzt­lich ver­langt das Nach­weis­ge­setz ohne­hin in allen Fäl­len die Doku­men­ta­ti­on der Stun­den­satz­än­de­rung in schrift­li­cher Form.

 

Was droht Arbeit­ge­bern bei einem Ver­stoß?

Zahlt der Arbeit­ge­ber weni­ger als den gesetz­li­chen Min­dest­lohn, so muss mit erhöh­ten Buß­gel­dern gerech­net wer­den. Ein Ver­stoß wird mit bis zu 500.000 Euro geahn­det. Eine Ver­pflich­tung zur Nach­zah­lung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen kommt eben­so in Betracht.

 

Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er ist Part­ner bei SNP Schla­wi­en Part­ner­schaft mbB. Er berät Unter­neh­men aller Grö­ßen, meist mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, sowie deren Gesell­schaf­ter in allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts, ins­be­son­de­re auch bei Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen, und des Arbeits­rechts, hier u.a. zu betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Fra­gen, wie dem Abschluss von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen. Dane­ben berät Dr. Oster­mai­er lei­ten­de Ange­stell­te, Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de. Er ver­fügt über umfang­rei­che Erfah­rung in den Berei­chen Bio­tech­no­lo­gie, Soft­ware, Han­del und Ver­si­che­run­gen. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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