Nachweis des E‑Mail-Zugangs

Das Amts­ge­richt Frank­furt am Main hat in einer Ent­schei­dung vom 23. Okto­ber 2008 (Az: 30 C 730/08–25), ange­nom­men, dass dem Absen­der einer E‑Mail, der nach­wei­sen kann, dass er die E‑Mail ver­schickt hat, der Beweis des ers­ten Anscheins zur Sei­te steht, dass die von ihm ver­sand­te E‑Mail auch bei dem Emp­fän­ger ein­ge­gan­gen ist. Das Gericht lässt es für die Annah­me des Zugangs genü­gen, dass die E‑Mail abge­sen­det und nicht als unzu­stell­bar zurück gelangt ist. Für den Beweis des ers­ten Anscheins hat es die Vor­la­ge des Aus­drucks der gesen­de­ten E‑Mail als aus­rei­chend erach­tet.

Die­se Recht­spre­chung erscheint gewagt, da, auch wenn die Absen­dung tat­säch­lich erfolgt ist, vie­le Mög­lich­kei­ten bestehen, dass die E‑Mail tat­säch­lich nicht ankommt. Auch bei dem Ver­sand eines Brie­fes muss der Zugang nach­ge­wie­sen wer­den, ohne dass dem Ver­sen­der der Beweis des ers­ten Anscheins zur Sei­te steht. Selbst wenn die E‑Mail bei dem Ver­sen­der als gesen­det gekenn­zeich­net ist, ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass sie ent­we­der von dem eige­nen E‑Mail-Ser­ver nicht wei­ter­ge­lei­tet wur­de oder auf dem Weg zum Ser­ver des Emp­fän­gers aus wel­chen Grün­den auch immer “ver­lo­ren” gegan­gen ist. Zwar stellt das Gericht ergän­zend dar­auf ab, dass die ver­sen­de­te E‑Mail nicht als unzu­stell­bar zurück­ge­langt ist. Hier­aus dürf­ten aber wei­te­re Beweis­pro­ble­me resul­tie­ren, da die Gefahr besteht, dass etwa­ige Aus­dru­cke von Nach­rich­ten über die Unzu­stell­bar­keit vom Absen­der und Beweis­füh­rer nicht vor­ge­legt wer­den. Dies führt unse­res Erach­tens zu einem erheb­li­chen Miss­brauchs­ri­si­ko.

Für die Annah­me des Zugangs beim Emp­fän­ger gilt etwas ande­res unse­res Erach­tens nur dann, wenn vom Emp­fän­ger­ser­ver eine Emp­fangs­be­stä­ti­gung ver­sandt wur­de. In die­sem Fall dürf­te man wohl den Beweis des Zugangs als geführt anse­hen, auch wenn dies in der juris­ti­schen Lite­ra­tur umstrit­ten ist.

Gegen die Ent­schei­dung ist bereits Beru­fung ein­ge­legt wor­den.

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