Endlich Urlaub? Ein Handbuch zum Urlaubsrecht für Praktiker

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Viele Beschäftigte freuen sich ger­ade auf die schön­ste Zeit des Jahres. Doch um den Urlaub wird viel gestrit­ten. Neue Regeln stellen alte Gewis­sheit­en in Frage, Per­son­aler ste­hen täglich vor neuen Her­aus­forderun­gen. Auch die 2. Auflage des Hand­buchs „Urlaub­srecht“ von zwei SNP-Anwäl­ten bietet prag­ma­tis­che Antworten auf Fra­gen des Prak­tik­ers.

 

Es klingt alles so ein­fach: Jed­er Arbeit­nehmer hat Anspruch auf min­destens 20 bezahlte Urlaub­stage im Jahr bezo­gen auf die Fünf-Tage-Woche nach dem Bun­desurlaub­s­ge­setz. Oft wer­den auf­grund arbeits- oder tar­ifver­traglich­er Regelung mehr Urlaub­stage gewährt, manche Unternehmen geben noch ein Urlaub­s­geld dazu. Kann Urlaub nicht mehr in natu­ra genom­men wer­den, weil das Arbeitsver­hält­nis been­det wird, ist er abzugel­ten. So weit, so gut.

Doch die tägliche Prax­is in der Per­son­al­abteilung kann voller Tück­en sein, wie so oft steckt der Teufel im Detail. Wie zum Beispiel wird der Urlaub­sanspruch bei einem unter­jähri­gen Wech­sel von Voll- auf Teilzeit (oder umgekehrt) berech­net? Unter welchen Voraus­set­zun­gen ver­fall­en oder ver­jähren Urlaub­sansprüche? Was müssen Arbeit­ge­ber bei der Urlaub­s­gewährung beacht­en? Dür­fen Urlaub­sansprüche auch im laufend­en Arbeitsver­hält­nis abge­golten wer­den?

Wann darf das Unternehmen Urlaub­sansprüche kürzen,  z.B. bei Elternzeit, Pflegezeit oder Kurzarbeit? Was gilt bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel oder wenn zu viel Urlaub gewährt wurde? Welche son­sti­gen Freis­tel­lungsmöglichkeit­en außer­halb des Urlaub­srechts gibt es? Und welche Beson­der­heit­en gel­ten für den öffentlichen Dienst?

 

Viel Neues, auch vom EuGH

Es sind nur einige der zahlre­ichen Fra­gen, mit denen Prak­tik­er sich tagtäglich kon­fron­tiert sehen. Und nur allzu häu­fig sind die Antworten nicht leicht zu find­en. Eine Vielzahl von Nor­men regelt das weite Feld des Urlaub­srechts. Euro­parechtliche Vor­gaben und nationale Geset­ze, aber auch kollek­tiv- und indi­vid­u­alver­tragliche Vere­in­barun­gen sind zu beacht­en. Dabei ist es wichtig zu wis­sen, in welchem Ver­hält­nis diese zueinan­der ste­hen. So muss beispiel­sweise der sog. Mehrurlaub­sanspruch nicht zwin­gend densel­ben Regeln fol­gen wie der geset­zliche Min­destanspruch, auch wenn das oft so gehand­habt wird.

Erschw­erend kommt für den Prak­tik­er hinzu, dass das Urlaub­srecht laufend im Wan­del begrif­f­en ist. In dem zunehmend durch ausle­gungs­bedürftige euro­parechtliche Vor­gaben geprägten (Art. 31 Abs. 2GrC und Art. 7 Arbeit­szeitrichtlin­ie RL 2003/88/EG) Rechts­ge­bi­et machte der EuGH in den ver­gan­genen Jahren immer wieder Schlagzeilen mit Auf­se­hen erre­gen­den Urteilen, die alte Gewis­sheit­en zum deutschen Bun­desurlaub­s­ge­setz über den Haufen war­fen.

 

Das Hand­buch Urlaub­srecht

Der Fachrat­ge­ber „Urlaub­srecht – Hand­buch zum BUrlG und weit­eren Freis­tel­lungsmöglichkeit­en mit den Beson­der­heit­en des TVöD und TV‑L“ hil­ft Per­son­alver­ant­wortlichen nun bere­its in der 2. Auflage dabei, den Überblick zu behal­ten. Das in 2024 neu erschienene Werk aus der Rei­he „Wis­sen für die Prax­is“ des Wal­hal­la Ver­lags bietet einen topak­tuellen Leit­faden durchs Dic­kicht der nationalen und inter­na­tionalen Vorschriften. Zugeschnit­ten auf die Bedürfnisse des Prak­tik­ers, der schnell Antworten auf seine täglichen Fra­gen braucht, bieten SNP-Schlaw­ien-Part­ner Dr. Chris­t­ian Oster­maier und seine Kol­le­gin Sylvia Vogt wis­senswerte Infor­ma­tio­nen und prak­tis­che Tipps. Das Werk wid­met sich auch den Son­der­regeln des öffentlichen Dien­stes.

