Aktuelle Entwicklungen im Mindestlohn: Auswirkungen auf Arbeitgeber

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Die Dynamik in der Arbeitswelt bringt auch in diesem Jahr Verän­derun­gen mit sich, die Arbeit­ge­ber im Blick haben soll­ten. Ins­beson­dere die Anpas­sun­gen im geset­zlichen Min­dest­lohn bee­in­flussen ver­schiedene Aspek­te der Beschäf­ti­gung­sprax­is. In unserem Inter­view mit Dr. Chris­t­ian Oster­maier geben wir einen Überblick über alles Wis­senswerte für Arbeit­ge­ber.

 

Begin­nen wir mit den aktuellen Zahlen: Auf welchen Betrag ist der geset­zliche Min­dest­lohn zu welchem Zeit­punkt angestiegen?

Seit dem 1. Jan­u­ar 2024 beträgt der all­ge­meine Min­dest­lohn 12,41 Euro pro Stunde. Zulet­zt betrug der Min­dest­lohn noch 12 Euro pro Stunde. Zum 1. Jan­u­ar 2025 steigt der Min­dest­lohn gar auf 12,82 Euro pro Stunde.

Für ver­schiedene Branchen liegt der Min­dest­lohn sog­ar höher, z. B. im Bere­ich der Arbeit­nehmerüber­las­sung bei 13,50 Euro pro Stunde und im Pflege­bere­ich je nach Qual­i­fizierung bis zu 19,50 Euro pro Stunde.

 

Hat die Erhöhung des geset­zlichen Min­dest­lohns auch Auswirkun­gen auf Mini- und Midi­job­ber?

Ja, zumin­d­est Mini- und Midi­job­ber, die nur den Min­dest­stun­den­lohn erhal­ten, ver­di­enen ab 2024 etwas mehr.

Anders als früher brauchen Mini­job­ber und deren Arbeit­ge­ber aber keine Sorge zu haben, dass die Mini­job­ber durch die Erhöhung des Min­dest­lohns zu Midi­job­bern wer­den und auf­grund ein­er vere­in­barten Stun­den­zahl durch die Erhöhung des Min­dest­lohns sog­ar net­to weniger ver­di­enen als zuvor: Dieses Mal hat der Geset­zge­ber auch daran gedacht, die Ger­ingfügigkeits­gren­ze anzu­passen. Ab Jan­u­ar 2024 beläuft sie sich auf 538 Euro monatlich, was ein­er Steigerung um 18 Euro monatlich im Ver­gle­ich zum Vor­jahr entspricht und die Min­dest­lohn­er­höhung auf­fängt; die Jahresver­di­en­st­gren­ze beträgt dabei 6.456 Euro. Für 2025 liegt die Ger­ingfügigkeits­gren­ze dann bei 556 Euro.

Die Midi­jobober­gren­ze bleibt im Jahr 2024 aber weit­er­hin bei 2.000 Euro.

 

Wie hoch ist denn der Min­dest­lohn bei ein­er Vol­lzeit­stelle?

Der all­ge­meine, nicht branchen­spez­i­fis­che Min­dest­lohn bei ein­er Vol­lzeit­stelle, beträgt 2.151,00 Euro. Er errech­net sich bei ein­er 40-Stun­den-Woche aus dem Stun­den­lohn von 12,41 Euro mul­ti­pliziert mit den 40 Wochen­stun­den, dies wiederum mul­ti­pliziert mit dem Ergeb­nis von 13 Wochen geteilt durch 3 Monate.

 

Soll­ten Arbeit­ge­ber vor diesem Hin­ter­grund jet­zt die gülti­gen Arbeitsverträge prüfen?

Unternehmen, die sich am geset­zlichen Min­dest­lohn ori­en­tieren, müssen zwar den Stun­den­lohn anheben, aber keine Ver­tragsän­derung mit den Mini­job­bern zur Reduzierung ihrer Stun­den­zahl vornehmen, um im Mini­job­bere­ich zu bleiben. Auch weit­er­hin wird mit 43 Monatsstun­den näm­lich die Mini­job­gren­ze einge­hal­ten. Bei unregelmäßiger Beschäf­ti­gung soll­ten Arbeit­ge­ber aber darauf acht­en, dass nur so viel Arbeit abgerufen wird, dass der Durch­schnittsver­di­enst monatlich 538 Euro nicht über­steigt.

Bei Midi­job­bern kann im Hin­blick auf die Stun­den­lohn­er­höhung allerd­ings eine Reduzierung der Monatsstun­den erforder­lich wer­den, wenn das Inter­esse des Midi­job­bers dahin geht, aus sozialver­sicherungsrechtlichen Grün­den unter 2.000 Euro zu bleiben.

Wenn bis­lang für eine Vol­lzeit­stelle ein Fest­ge­halt vere­in­bart war, das unter 2.151,00 Euro lag, muss der Arbeit­ge­ber das Monats­ge­halt erhöhen.

Let­ztlich ver­langt das Nach­weis­ge­setz ohne­hin in allen Fällen die Doku­men­ta­tion der Stun­den­satzän­derung in schriftlich­er Form.

 

Was dro­ht Arbeit­ge­bern bei einem Ver­stoß?

Zahlt der Arbeit­ge­ber weniger als den geset­zlichen Min­dest­lohn, so muss mit erhöht­en Bußgeldern gerech­net wer­den. Ein Ver­stoß wird mit bis zu 500.000 Euro geah­n­det. Eine Verpflich­tung zur Nachzahlung von Sozialver­sicherungs­beiträ­gen kommt eben­so in Betra­cht.

 

Dr. Chris­t­ian Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts, ins­beson­dere auch bei Unternehmen­stransak­tio­nen, und des Arbeit­srechts, hier u.a. zu betrieb­sver­fas­sungsrechtlichen Fra­gen, wie dem Abschluss von Betrieb­svere­in­barun­gen. Daneben berät Dr. Oster­maier lei­t­ende Angestellte, Geschäfts­führer und Vorstände. Er ver­fügt über umfan­gre­iche Erfahrung in den Bere­ichen Biotech­nolo­gie, Soft­ware, Han­del und Ver­sicherun­gen. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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