Rentenversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Das Bun­dessozial­gericht (BSG) hat mit Urteil vom 24. Novem­ber 2005 (Az: B 12 RA 1/04 R) entsch­ieden, dass auch Gesellschafter-Geschäfts­führer renten­ver­sicherungspflichtig sein kön­nen.

Das BSG hat in dem Urteil über die Sozialver­sicherungspflicht eines Geschäfts­führers ein­er Ein­mann-GmbH entsch­ieden, die eine Unternehmens­ber­atung betrieb, aber für einen einzi­gen Auf­tragge­ber tätig war.

Der Renten­ver­sicherungsträger hat­te die Renten­ver­sicherungspflicht fest­gestellt, da die GmbH nur für einen Auf­tragge­ber tätig war. Das BSG ist dem nicht gefol­gt und hat die Ver­sicherungspflicht in der Renten­ver­sicherung damit begrün­det, dass gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI selb­ständig tätige Per­so­n­en ver­sicherungspflichtig sind, die auf Dauer und im Wesentlichen für nur einen Auf­tragge­ber tätig sind und die im Zusam­men­hang mit ihrer selb­ständi­gen Tätigkeit regelmäßig keinen ver­sicherungspflichti­gen Arbeit­nehmer beschäfti­gen, dessen Arbeit­sent­gelt aus dem Beschäf­ti­gungsver­hält­nis regelmäßig Euro 400,00 über­steigt. Diese Regelung war bish­er auf Geschäfts­führer nicht ange­wandt wor­den. Vielmehr hat­ten die Sozialver­sicherungsträger bish­er angenom­men, dass Gesellschafter, die min­destens 50 % der Geschäft­san­teile besaßen oder über eine Sper­rmi­norität ver­fügten, von der geset­zlichen Renten­ver­sicherung befre­it waren.

Nach Ansicht des BSG kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschaft mehrere Auf­tragge­ber hat, son­dern es wird einzig und allein auf die Per­son des Geschäfts­führers abgestellt. Eine dementsprechend weit­ge­hende Bedeu­tung hat diese Entschei­dung, da ein Geschäfts­führer in der Regel keine weit­eren Auf­tragge­ber haben wird und selb­st auch keine Angestell­ten hat.

Es ist anzunehmen, dass auf Grund dieser Entschei­dung nun die Renten­ver­sicherungsträger eine umfassende Über­prü­fung ein­leit­en wer­den. Unter Umstän­den kön­nen hier sog­ar für die ver­gan­genen vier Jahre die Renten­ver­sicherungs­beiträge nachge­fordert wer­den. Ob dies im Einzelfall möglich ist oder ob entsprechend der Regelung des § 7 b SGB VI die Ver­sicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekan­nt­gabe ein­er Entschei­dung ein­tritt, muss im Einzelfall geprüft wer­den. Let­zteres wäre der Fall, wenn der Beschäftigte, hier also der Geschäfts­führer, zus­timmt, für den Zeitraum zwis­chen Auf­nahme der Beschäf­ti­gung und der Entschei­dung des BSG eine Absicherung zur Altersvor­sorge vorgenom­men wurde, die den Leis­tun­gen der geset­zlichen Renten­ver­sicherung entspricht, und wed­er vorsät­zlich noch grob fahrläs­sig von ein­er selb­ständi­gen Tätigkeit aus­ge­gan­gen wor­den ist.

Für die Zukun­ft lässt sich das ungewün­schte Ergeb­nis der Renten­ver­sicherungspflicht unter Umstän­den dadurch ver­hin­dern, dass der Gesellschafter-Geschäfts­führer entwed­er kein Gehalt mehr bezieht und nur noch Gewin­nauss­chüt­tun­gen erhält, oder selb­st eine Sekretärin anstellt und diese der GmbH zusam­men mit sein­er eige­nen Arbeit­sleis­tung zur Ver­fü­gung stellt.

Eine Auswirkung auf Fremdgeschäfts­führer, d.h. alle Geschäfts­führer, die an der Gesellschaft nicht oder mit weniger als 50 % beteiligt sind, hat die Entschei­dung nicht, da diese ohne­hin als renten­ver­sicherungspflichtig ange­se­hen wur­den.

Aus der Entschei­dung ergibt sich keine Ver­sicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäfts­führer in der Kranken‑, Pflege- und Arbeit­slosen­ver­sicherung.

Nach­trag der Redak­tion: bitte beacht­en Sie zu den neueren Entwick­lun­gen in diesem Zusam­men­hang auch den entsprechen­den Artikel hier im Law-Blog.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Rund um die Weihnachtsfeier, Teil 2: Was Arbeitgeber sonst noch wissen sollten

Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche  sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird.   Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen....

Weihnachtsfeier: Rechte, Pflichten und Konsequenzen für Arbeitgeber

Weihnachtsfeiern bieten eine tolle Gelegenheit, das Jahr in geselliger Runde ausklingen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeitgeber müssen auch wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben im Blick behalten: Wer muss eingeladen werden? Zählt die Teilnahme als Arbeitszeit? Wie umgehen mit Geschenken - und wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitenden?   Alle Restaurants sind längst ausgebucht, die Einladungen sind verschickt, die Teams...