So ver­mei­den Per­son­aler, Arbeit­ge­ber und Behör­den Fall­stricke, meis­tern die Her­aus­forderun­gen von heute und erken­nen die Fra­gen von mor­gen. Denn die Recht­sprechung der ver­gan­genen Jahre hat nicht nur alte Gewis­sheit­en über den Haufen, son­dern auch neue Fra­gen aufge­wor­fen.

 

Prak­tis­che Fra­gen, prag­ma­tis­che Antworten

So weiß mit­tler­weile jed­er Prak­tik­er, dass Arbeit­ge­ber ihre Arbeit­nehmer inzwis­chen rechtzeit­ig auf den Urlaub­sanspruch hin­weisen und sie auf­fordern müssen, ihren Urlaub zu nehmen sowie auf den son­st dro­hen­den Ver­fall hin­weisen (EuGH, Urt. v. 06.11. 2018, Az. C‑684/16; BAG, Urt. v. 19.02.2019, Az. 9 AZR 423/16). Ver­säu­men sie das, riskiert das Unternehmen, dass sich immense Urlaub­sansprüche anhäufen, wenn Arbeit­nehmer ihren Urlaub nicht von sich aus beantra­gen und nehmen. Nach einem weit­eren Urteil des BAG kön­nen Urlaub­sansprüche näm­lich auch nicht ver­jähren, wenn der Arbeit­ge­ber nicht aktiv wird (BAG, Urt. v. 20. 12.2022, Az. 9 AZR 266/20, fol­gend dem EuGH, Urt. v. 22.09. 2022, Az. C‑120/21).

Doch wann ver­jähren eigentlich, wenn der Arbeit­ge­ber nicht mit­gewirkt hat, Urlaub­sabgel­tungsansprüche, die erst mit Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es entste­hen (BAG, Urt. v. 31.01. 2023, Az. 9 AZR 456/20)? Was gilt, wenn der Arbeit­nehmer im Laufe des Jahres lang­dauernd arbeit­sun­fähig erkrankt und deshalb seinen Jahresurlaub ohne­hin nicht mehr antreten kann (BAG, Urt. v. 20.12.2022, 9 AZR 245/19)? Ein Hin­weis auf Urlaub ergibt schließlich jeden­falls ab dem Zeit­punkt der Erkrankung keinen Sinn mehr.

Von den geset­zlichen Grund­la­gen über die arbeits- und tar­ifver­traglichen Regeln ins­beson­dere des öffentlichen Dien­stes und die Mitbes­tim­mungsrechte von Betriebs- und Per­son­al­rat bis zur Durch­set­zung des Urlaub­sanspruchs bietet auch die 2. Auflage des Rat­ge­bers alles, was Prak­tik­er zum Urlaub­srecht wis­sen müssen. Aus­führliche Infor­ma­tio­nen zur Freis­tel­lung von Mitar­beit­ern außer­halb des Urlaub­srechts – zum Beispiel Elternzeit, Pflegezeit und Sab­bat­i­cal  — run­den die 2. Auflage von „Urlaub­srecht – Hand­buch zum BUrlG und weit­eren Freis­tel­lungsmöglichkeit­en mit den Beson­der­heit­en des TVöD und TV‑L“ ab.

Hier kön­nen Sie „Urlaub­srecht – Hand­buch zum BUrlG und weit­eren Freis­tel­lungsmöglichkeit­en mit den Beson­der­heit­en des TVöD und TV‑L“ beim Ver­lag Wal­hal­la bestellen.

 

Zu den Autoren des Buch­es:

Dr. Chris­t­ian Oster­maier berät als Fachan­walt für Arbeit­srecht lei­t­ende Angestellte, Geschäfts­führer und Vorstände umfassend im indi­vidu­ellen und kollek­tiv­en Arbeit­srecht. Seine Man­dan­ten ver­tritt er gerichtlich und außerg­erichtlich in allen arbeit­srechtlichen Stre­it­igkeit­en.

Als Recht­san­wältin und Fachan­wältin für Arbeit­srecht berät Sylvia Vogt sowohl pri­vate Unternehmen und die öffentliche Hand als auch Pri­vat­per­so­n­en zu allen Fra­gen, die sich im Zusam­men­hang mit der Anbah­nung, dem Abschluss, der Durch­führung und der Beendi­gung von Arbeitsver­hält­nis­sen stellen kön­nen. Zu ihren Kernge­bi­eten gehören nicht nur das Indi­vid­u­alar­beit­srecht von „A“ wie „Abmah­nung“ bis „Z“ wie „Zeug­nis“, son­dern auch das kollek­tive Arbeit­srecht gegenüber Betriebs- oder Per­son­al­räten.

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