Recht am eigenen gesprochenen Wort gilt auch im Personalgespräch

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Smart-Phones ermöglichen jed­erzeit ein unauf­fäl­liges Mitschnei­den von Gesprächen. Die Ver­suchung, von dieser Möglichkeit bei ver­meintlichem Bedarf auch Gebrauch zu machen, ist hoch. Dabei dürfte jedem klar sein, dass dies „irgend­wie“ nicht in Ord­nung ist, auch wenn vielle­icht die ein­schlägige Strafvorschrift von der Ver­let­zung der Ver­traulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) nicht jed­er­mann geläu­fig ist. Arbeit­ge­ber, die Opfer eines solchen „Lauschangriffs“ bei einem Per­son­alge­spräch wer­den, reagieren in aller Regel empfind­lich, näm­lich mit ein­er – oft­mals sog­ar außeror­dentlichen – Kündi­gung- und zwar auch ohne vorherige Abmah­nung. Die Gerichte geben ihnen im nach­fol­gen­den Kündi­gungss­chutzprozess häu­fig recht: Ausre­den wie „ich habe nicht gewusst, dass das ver­boten ist“, „das Handy lag doch offen am Tisch“ oder „ich brauche das, weil ich mich so schlecht konzen­tri­eren kann“ helfen dann auch nicht mehr weit­er.

Bisherige Rechtsprechung zum heimlichen Mitschneiden von Personalgesprächen

Diese strenge Lin­ie wurde bere­its im Jahr 2012 vom BAG mit Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: 2 AZR 989/11 vorgegeben: Mit dem heim­lichen Aufze­ich­nen von Per­son­alge­sprächen ver­let­zt der Arbeit­nehmer seine Rück­sicht­nah­mepflicht auf berechtigte Inter­essen des Arbeit­ge­bers (§ 241 Abs. 2 BGB), was prinzip­iell einen Grund für eine außeror­dentliche Kündi­gung darstellen kann. Das LAG Rhein­land-Pfalz fol­gte und wies darauf hin, dass die Kündi­gung ein legit­imes Sank­tion­s­mit­tel darstelle, da son­st kaum ein effek­tives Mit­tel, ein solch­es Ver­hal­ten zu unterbinden, gegeben sei (vgl. Law-Blog-Beitrag vom 9. Juli 2016).

Aktuelles Urteil des LAG Hessen

Das LAG Hes­sen (Urteil vom23. August 2017, 6 Sa 137/17) hat­te nun wieder über einen ähn­lichen Fall zu entschei­den: Ein Mitar­beit­er soll seine Kol­le­gen als „Low-per­former“ und „faule Mis­tkäfer“ beze­ich­net haben, worauf er zu einem Per­son­alge­spräch gebeten wurde. Dieses zeich­nete der Kläger mit seinem Smart-Phone auf. Nach­dem die Arbeit­ge­berin davon Ken­nt­nis erhielt, kündigte sie frist­los. Die Kündi­gungss­chutzk­lage des betrof­fe­nen Arbeit­nehmers hat­te wed­er in erster noch zweit­er Instanz Erfolg: Denn jed­er­mann darf „selb­st und allein bes­tim­men, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einem Ton­träger aufgenommene Stimme wieder abge­spielt wer­den darf.“ Das all­ge­meine Per­sön­lichkeit­srecht, das ver­fas­sungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird, umfasst auch „die Befug­nis des Men­schen, selb­st zu bes­tim­men, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspart­ner, einem bes­timmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.“ So das LAG Hes­sen. Wenn der Arbeit­nehmer diese Grund­sätze im Ver­hält­nis zu Arbeit­ge­ber und Kol­le­gen nicht beachtet, ver­stößt er gegen seine all­ge­meine arbeitsver­tragliche Rück­sicht­nah­mepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), was in diesem konkreten Fall für eine außeror­dentliche Kündi­gung aus­gere­icht hat. Auch hier wurde der Arbeit­nehmer nicht mit seinem Ein­wand, er habe die Auf­nahme nicht für ver­boten gehal­ten, nicht gehört: er hätte sich eben vorher (!) erkundi­gen müssen. Und auch die Tat­sache, dass sein Mobil­tele­fon offen auf dem Tisch lag, entschuldigt ihn nicht: er hätte seine Gesprächspart­ner von Beginn an über das Mitschnei­den informieren müssen.

Fazit

Mit diesem Urteil hat das LAG Hes­sen die Hemm­schwelle, die Auf­nah­memöglichkeit­en von Smart-Phones bedenken­los im Betrieb (und auch son­st!) einzuset­zen, hof­fentlich erneut höher gelegt!

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