Genussrechte, stille Beteiligung, Beteiligung über Beteiligungsgesellschaft: So beteiligen Unternehmen ihre Mitarbeiter am Erfolg

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Um Mit­ar­bei­ter am Unter­neh­mens­er­folg zu betei­li­gen und so stär­ker zu bin­den, gibt es noch ande­re Wege als nur den klas­si­schen Bonus oder Tan­tie­men. Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er im zwei­ten Teil der unse­rer Mini-Serie über drei klu­ge Lösun­gen zur Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung.

Wir schrie­ben es schon im ers­ten Teil der Serie: Mit­ar­bei­ter­bin­dung und Moti­va­ti­on brau­chen mehr als nur Geld. Und doch kön­nen auch Betei­li­gun­gen am Unter­neh­men ihre Bin­dung und Moti­va­ti­on enorm stei­gern. Es geht eben nicht nur um Geld. Es geht dar­um, mit dem Schick­sal des Unter­neh­mens ver­bun­den zu sein und im bes­ten Fall von sei­nem Erfolg zu pro­fi­tie­ren. Das funk­tio­niert auch für klei­ne Unter­neh­men und ihre Beleg­schaft sehr gut.

Im ers­ten Teil haben wir Ihnen Boni und Tan­tie­men­re­ge­lun­gen vor­ge­stellt, vir­tu­el­le Betei­li­gun­gen sowie das par­tia­ri­sche Dar­le­hen. Nun wer­fen wir einen genau­en Blick auf Genuss­rech­te, stil­le Betei­li­gung und die Betei­li­gung über Betei­li­gungs­ge­sell­schaft — For­men der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung also, die Mit­ar­bei­ter näher ans Unter­neh­men brin­gen als bloß ein Bonus am Jah­res­en­de, sie aber noch nicht zu ech­ten Gesell­schaf­tern machen.

Wenn’s kein Mitarbeiterdarlehen sein soll: Genussrechte

Bei den Genuss­rech­ten über­lässt der Mit­ar­bei­ter dem Unter­neh­men zeit­lich befris­tet Kapi­tal und erhält dafür – je nach Aus­ge­stal­tung – einen fes­ten oder varia­blen Anteil am Gewinn oder einen rela­tiv hohen Zins. Genuss­rech­te sind eine Misch­form der Kapi­tal­be­tei­li­gung und stel­len ein Kapi­tal­über­las­sungs­ver­hält­nis dar. Zivil­recht­lich gese­hen han­delt es sich um Ver­mö­gens­rech­te auf schuld­recht­li­cher Basis.

Der Arbeit­neh­mer bekommt also kei­ne ech­te Gesell­schaf­ter­stel­lung. Wenn die Par­tei­en ihn jedoch mit einer Posi­ti­on aus­stat­ten wol­len, die mit der eines Gesell­schaf­ters ver­gleich­bar ist, ist das nur auf schuld­recht­li­cher Ebe­ne mög­lich.

Genuss­rech­te haben vie­le Vor­tei­le und nur noch weni­ge Nach­tei­le. In der Gestal­tung sind die Par­tei­en fle­xi­bel, ins­be­son­de­re was die Betei­li­gung des Mit­ar­bei­ters an der Wert­stei­ge­rung angeht. Auch die Aus­zah­lung bzw. Abrech­nung erfolgt gemäß der indi­vi­du­el­len Ver­ein­ba­rung. Die­se Aus­ge­stal­tung bestimmt natür­lich auch dar­über, wie stark die Bin­dungs-/ Moti­va­ti­ons­wir­kung für den Mit­ar­bei­ter aus­fällt.

Aller­dings soll­ten die Arbeit­neh­mer auch beden­ken, dass sie durch Kapi­tal­über­las­sung das unter­neh­me­ri­sche Risi­ko der Gesell­schaft mit­tra­gen. Das bedeu­tet auch, dass im schlimms­ten Fall ein Total­ver­lust der Anla­ge mög­lich ist.

Aus steu­er­li­cher Sicht sind Genuss­rech­te eine Betriebs­aus­ga­be für die Gesell­schaft. Für den Arbeit­neh­mers han­delt es sich um Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen.

Stille Beteiligung: Der Mitarbeiter als stiller Gesellschafter

Eine für vie­le Unter­neh­men inter­es­san­te Mög­lich­keit der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung ist die stil­le Betei­li­gung, §§ 230 ff. Han­dels­ge­setz­buch (HGB). Dabei han­delt es sich um eine Innen­ge­sell­schaft, die nach außen hin kei­ne Erschei­nungs­form hat, d.h. nicht Trä­ger der Rech­te und Pflich­ten der Gesell­schaft ist.

Das funk­tio­niert wie folgt: Der Mit­ar­bei­ter leis­tet eine Ein­la­ge in die GmbH und erhält dadurch eine gesell­schafts­recht­li­che Betei­li­gung, die Par­ti­zi­pa­ti­on am Unter­neh­mens­er­folg muss je nach Ver­ein­ba­rung indi­vi­du­ell gestal­tet wer­den. Der Mit­ar­bei­ter wird zum stil­len Gesell­schaf­ter, das Kapi­tal der Gesell­schaft wird auf­ge­stockt.

Auch die stil­le Betei­li­gung ist eine Misch­form der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung, sie kann als Fremd- oder Eigen­ka­pi­tal aus­ge­stat­tet sein.

Keine Gesellschafterstellung, aber Teilhabe am Unternehmensgewinn

Stil­le Gesell­schaf­ter sind grund­sätz­lich an den Gewin­nen und Ver­lus­ten der Gesell­schaft betei­ligt. Eine ande­re Gestal­tung ist eben­falls mög­lich, anders als das Recht zur Ver­lust­be­tei­li­gung kann das Recht auf Gewinn­be­tei­li­gung nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Ist die Ver­lust­be­tei­li­gung aus­ge­schlos­sen, muss die Kapi­tel­ein­la­ge als Fremd­ka­pi­tal behan­delt wer­den.

