Smart-Phones ermöglichen jederzeit ein unauffälliges Mitschneiden von Gesprächen. Die Versuchung, von dieser Möglichkeit bei vermeintlichem Bedarf auch Gebrauch zu machen, ist hoch. Dabei dürfte jedem klar sein, dass dies „irgendwie“ nicht in Ordnung ist, auch wenn vielleicht die einschlägige Strafvorschrift von der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) nicht jedermann geläufig ist. Arbeitgeber, die Opfer eines solchen „Lauschangriffs“ bei einem Personalgespräch werden, reagieren in aller Regel empfindlich, nämlich mit einer – oftmals sogar außerordentlichen – Kündigung- und zwar auch ohne vorherige Abmahnung. Die Gerichte geben ihnen im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess häufig recht: Ausreden wie „ich habe nicht gewusst, dass das verboten ist“, „das Handy lag doch offen am Tisch“ oder „ich brauche das, weil ich mich so schlecht konzentrieren kann“ helfen dann auch nicht mehr weiter.
Diese strenge Linie wurde bereits im Jahr 2012 vom BAG mit Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: 2 AZR 989/11 vorgegeben: Mit dem heimlichen Aufzeichnen von Personalgesprächen verletzt der Arbeitnehmer seine Rücksichtnahmepflicht auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB), was prinzipiell einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann. Das LAG Rheinland-Pfalz folgte und wies darauf hin, dass die Kündigung ein legitimes Sanktionsmittel darstelle, da sonst kaum ein effektives Mittel, ein solches Verhalten zu unterbinden, gegeben sei (vgl. Law-Blog-Beitrag vom 9. Juli 2016).
Das LAG Hessen (Urteil vom23. August 2017, 6 Sa 137/17) hatte nun wieder über einen ähnlichen Fall zu entscheiden: Ein Mitarbeiter soll seine Kollegen als „Low-performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet haben, worauf er zu einem Personalgespräch gebeten wurde. Dieses zeichnete der Kläger mit seinem Smart-Phone auf. Nachdem die Arbeitgeberin davon Kenntnis erhielt, kündigte sie fristlos. Die Kündigungsschutzklage des betroffenen Arbeitnehmers hatte weder in erster noch zweiter Instanz Erfolg: Denn jedermann darf „selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einem Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.“ Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird, umfasst auch „die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.“ So das LAG Hessen. Wenn der Arbeitnehmer diese Grundsätze im Verhältnis zu Arbeitgeber und Kollegen nicht beachtet, verstößt er gegen seine allgemeine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), was in diesem konkreten Fall für eine außerordentliche Kündigung ausgereicht hat. Auch hier wurde der Arbeitnehmer nicht mit seinem Einwand, er habe die Aufnahme nicht für verboten gehalten, nicht gehört: er hätte sich eben vorher (!) erkundigen müssen. Und auch die Tatsache, dass sein Mobiltelefon offen auf dem Tisch lag, entschuldigt ihn nicht: er hätte seine Gesprächspartner von Beginn an über das Mitschneiden informieren müssen.
Mit diesem Urteil hat das LAG Hessen die Hemmschwelle, die Aufnahmemöglichkeiten von Smart-Phones bedenkenlos im Betrieb (und auch sonst!) einzusetzen, hoffentlich erneut höher gelegt!
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