Endlich Urlaub? Ein Handbuch zum Urlaubsrecht für Praktiker

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Vie­le Beschäf­tig­te freu­en sich gera­de auf die schöns­te Zeit des Jah­res. Doch um den Urlaub wird viel gestrit­ten. Neue Regeln stel­len alte Gewiss­hei­ten in Fra­ge, Per­so­na­ler ste­hen täg­lich vor neu­en Her­aus­for­de­run­gen. Auch die 2. Auf­la­ge des Hand­buchs „Urlaubs­recht“ von zwei SNP-Anwäl­ten bie­tet prag­ma­ti­sche Ant­wor­ten auf Fra­gen des Prak­ti­kers.

 

Es klingt alles so ein­fach: Jeder Arbeit­neh­mer hat Anspruch auf min­des­tens 20 bezahl­te Urlaubs­ta­ge im Jahr bezo­gen auf die Fünf-Tage-Woche nach dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz. Oft wer­den auf­grund arbeits- oder tarif­ver­trag­li­cher Rege­lung mehr Urlaubs­ta­ge gewährt, man­che Unter­neh­men geben noch ein Urlaubs­geld dazu. Kann Urlaub nicht mehr in natu­ra genom­men wer­den, weil das Arbeits­ver­hält­nis been­det wird, ist er abzu­gel­ten. So weit, so gut.

Doch die täg­li­che Pra­xis in der Per­so­nal­ab­tei­lung kann vol­ler Tücken sein, wie so oft steckt der Teu­fel im Detail. Wie zum Bei­spiel wird der Urlaubs­an­spruch bei einem unter­jäh­ri­gen Wech­sel von Voll- auf Teil­zeit (oder umge­kehrt) berech­net? Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ver­fal­len oder ver­jäh­ren Urlaubs­an­sprü­che? Was müs­sen Arbeit­ge­ber bei der Urlaubs­ge­wäh­rung beach­ten? Dür­fen Urlaubs­an­sprü­che auch im lau­fen­den Arbeits­ver­hält­nis abge­gol­ten wer­den?

Wann darf das Unter­neh­men Urlaubs­an­sprü­che kür­zen,  z.B. bei Eltern­zeit, Pfle­ge­zeit oder Kurz­ar­beit? Was gilt bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel oder wenn zu viel Urlaub gewährt wur­de? Wel­che sons­ti­gen Frei­stel­lungs­mög­lich­kei­ten außer­halb des Urlaubs­rechts gibt es? Und wel­che Beson­der­hei­ten gel­ten für den öffent­li­chen Dienst?

 

Viel Neu­es, auch vom EuGH

Es sind nur eini­ge der zahl­rei­chen Fra­gen, mit denen Prak­ti­ker sich tag­täg­lich kon­fron­tiert sehen. Und nur all­zu häu­fig sind die Ant­wor­ten nicht leicht zu fin­den. Eine Viel­zahl von Nor­men regelt das wei­te Feld des Urlaubs­rechts. Euro­pa­recht­li­che Vor­ga­ben und natio­na­le Geset­ze, aber auch kol­lek­tiv- und indi­vi­du­al­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen sind zu beach­ten. Dabei ist es wich­tig zu wis­sen, in wel­chem Ver­hält­nis die­se zuein­an­der ste­hen. So muss bei­spiels­wei­se der sog. Mehr­ur­laubs­an­spruch nicht zwin­gend den­sel­ben Regeln fol­gen wie der gesetz­li­che Min­dest­an­spruch, auch wenn das oft so gehand­habt wird.

Erschwe­rend kommt für den Prak­ti­ker hin­zu, dass das Urlaubs­recht lau­fend im Wan­del begrif­fen ist. In dem zuneh­mend durch aus­le­gungs­be­dürf­ti­ge euro­pa­recht­li­che Vor­ga­ben gepräg­ten (Art. 31 Abs. 2GrC und Art. 7 Arbeits­zeit­richt­li­nie RL 2003/88/EG) Rechts­ge­biet mach­te der EuGH in den ver­gan­ge­nen Jah­ren immer wie­der Schlag­zei­len mit Auf­se­hen erre­gen­den Urtei­len, die alte Gewiss­hei­ten zum deut­schen Bun­des­ur­laubs­ge­setz über den Hau­fen war­fen.

 

Das Hand­buch Urlaubs­recht

Der Fach­rat­ge­ber „Urlaubs­recht – Hand­buch zum BUrlG und wei­te­ren Frei­stel­lungs­mög­lich­kei­ten mit den Beson­der­hei­ten des TVöD und TV‑L“ hilft Per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen nun bereits in der 2. Auf­la­ge dabei, den Über­blick zu behal­ten. Das in 2024 neu erschie­ne­ne Werk aus der Rei­he „Wis­sen für die Pra­xis“ des Wal­hal­la Ver­lags bie­tet einen top­ak­tu­el­len Leit­fa­den durchs Dickicht der natio­na­len und inter­na­tio­na­len Vor­schrif­ten. Zuge­schnit­ten auf die Bedürf­nis­se des Prak­ti­kers, der schnell Ant­wor­ten auf sei­ne täg­li­chen Fra­gen braucht, bie­ten SNP-Schla­wi­en-Part­ner Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er und sei­ne Kol­le­gin Syl­via Vogt wis­sens­wer­te Infor­ma­tio­nen und prak­ti­sche Tipps. Das Werk wid­met sich auch den Son­der­re­geln des öffent­li­chen Diens­tes.