Der stil­le Gesell­schaf­ter bekommt nicht die glei­che Stel­lung wie ein „typi­scher“ Gesell­schaf­ter,
son­dern bloß das Recht, durch sei­ne finan­zi­el­le Unter­stüt­zung am Gewinn des Unter­neh­mens teil­zu­ha­ben.

Eine sol­che stil­le Betei­li­gung kann eben­falls recht fle­xi­bel gestal­tet wer­den, zum Bei­spiel kann man den  Mit­ar­bei­tern auch begrenz­te Mit­spra­che­rech­te ein­räu­men. Soll­ten die Arbeit­neh­mer die stil­le Betei­li­gung nicht mit eige­nen Mit­tel finan­zie­ren kön­nen, kön­nen sie eine Finan­zie­rung durch Gesell­schafts­dar­le­hen in Anspruch neh­men.

Die atypische stille Beteiligung

Eine stil­le Betei­li­gung kann auch als aty­pisch stil­le Betei­li­gung aus­ge­stal­tet wer­den, wenn der stil­le Gesell­schaf­ter nicht nur an den Gewin­nen und Ver­lus­ten des Unter­neh­mens, son­dern auch an des­sen stil­len Reser­ven (Ver­mö­gens­zu­wachs) betei­ligt wer­den soll. Man kann ihm wei­ter­ge­hen­de Kon­troll- und Ver­mö­gens­rech­te ähn­lich denen eines Kom­man­di­tis­ten ein­räu­men.

Aty­pi­sche Betei­li­gun­gen bedeu­ten ein höhe­res Risi­ko für den Arbeit­neh­mer. Wenn die Gesell­schaft eine schlech­te Ren­di­te abwirft, haf­tet der Anle­ger. Die Höhe der Haf­tung kann indi­vi­du­ell fest­ge­legt wer­den, in der Regel ist sie auf die Höhe der Ein­la­ge begrenzt.

Weil der Mit­ar­bei­ter in die­ser Kon­stel­la­ti­on Mit­un­ter­neh­mer ist, stellt eine aty­pi­sche stil­le Betei­li­gung für ihn Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb dar.  Bei einer typi­schen stil­len Betei­li­gung han­delt es sich um Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen für den Mit­ar­bei­ter. Ist die Gewinn­be­tei­li­gung, die er erhält, unan­ge­mes­sen hoch, zäh­len die Ein­künf­te zu denen aus unselbst­stän­di­ger Tätig­keit.

Indirekte Beteiligung: Beteiligung über Beteiligungsgesellschaft

Bei der Betei­li­gung über eine Betei­li­gungs­ge­sell­schaft ist der Arbeit­neh­mer an einer Gesell­schaft betei­ligt, die ihrer­seits an einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung betei­ligt ist. Die Betei­li­gungs­ge­sell­schaft kann z.B. eine GmbH oder eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) sein.

Über die­se Betei­li­gungs­ge­sell­schaft üben die Mit­ar­bei­ter ihre Gesell­schaf­ter­rech­te bei der GmbH aus. Die Gewinn­aus­schüt­tung erfolgt von der GmbH an die Betei­li­gungs­ge­sell­schaft, wel­che dann wie­der­um auf der Grund­la­ge der Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se die Gewinn­aus­schüt­tung zuguns­ten der Mit­ar­bei­ter vor­nimmt.

Durch Zwi­schen­schal­tung der Betei­li­gungs­ge­sell­schaft wer­den die Ein­fluss- und vor allem auch Infor­ma­ti­ons­mög­lich­kei­ten des ein­zel­nen Mit­ar­bei­ters bei der GmbH ein­ge­schränkt. Gleich­zei­tig wer­den die Mit­ar­bei­ter­rech­te gebün­delt, da der Mit­ar­bei­ter nicht direkt an der Gesell­schaft betei­ligt ist und damit selbst sei­ne Rech­te gel­tend machen könn­te, son­dern nur in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der Betei­li­gungs­ge­sell­schaft.

Ein Nach­teil die­ser Aus­ge­stal­tung der indi­rek­ten Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung liegt in Kos­ten und Auf­wand für die Grün­dung und Ver­wal­tung der Betei­li­gungs­ge­sell­schaft. Die­se Gestal­tung ist daher eher für grö­ße­re Unter­neh­men geeig­net, bei denen vie­le Mit­ar­bei­ter am Unter­neh­mens­er­folg betei­ligt wer­den sol­len.

Steu­er­lich gese­hen ist die Betei­li­gung über eine Betei­li­gungs­ge­sell­schaft für die Gesell­schaft eine Gewinn­aus­schüt­tung an Gesell­schaf­ter. Für den betei­lig­ten Mit­ar­bei­ter han­delt es sich um Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen.

Bleiben Sie auf dem Laufenden:

Im kom­men­den Teil unse­rer Mini-Serie zu Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen stel­len wir Ihnen mit dem GmbH-Gesell­schaf­ter eine der gän­gigs­ten und am häu­figs­ten genutz­ten Mög­lich­kei­ten zur Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung vor. Außer­dem erfah­ren Sie, wie Sie die rich­ti­ge Form der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung für Ihr Unter­neh­men und Ihre Mit­ar­bei­ter wäh­len.

Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er ist Part­ner bei SNP Schla­wi­en Part­ner­schaft mbB. Er berät Unter­neh­men aller Grö­ßen, meist mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, sowie deren Gesell­schaf­ter in allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts und des Arbeits­rechts. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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