So ver­mei­den Per­so­na­ler, Arbeit­ge­ber und Behör­den Fall­stri­cke, meis­tern die Her­aus­for­de­run­gen von heu­te und erken­nen die Fra­gen von mor­gen. Denn die Recht­spre­chung der ver­gan­ge­nen Jah­re hat nicht nur alte Gewiss­hei­ten über den Hau­fen, son­dern auch neue Fra­gen auf­ge­wor­fen.

 

Prak­ti­sche Fra­gen, prag­ma­ti­sche Ant­wor­ten

So weiß mitt­ler­wei­le jeder Prak­ti­ker, dass Arbeit­ge­ber ihre Arbeit­neh­mer inzwi­schen recht­zei­tig auf den Urlaubs­an­spruch hin­wei­sen und sie auf­for­dern müs­sen, ihren Urlaub zu neh­men sowie auf den sonst dro­hen­den Ver­fall hin­wei­sen (EuGH, Urt. v. 06.11. 2018, Az. C‑684/16; BAG, Urt. v. 19.02.2019, Az. 9 AZR 423/16). Ver­säu­men sie das, ris­kiert das Unter­neh­men, dass sich immense Urlaubs­an­sprü­che anhäu­fen, wenn Arbeit­neh­mer ihren Urlaub nicht von sich aus bean­tra­gen und neh­men. Nach einem wei­te­ren Urteil des BAG kön­nen Urlaubs­an­sprü­che näm­lich auch nicht ver­jäh­ren, wenn der Arbeit­ge­ber nicht aktiv wird (BAG, Urt. v. 20. 12.2022, Az. 9 AZR 266/20, fol­gend dem EuGH, Urt. v. 22.09. 2022, Az. C‑120/21).

Doch wann ver­jäh­ren eigent­lich, wenn der Arbeit­ge­ber nicht mit­ge­wirkt hat, Urlaubs­ab­gel­tungs­an­sprü­che, die erst mit Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ent­ste­hen (BAG, Urt. v. 31.01. 2023, Az. 9 AZR 456/20)? Was gilt, wenn der Arbeit­neh­mer im Lau­fe des Jah­res lang­dau­ernd arbeits­un­fä­hig erkrankt und des­halb sei­nen Jah­res­ur­laub ohne­hin nicht mehr antre­ten kann (BAG, Urt. v. 20.12.2022, 9 AZR 245/19)? Ein Hin­weis auf Urlaub ergibt schließ­lich jeden­falls ab dem Zeit­punkt der Erkran­kung kei­nen Sinn mehr.

Von den gesetz­li­chen Grund­la­gen über die arbeits- und tarif­ver­trag­li­chen Regeln ins­be­son­de­re des öffent­li­chen Diens­tes und die Mit­be­stim­mungs­rech­te von Betriebs- und Per­so­nal­rat bis zur Durch­set­zung des Urlaubs­an­spruchs bie­tet auch die 2. Auf­la­ge des Rat­ge­bers alles, was Prak­ti­ker zum Urlaubs­recht wis­sen müs­sen. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zur Frei­stel­lung von Mit­ar­bei­tern außer­halb des Urlaubs­rechts – zum Bei­spiel Eltern­zeit, Pfle­ge­zeit und Sab­ba­ti­cal  — run­den die 2. Auf­la­ge von „Urlaubs­recht – Hand­buch zum BUrlG und wei­te­ren Frei­stel­lungs­mög­lich­kei­ten mit den Beson­der­hei­ten des TVöD und TV‑L“ ab.

Hier kön­nen Sie „Urlaubs­recht – Hand­buch zum BUrlG und wei­te­ren Frei­stel­lungs­mög­lich­kei­ten mit den Beson­der­hei­ten des TVöD und TV‑L“ beim Ver­lag Wal­hal­la bestel­len.

 

Zu den Autoren des Buches:

Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er berät als Fach­an­walt für Arbeits­recht lei­ten­de Ange­stell­te, Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de umfas­send im indi­vi­du­el­len und kol­lek­ti­ven Arbeits­recht. Sei­ne Man­dan­ten ver­tritt er gericht­lich und außer­ge­richt­lich in allen arbeits­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten.

Als Rechts­an­wäl­tin und Fach­an­wäl­tin für Arbeits­recht berät Syl­via Vogt sowohl pri­va­te Unter­neh­men und die öffent­li­che Hand als auch Pri­vat­per­so­nen zu allen Fra­gen, die sich im Zusam­men­hang mit der Anbah­nung, dem Abschluss, der Durch­füh­rung und der Been­di­gung von Arbeits­ver­hält­nis­sen stel­len kön­nen. Zu ihren Kern­ge­bie­ten gehö­ren nicht nur das Indi­vi­du­al­ar­beits­recht von „A“ wie „Abmah­nung“ bis „Z“ wie „Zeug­nis“, son­dern auch das kol­lek­ti­ve Arbeits­recht gegen­über Betriebs- oder Per­so­nal­rä­ten.

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